Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.566/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_566/2017        

Urteil vom 23. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

ABZ Allgemeine Baugenossenschaft Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausschluss aus einer Genossenschaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Einzelrichter, vom 9. Juni 2017.

Erwägungen:

1. 
Der Vorstand der Allgemeinen Baugenossenschaft Zürich (ABZ) schloss A.________
am 9. März 2017 aus der ABZ aus. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde vom
5. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 9.
Juni 2017 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf
die Beschwerde nicht ein. Mit Beschwerde, datiert vom 14. Juni 2017, gelangt
A.________ gegen diese Verfügung an das Bundesgericht.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz erwogen, privatrechtliche
Streitigkeiten wie die vorliegende müssten mangels einer Sondervorschrift, die
auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen, vor den Zivilgerichten
ausgetragen werden, weshalb auf die Beschwerde mangels (sachlicher)
Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne. Da Streitgegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens nur das Eintreten der Vorinstanz auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2017 sein kann (Urteil 2C_747/2013
vom 8. September 2014 E. 2.1), zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
an das Bundesgericht zu materiellen Rechtsverletzungen ins Leere. Soweit sich
der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht prozessuale Ausführungen
entnehmen lassen, legen sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der
Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in diesem Punkt den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung von
Verfahrensbestimmungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe
enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende
sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden
Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben