Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.565/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_565/2017        

Urteil vom 23. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. X.________ GmbH, c/o A.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst.

Gegenstand
Schadenersatzbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
vom 23. Mai 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________ und die X.________ GMBH, U.________, reichten beim Eidgenössischen
Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzgesuch ein, welches das EFD mit
Verfügung vom 7. September 2015 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Auf
die dagegen erhobene Beschwerde traten das Bundesverwaltungsgericht (mangels
Leistung eines Kostenvorschusses) und das Bundesgericht (Verfahren 2C_608/
2016) nicht ein. Am 16. März 2016 stellten A.________ und X.________ GMBH ein
weiteres Gesuch um Schadenersatz beim EFD, auf welches ebenfalls nicht
eingetreten wurde. Gegen diese Nichteintretensverfügung des EFD vom 10. März
2017 erhoben A.________ und X.________ GMBH Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, welches diese Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2017
abwies. Mit Beschwerde, datiert vom 17. Juni 2017, und weiteren Eingaben vom
18., 19., 20. und 21. Juni 2017, fechten X.________ GMBH, A.________ und nicht
genannte Drittpersonen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai
2017 beim Bundesgericht an.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz erwogen, die
Beschwerdeführerinnen wären im erstinstanzlichen Verfahren vor dem EFD
insbesondere auf Aufforderung hin verpflichtet gewesen, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Wie das EFD als
erste Instanz zutreffend ausgeführt habe, gehe der rechtserhebliche Sachverhalt
aus den Eingaben der Beschwerdeführerinnen in keiner Weise hervor, und hätten
die Beschwerdeführerinnen von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der
Sachverhaltsergänzung keinen Gebrauch gemacht, wodurch sie Art. 13 Abs. 1 VwVG
verletzt hätten. Die Umstände dieses Falles hätten trotz gebotener
Zurückhaltung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG ein Nichteintreten auf das
eingereichte Schadenersatzbegehren gerechtfertigt, weshalb sich die gegen die
Nichteintretensverfügung vom 10. März 2017 erhobene Beschwerde als unbegründet
erweise.

2.3. Da vorliegend Streitgegenstand nur das Eintreten des EFD auf das
Staatshaftungsgesuch vom 16. März 2016 sein kann (Urteil 2C_747/2013 vom 8.
September 2014 E. 2.1), zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu
materiellen Rechtsverletzungen ins Leere. Soweit sich der Eingabe der
Beschwerdeführerinnen prozessuale Ausführungen entnehmen lassen, legen sie auch
nicht ansatzweise dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung
von Verfahrensbestimmungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die
Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des
präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64 e
contrario BGG). Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den
Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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