II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.566/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 2C_566/2017 Urteil vom 23. Juni 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiberin Mayhall. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen ABZ Allgemeine Baugenossenschaft Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ausschluss aus einer Genossenschaft, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter, vom 9. Juni 2017. Erwägungen: 1. Der Vorstand der Allgemeinen Baugenossenschaft Zürich (ABZ) schloss A.________ am 9. März 2017 aus der ABZ aus. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde vom 5. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Mit Beschwerde, datiert vom 14. Juni 2017, gelangt A.________ gegen diese Verfügung an das Bundesgericht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz erwogen, privatrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende müssten mangels einer Sondervorschrift, die auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen, vor den Zivilgerichten ausgetragen werden, weshalb auf die Beschwerde mangels (sachlicher) Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne. Da Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens nur das Eintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2017 sein kann (Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1), zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht zu materiellen Rechtsverletzungen ins Leere. Soweit sich der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht prozessuale Ausführungen entnehmen lassen, legen sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in diesem Punkt den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung von Verfahrensbestimmungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Juni 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Die Gerichtsschreiberin: Mayhall Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben