Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.555/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_555/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. Kamil Tanriöven, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof,
4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
15. Mai 2017 (VWBES.2016.445). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1979) ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist Vater
einer am 25. Dezember 2003 geborenen Tochter, B.________, die seiner ersten Ehe
mit einer Landsfrau entstammt. Die Tochter lebt in der Türkei. Im Januar 2008
heiratete A.________ in der Türkei eine Schweizer Bürgerin türkischer
Abstammung. In der Folge reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Ehe wurde im Februar
2013 geschieden. Aufgrund der über dreijährigen Ehegemeinschaft und der
erfolgreichen Integration wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________
verlängert.  
 
A.b. Am 10. November 2015 reichte A.________ beim Migrationsamt des Kantons
Solothurn ein erstes Familiennachzugsgesuch für seine Tochter ein. Mit
Verfügung vom 3. Februar 2016 wurde dieses abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden konnte. A.________ reichte am 12. September 2016 ein
weiteres Familiennachzugsgesuch ein. Dabei führte er aus, dass er in der Türkei
einen Rechtsanwalt damit beauftragt habe, die elterliche Sorge für die Tochter
auf ihn übertragen zu lassen. Der heutige Ehemann der Kindsmutter akzeptiere
das Kind nicht.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 18. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Familiennachzug ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Zur Begründung
fügte es an, dass die Fristen für den Familiennachzug nicht eingehalten worden
seien. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug lägen
nicht vor. Zudem sei das Nachzugsgesuch rechtsmissbräuchlich. Die gegen die
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 15. Mai 2017 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2017 beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen
Schriftenwechsel wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Damit das
Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten kann, muss der Beschwerdeführer
einen potenziellen Anspruch in vertretbarer Weise geltend machen; ob die
geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist alsdann Sache der
materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S.
179).  
 
1.2. Die kantonalen Behörden haben das Familiennachzugsgesuch in Anwendung von 
Art. 44 AuG (SR 142.20) behandelt. Danach  kann ledigen Kindern unter 18 Jahren
von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn (a) sie mit diesen zusammenwohnen, (b) eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist und (c) sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese
Bestimmung beinhaltet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung (
BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 395). Der Beschwerdeführer behauptet indessen
sinngemäss, gestützt auf das in Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einen
Anspruch auf den beantragten Nachzug seiner Tochter zu haben. Art. 8 EMRK
garantiert indes kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Zwar kann
es das von dieser Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in
der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben
vereitelt wird. Jedoch muss der sich hier aufhaltende Familienangehörige nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss dann der Fall ist, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht. Vorausgesetzt wird zudem, dass die familiäre
Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354;
135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche
ihm gemäss Ausführungen der Vorinstanz aufgrund seiner über dreijährigen
Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin und der erfolgreichen Integration
verlängert wurde. Die Aufenthaltsbewilligung scheint ihm somit gestützt auf 
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlängert worden zu sein, welcher bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung des
(abgeleiteten) Anwesenheitsrechts und mithin ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz vermittelt. Dies würde eine Berufung auf Art. 8 EMRK
ermöglichen, wenn eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zur Tochter
bestehen sollte.  
 
1.4. Die Beschwerdeschrift lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit den
(nicht ohne Weiteres ersichtlichen) Eintretens- bzw. Anspruchsvoraussetzungen
vermissen. Ob unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass in
vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird (vgl. BGE 139
I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179) und das ordentliche Rechtsmittel
unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig wäre, ist fraglich,
kann aber angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 310 E. 2.2 S.
313). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und
Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139
II 404 E. 10.1 S. 445).  
 
3.  
Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 8 EMRK für Ausländer mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht einen Rechtsanspruch auf Nachzug von Kindern anerkannt, wobei
dafür auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 und 47 AuG abzustellen
ist (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287 und E. 2.6 S. 292 f.). 
 
3.1. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) muss
das Gesuch um Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden;
Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
Die Nachzugsfristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung
des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen
nach Art. 47 Abs. 1 AuG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen, sofern
vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgte oder das Familienverhältnis
entstanden ist. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG
bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden.  
 
3.2. Hier wurde das Gesuch unbestrittenermassen nicht fristgerecht eingereicht.
Es steht somit einzig zur Diskussion, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE den nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigen können.  
 
