Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.561/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_561/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung vom 16. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 21. Januar 1974) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 1. Juni 2001 in die Schweiz ein und stellte unter falschen
Personalien ein Asylgesuch. Vor Eröffnung des negativen Asylentscheids verliess
er das Land im September 2001 wieder. Nach der Heirat mit einer Schweizer
Staatsangehörigen am 25. April 2002 in Schweden reiste er am 7. Dezember 2002
erneut in die Schweiz ein. Gestützt auf seine Ehe wurde ihm zunächst der
Aufenthalt in der Schweiz bewilligt; seit Dezember 2007 verfügt A.________ über
eine Niederlassungsbewilligung. Am 27. Oktober 2010 wurde die kinderlos
gebliebene Ehe geschieden.  
A.________ wurde mit Strafmandaten vom 12. November 2004 und 18. Januar 2007
wegen Strassenverkehrsdelikten, darunter Fahrens in angetrunkenem bzw.
fahrunfähigem Zustand, zu einer Busse von Fr. 1'300.-- bzw. einer Geldstrafe
von 25 Tagessätzen verurteilt. Am 28. Mai 2013 verurteilte ihn das
Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) bei einer
Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 16. März 2015 widerrief der Migrationsdienst des Amts
für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIDI) die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) wies eine dagegen
gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2016 ab. Eine Beschwerde gegen
den Entscheid der POM wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil
vom 16. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten
beigezogen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 erteilte der Abteilungspräsident
dem Rechtsmittel antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
verfahrensabschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ist zulässig,
soweit sie sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet (Art.
82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; 142 II 265 nicht
publ. E. 1.1], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Auf das form-
und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel des zur Beschwerde berechtigten
Beschwerdeführers ist in diesem Umfang einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2,
Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Im Hinblick auf die Wegweisung werden
hingegen keine eigenständigen Rügen vorgebracht, die nicht bereits im Rahmen
des Entscheids über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu behandeln
sind. Soweit mit der vollumfänglichen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
auch die Wegweisung angefochten ist, kann auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4, Art. 113 und Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli
2017 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 143 II 87 nicht publ. E. 2.1). Die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das
Bundesgericht insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 143 II 87 nicht publ. E. 2.1).  
 
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete
Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E.
9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) korrigiert das Bundesgericht die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich
unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Die Behebung des Mangels erfolgt nur, sofern er für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; 143 II 87 nicht publ. E. 2.2).  
 
2.4. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unbegründet. Sie ist
daher im vereinfachten Verfahren unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.  
 
3.  
 
3.1. Mit dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Mai 2013
hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b in der damals geltenden Fassung des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) gesetzt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147;
135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.).  
 
3.2. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets auch
verhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 BV hervorgeht und im
Anwendungsbereich des Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AuG verdeutlicht
wird. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Interessenabwägung zwischen den
öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts und den privaten
Interessen der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
vorzunehmen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). In diesem
Rahmen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139
I 31 E. 2.3.1 S. 33; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers besteht. Zur
Begründung verweist sie namentlich auf die sich über einen langen Zeitraum
erstreckenden, die Gesunheit vieler Menschen gefährdenden und professionell
geführten Drogengeschäfte des Beschwerdeführers. Weiter würdigt sie das
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung insgesamt nicht positiv, nachdem er bereits in früheren Jahren wegen
Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden war und im Asylverfahren eine
falsche Identätit verwendet hatte. Angesichts des Drucks straf- und
migrationsrechtlicher Verfahren relativiert sie zudem das Wohlverhalten des
Beschwerdeführers seit seiner Verhaftung im Juli 2010 und zeigt weiter auf,
dass seine berufliche und familiäre Situation eine Rückfallgefahr nicht
ausschliesst.  
 
