Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.569/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_569/2017        

Urteil vom 23. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Taxibüro,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.

Gegenstand
Revisionsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht vom 18. Mai 2017.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 1. März 2017 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt
einen Rekurs von A.________ gegen einen (wegen verspäteter Einreichung eines
Rechtsmittels erfolgten) Nichteintretensentscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2016
abgewiesen. Am 4. April 2017 ersuchte A.________ mit Revisionsbegehren um
Aufhebung des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 1. März 2017. Mit
Urteil vom 18. Mai 2017 trat das kantonale Verwaltungsgericht auf das
Revisionsbegehren nicht ein und wies das (sinngemässes) Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 erhob A.________
bei Bundesgericht Einsprache gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. Mai 2017.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 wies der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts A.________ darauf hin, dass
seine Eingabe vom 14. Juni 2017 den gesetzlichen Anforderungen an eine
Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, und stellte ihm in
Aussicht, dass bei ausbleibender Einreichung einer verbesserten
Beschwerdeschrift vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist auf diese Eingabe
nicht eingetreten werde. A.________ reichte zwei weitere, vom 20. Juni 2017
bzw. vom 25. Juni 2017 datierende Eingaben ein.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Im angefochtenen Urteil vom 18. Mai 2017 (E. 2.2) hat die Vorinstanz
erwogen, die von A.________ geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel
hätten bei zumutbarer Sorgfalt bereits im Rekursverfahren geltend gemacht
werden können und müssen und seien zudem nicht geeignet, zu einem für ihn
günstigeren Entscheid zu führen. Sie würden deshalb keine zulässigen
Revisionsgründe darstellen, weshalb auf das Revisionsgesuch vom 4. April 2017
nicht einzutreten sei. Wegen Aussichtslosigkeit könne zudem dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden.

2.3. Da Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens nur das Eintreten
der Vorinstanz auf das Revisionsgesuch von A.________ vom 4. April 2017 und die
unentgeltliche Rechtspflege sein kann (Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014
E. 2.1), zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht
zu materiellen Rechtsverletzungen ins Leere. Soweit sich der Eingabe von
A.________ an das Bundesgericht prozessuale Ausführungen entnehmen lassen,
legen sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung
von Verfahrensbestimmungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die
Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens A.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Eingaben vom 14. Juni 2017, vom 20. Juni 2017 und vom 25. Juni 2017
wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden A.________ auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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