3.2.1. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres
Sinnes entleert werden. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4
AuG liegen etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die
Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]
; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291), beispielsweise wenn die weiterhin notwendige
Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative
in der Heimat gefunden werden kann (vgl. Urteile 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E.
4.1.5 und 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3). Zwar ist es nach der
Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann
zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in
seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann
ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind
bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die
zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng
erscheint (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11. f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 137
I 284 E. 2.2 S. 289; Urteil 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 137 II 393). Letztlich ist eine einzelfallbezogene
Gesamtwürdigung aller Umstände sowohl in der Heimat als auch in der Schweiz
vorzunehmen.  
 
3.3. Wenn die kantonalen Behörden einen nachträglichen Familiennachzug im
Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG (bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE) abgelehnt haben, ist
dies nicht zu beanstanden: Die heute 13-jährige Tochter des Beschwerdeführers
hat ihr gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht. Hinweise auf eine
schlechte Integration in der Türkei liegen nicht vor. Den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen zufolge spricht die Tochter kaum Deutsch. Sie kennt
weder das Schweizer Schulsystem, noch ist sie mit den hiesigen Gepflogenheiten
vertraut. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld
und dem ihr vertrauten Beziehungsnetz herausreissen. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer nur wenige Jahre mit seiner Tochter zusammen im Heimatland
gelebt hat, bevor er offenbar freiwillig die Türkei verlassen und mithin
bewusst in Kauf genommen hat, die familiäre Beziehung mit ihr nur eingeschränkt
leben zu können.  
Der Beschwerdeführer reicht ein Urteil des Familiengerichts in Antalya vom 20.
Dezember 2016 sowie eine vom 12. Juni 2017 datierte Übersetzung desselben ein,
aus welcher hervorgeht, dass dem Vater die elterliche Gewalt über die Tochter
zugeteilt wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Urteil aus unerklärlichen
Gründen erst im Mai 2017 erhalten zu haben. Ob diese Unterlagen im aktuellen
Verfahrensstadium gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig sind, ist
zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, da sie am Verfahrensausgang
nichts zu ändern vermögen. Zwar hat der Beschwerdeführer durch die Übertragung
der elterlichen Sorge eine notwendige Voraussetzung für den Familiennachzug
geschaffen. Allerdings wird damit nicht belegt, dass die aktuelle
Betreuungssituation in der Türkei den verspäteten Nachzug der Tochter in die
Schweiz erforderlich macht. In Bezug auf die Betreuungsverhältnisse geht aus
den vorinstanzlichen Feststellungen hervor, dass die heutige Lebenspartnerin
des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 31. August 2016 unmissverständlich
festgehalten habe, die Tochter lebe bei der Grossmutter väterlicherseits. Somit
ist nicht abschliessend geklärt, ob die Tochter tatsächlich bei ihrer Mutter
wohnt. Den Darlegungen des Beschwerdeführers lässt sich nichts zu diesem Punkt
entnehmen. Insbesondere behauptet er nicht, die Vorinstanz sei von einem
qualifiziert falschen Sachverhalt ausgegangen bzw. dass es der Tochter nicht
möglich wäre, bei der Grossmutter in der Türkei zu wohnen. Er macht nicht
geltend, dass keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland zur
Verfügung stehen würden bzw. dass er sich erfolglos darum bemüht hätte, andere
Betreuungsmöglichkeiten für seine Tochter zu finden, falls diese tatsächlich
nicht mehr bei ihrer Mutter leben könnte. Solche Nachweise hätte er jedoch im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG erbringen müssen, zumal die
Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand
in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu erheben (vgl. BGE 138 II 465
E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.3). Dies gilt
vorliegend umso mehr, als an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit
im Heimatland umso höhere Anforderungen gestellt werden, je älter das
nachzuziehende Kind ist und je grösser die ihm hier drohenden
Integrationsschwierigkeiten erscheinen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Somit ist nicht
ersichtlich, warum das Kind gegebenenfalls nicht von anderen Verwandten in der
Türkei betreut werden könnte, wenn es tatsächlich nicht mehr bei der Mutter
leben kann. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Tochter verstehe sich nicht
mit dem neuen Lebenspartner der Mutter, erweisen sich seine Angaben als zu
wenig substanziiert, um einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Behauptung, das Mädchen sei in der Türkei der
Gefahr der Vergewaltigung und Zwangsverheiratung ausgesetzt. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend
in abstrakten Befürchtungen, für die aber keine konkreten Anhaltspunkte genannt
werden. 
Nach dem Gesagten sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise
einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Ebenso wenig ist
erkennbar, inwiefern eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen soll, soweit auf
diese - den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kaum
genügende - Rüge des Beschwerdeführers überhaupt eingetreten werden kann. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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