3.2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Namentlich
ist es zulässig, wenn die Vorinstanz die Art und Umstände der Tatbegehung
(qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt, längere Deliktsperiode, professionelles
und planmässiges Vorgehen) als Indikatoren heranzieht, um ausgehend von der
Höhe der strafrechtlichen Sanktion das migrationsrechtliche Verschulden des
Beschwerdeführers zu bestimmen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E.
3.1 und 3.2 S. 216 f.; Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 4.1; MARC
SPESCHA, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 63 AuG). Weiter
durfte die Vorinstanz das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten
Tatbegehung im Jahr 2010 relativieren, nachdem er seither unter dem Eindruck
des Strafverfahrens und anschliessend des ausländerrechtlichen Verfahrens stand
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; Urteil 2C_516/2014 vom 24. März 2015
E. 4.3.3). Insgesamt macht der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe
namhaft, die den Schluss der Vorinstanz, wonach ein gewichtiges öffentliches
Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz besteht, als unzutreffend
erscheinen liesse; auf die entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen
Urteils kann ergänzend verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.2.3. Mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem
Verbleib in der Schweiz ist die Vorinstanz von einer relativ langen
Aufenthaltsdauer ausgegangen und hat positiv gewürdigt, dass er seit 2003 mit
einem kurzen Unterbruch beim selben Arbeitgeber als Hilfsarbeiter tätig ist und
nie Sozialhilfe beziehen musste. Gleichzeitig wies sie auf die Schulden des
Beschwerdeführers im Umfang von rund Fr. 53'000.-- hin, seine geringen
Deutschkenntnisse und die fehlenden vertieften Bindungen zu hier ansässigen
Personen. Unter Berücksichtigung seiner Straffälligkeit und der langen
Aufenthaltsdauer ging die Vorinstanz gesamthaft von einer
unterdurchschnittlichen Integration aus. Die Vorinstanz stellte weiter fest,
dass der Beschwerdeführer über enge Kontakte zu seiner Heimat verfügt, die er
bis vor Kurzem jährlich für drei Monate besuchte. Neben seinen Eltern und sechs
Geschwistern lebt auch seine Ehefrau in Nigeria, die im Januar 2014 ein
gemeinsames Kind erwartete. Sein Bachelorabschluss in Buchhaltung und seine
Arbeitserfahrung, die er im Unternehmen seines Vaters sammeln konnte,
ermöglichen dem Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Heimat. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seine Heimat erachtet die Vorinstanz bei dieser
Ausgangslage ohne weiteres als zumutbar, sodass seine Interessen am Verbleib in
der Schweiz jene der Öffentlichkeit an der Beendigung seines Aufenthalts nicht
überwiegen.  
 
3.2.4. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Mit Blick auf seine sozialen Bindungen
in der Schweiz macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er über einen
grossen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge. Seine Behauptung belegt er aber
nicht weiter, obwohl er dazu im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AuG gehalten wäre, zumal die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls
nicht mit vernünftigem Aufwand in der Lage wären, die relevanten Sachumstände
zu erheben (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteil 2C_200/2017 vom 14.
Juli 2017 E. 3.3). Weiter mag es gegebenenfalls zutreffen, dass die Vorinstanz
fälschlicherweise davon ausging, die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers sei
im Zeitpunkt der Heirat erst vierzehn Jahre alt gewesen. Der Schluss der
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über enge soziale Bindungen zu seiner
Heimat verfügt und mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen
Gepflogenheiten noch bestens vertraut ist, erweist sich deswegen aber noch
nicht als unzutreffend. Mit Blick auf die lange Anwesenheit in der Schweiz, die
fehlenden vertieften Bindungen zu hier ansässigen Personen, seine geringen
Deutschkenntnisse und die Straffälligkeit vermag auch der geltend gemachte
Umstand, dass der Beschwerdeführer fast immer einer Erwerbstätigkeit als
Hilfsarbeiter nachging und nie von der Sozialhilfe unterstützt werden musste,
noch keine immerhin durchschnittliche Integration zu belegen. Keine
Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat ergibt sich schliesslich aus der
nicht weiter substanziierten Behauptung, wonach Nigeria nicht als sicheres Land
einzustufen sei. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,
dass die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
überwiegen.  
 
3.2.5. Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen
nicht angemessen, so kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter
Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine Verwarnung muss dem Widerruf
einer Bewilligung allerdings nicht zwingend vorausgehen (vgl. Urteile 2C_453/
2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_319/
2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein
Betäubungsmitteldelikt des Beschwerdeführers. Im Bereich der Drogendelinquenz
von einer gewissen Schwere darf nach der Rechtsprechung ausländerrechtlich ein
strenger Massstab angelegt werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Hinzu
kommt, dass ein Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer aufgrund seiner
beruflichen und familiären Situation nicht ausgeschlossen werden kann.
Schliesslich ist zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste,
dass er mit dem umfangreichen Betäubungsmittelhandel seinen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz gefährdet. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auch ohne vorgängige Verwarnung als verhältnismässig.
 
 
3.3. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs.
1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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