Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.549/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_549/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Direkte Bundessteuern 2013, Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Mai 2017.

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (geb. 1963) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________,
Gemeinde F.________/ZH. Am 9. März 2016 veranlagte das Kantonale Steueramt
Zürich den Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer und das Steuerjahr
2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 3'400'700.--. Am 2. Mai 2016 erhob
dieser beim Steueramt Einsprache, wobei er ausführlich darlegte, aus welchen
Gründen die Veranlagung unzutreffend sei. Zur Frage der Fristwahrung sprach er
sich hingegen nicht aus, ebenso wenig wie er ein Gesuch um Wiederherstellung
der versäumten Frist stellte. Das Steueramt trat am 23. Juni 2016 wegen
Verspätung auf die Einsprache nicht ein. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige
mit Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, wobei er nunmehr
um Fristwiederherstellung ersuchte. Das Steuerrekursgericht wies die Beschwerde
am 28. Februar 2017 ab und trat auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht
ein. Es erwog, die angeführten Hinderungsgründe - Krankheit der Mutter,
berufliche Überforderung, eigene Erkrankung - seien nicht substanziiert
nachgewiesen und das Gesuch in Bezug auf die eigene Erkrankung ohnehin
verspätet eingereicht worden.

1.2. In der Folge erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dessen 2. Abteilung mit
einzelrichterlicher Verfügung SB.2017.00047 vom 11. Mai 2017 darauf nicht
eintrat. Das Verwaltungsgericht schloss hauptsächlich, der Steuerpflichtige
verweise lediglich in allgemeiner Weise auf seinen Gesundheitszustand und
berufe sich zwar auf seine eigene Erkrankung, ohne aber auf die vom
Steuerrekursgericht verworfene Rechtzeitigkeit des Gesuchs einzugehen. Schon
aus diesem Grund könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In der
Sache selbst unterbreite der Steuerpflichtige zwei ärztliche Atteste vom 16.
Januar 2017 und 7. April 2017. Dem zweiten Bericht lasse sich entnehmen, dass
er offenbar von Februar bis Mai 2016 ausserstande gewesen sein soll, eine
Einsprache zu verfassen bzw. verfassen zu lassen. Ungeachtet dessen, ob die
Verhinderung dadurch rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei, ändere dies aber
- so die Vorinstanz - nichts am Umstand, dass das Gesuch nicht innerhalb von 30
Tagen seit Wegfall der Verhinderung gestellt worden sei. Spätestens bei
Verfassung der Einsprache am 2. Mai 2016 wäre er hierzu aber (wieder) in der
Lage gewesen. Dadurch, dass er erst vor Steuerrekursgericht ein Gesuch gestellt
habe, habe er die Frist versäumt.

1.3. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 14. Juni 2017 erhebt der
Steuerpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist gegenüber der Veranlagungsverfügung vom
9. März 2016 gutzuheissen.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Angelegenheit kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden.

2.

2.1. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die
beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen
Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des
Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_36/2017 / 2C_36/
2017 vom 30. Januar 2017 E. 1.3, in: ASA 85 S. 600).

2.2. Die Vorinstanz hatte nach dem Gesagten einzig zu prüfen, ob die
gesetzlichen Anforderungen an eine - entschuldigt verspätete - Einsprache
gegeben waren, sodass das Steueramt auf die Einsprache einzutreten gehabt
hätte. Die Vorinstanz verwirft dies mit Blick auf die versäumte dreissigtägige
Einsprachefrist (Art. 132 Abs. 1 DBG) und unter Berücksichtigung dessen, dass
der Steuerpflichtige im Verfahren vor dem Steueramt nichts vorgebracht hatte,
was die Wiederherstellung der Frist erlauben durfte (Art. 133 Abs. 3 DBG).

2.3. Der Steuerpflichtige beschränkt sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf
minimale Ausführungen. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei während Dauer
des Fristenlaufs aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen,
Einsprache zu erheben oder erheben zu lassen. Auch Anfang Mai 2016, bei
Verfassen der Einsprache, sei er "sicher noch nicht wieder gesund" gewesen. Er
beanspruche nach wie vor psychologische Betreuung. Damit spricht er aber am
Thema vorbei, hätte er doch aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz auf die
Beschwerde einzutreten gehabt hätte, weil er sich hinreichend mit dem
Streitgegenstand auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz ist nicht aus
materiellen, sondern vielmehr aus prozessualen Gründen auf die Beschwerde nicht
eingetreten.

2.4. Auch vor Bundesgericht fallen die Ausführungen des Steuerpflichtigen
auffallend kurz aus. Die wenigen Vorbringen beschlagen nicht die Frage der
erfüllten Begründungspflicht, sie haben vielmehr die Umstände zum Gegenstand,
wie sie während Dauer der Einsprachefrist geherrscht haben sollen. Daraus lässt
sich mit Blick auf den Streitgegenstand - erfüllte Begründungspflicht - aber
nichts ableiten. Der Beschwerde lässt sich mithin keinerlei sachbezogene
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG entnehmen, weshalb darauf durch
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.5. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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