Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.554/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_554/2017        

Urteil vom 19. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Asylsuchende, MLaw Alexander Hedinger,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom
16. Mai 2017.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017, womit dieses eine
Beschwerde von A.________s gegen eine Verfügung des Staatssekretariates für
Migration vom 25. April 2017 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die von A.________s gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde vom 16. Juni 2017, worin er geltend macht, dieses habe zu prüfen, ob
Anträge unbeurteilt geblieben seien und ob er - der Beschwerdeführer - in einer
dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK lebe,

in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet
des Asyls unter Vorbehalt von hier nicht zutreffenden Ausnahmen unzulässig ist
(und ebenso gegen die Wegweisung, vgl. Art. 83lit. c Ziff. 4 und lit. d Ziff. 1
BGG),
dass das Bundesgericht entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers
auch nicht für die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts
zuständig ist und sich der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 121 BGG
ausschliesslich auf Entscheide des  Bundesgerichts bezieht,
dass sich das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr nach
dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) richtet, wobei die Artikel 121-128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG),
dass die vorliegende Beschwerde damit offensichtlich unzulässig erscheint und
sie durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach
Art. 108 BGG zu erledigen ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (der kein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat) aufzuerlegen sind, wobei seiner
finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung getragen werden kann
(Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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