Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.54/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_54/2017

Urteil vom 31. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Maîtres Paul Gully-Hart et Charles Goumaz,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI.

Gegenstand
Amtshilfe DBA (CH-IN),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 22. Dezember 2016.

Erwägungen:

1.
Am 27. Januar 2016 richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend:
MoF) ein Amtshilfeersuchen betreffend A.A.________ und B.A.________ sowie deren
Geschäftspartner an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das MoF stützte
sich dabei auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern und Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) und
beantragte die Übermittlung von Informationen für die Zeit vom 1. April 2009
bis zum 31. März 2015. Das MoF begründete sein Ersuchen mit einer laufenden
Steueruntersuchung gegen A.A.________. Dabei habe sich herausgestellt, dass
dieser Überweisungen über die X.________ AG, Schweiz, getätigt habe. Untersucht
werde eine ausländische Gesellschaft, die Y.________ Ltd., die eine Verbindung
mit in Indien wohnhaften indischen Staatsangehörigen habe. Nach Durchführung
des ordentlichen Amtshilfeverfahrens ordnete die ESTV am 28. Juni 2016 an, dass
die Amtshilfe unter Auflagen geleistet werden könne, aber nur für den Zeitraum
ab dem 1. April 2011.
Am 11. Juli 2016 reichten A.A.________ und B.A.________ der ESTV ihre
britischen Aufenthaltsbewilligungen (residence permit) sowie ein Urteil des
Firsttier Tribunal (Immagration and Asylum Chamber) vom 26. Februar 2013ein.
Die ESTV teilte ihnen am 15. Juli 2016 mit, dass sie aufgrund der eingereichten
Unterlagen keinen Grund sehe, ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung zu
ziehen. Daraufhin erhoben A.A.________ und B.A.________ am 28. Juli 2016 gegen
die Schlussverfügung der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches
diese mit Urteil vom 22. Dezember 2016 abwies.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Januar 2017
beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, es seien das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Schlussverfügung der ESTV aufzuheben.
Eventualiter das Urteil des Bundesverwaltungsgericht aufzuheben und die Sache
im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.

2.
Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht
erfüllen.

2.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonderen bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a
BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art.
84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu. Wie Art. 84 BGG
bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum
Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in
Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit
Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders
bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders
bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen
Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von
möglichen besonders bedeutenden Fällen. Eine besondere Bedeutung kann auch in
einer besonderen völkerrrechtlichen oder politischen Brisanz vorliegen
(HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 84
BGG). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist
regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann,
namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen
sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen
auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt,
die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um
eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann
und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem
Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche
gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E.
4 S. 342 mit weiteren Hinweisen).

2.2. Gemäss den Beschwerdeführern liegt sowohl eine Rechtsfrage von
grundlegender Bedeutung als auch ein aus anderen Gründen besonders bedeutender
Fall vor. Es handle sich beim Amtshilfeersuchen um eine Sache mit politischer
Brisanz, da der Beschwerdeführer ein in Indien und in der internationalen Szene
bekannter Geschäftsmann sei. Auch sei er in Indien politisch aktiv gewesen und
habe gemäss dem Urteil des Firsttier Tribunal vom 26. Februar 2013 eine Partei
der Opposition unterstützt. Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht in
erforderlicher Weise dar, aus welchen Gründen die persönliche Situation des
Beschwerdeführers das fragliche Amtshilfeersuchen als einen besonders
bedeutenden Fall qualifizieren sollte. Frühere Fälle von besonderer Bedeutung
standen insb. in Zusammenhang mit Bürgerkriegen und Terrorismus (vgl. BEAT
RUDIN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 N. 32a zu Art.
74 BGG), eine politische Tätigkeit alleine ist hingegen nicht ausreichend. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer von den indischen Behörden aufgrund von
Finanzgeschäften verfolgt werde und sein Pass annuliert worden sei, ändert an
dieser Einschätzung nichts.

2.3. Gemäss den Beschwerdeführern verstosse das indische Amtshilfeersuchen
gegen Treu und Glauben, weil es den Anschein erwecke, die Beschwerdeführer
seien nach dem 1. April 2011 in Indien ansässig gewesen, obschon sie sich seit
dem Jahre 2010 im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
aufhielten. Gemäss dem angefochtenen Urteil ist diese Frage für die Beurteilung
des Amtshilfegesuch nicht relevant und die Vorinstanz hat offengelassen, ob die
Beschwerdeführer tatsächlich im Vereinigten Königreich ansässig sind (vgl. E.
3.3 des angefochtenen Entscheids). Der im Amtshilfeersuchen verwendete Begriff
"Indian taxpayer" ist gemäss Vorinstanz nicht zu beanstanden, da der
Beschwerdeführer in Indien nicht nur besteuert werden kann, wenn er dort
ansässig ist. Er kann beispielsweise auch aufgrund wirtschaftlicher
Anknüpfungspunkte in Indien steuerpflichtig sein. Die Frage, ob die
Beschwerdeführer tatsächlich in Indien ansässig sind und die in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Verletzung von Treu und Glauben, ist hinsichtlich
des angefochtenen Entscheids somit nur theoretischer Natur und braucht deshalb
vom Bundesgericht nicht beantwortet zu werden (BGE 142 II 161 E. 3 S. 173; vgl.
RUDIN, a.a.O., N. 48 zu Art. 74 BGG).

2.4. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, dass verschiedene Bestimmungen
der EMRK verletzt worden seien. Sie vermögen jedoch nicht darzulegen, dass sich
dabei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die einer Klärung
durch das Bundesgericht bedürfen. Insbesondere führen sie nicht aus, inwiefern
besondere Umstände vorliegen, welche abweichend von den üblichen Fällen eine
Verletzung der EMRK wahrscheinlich machen könnten.

2.5. Es stellen sich folglich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
welche im konkret zu beurteilenden Fall relevant wären, und auch sonst kommt
dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Auf die Beschwerde ist somit
nicht einzutreten.

3. 
Angesichts des vorliegenden Entscheids ist über den Antrag, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend tragen die unterliegenden Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und
5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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