Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.548/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_548/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern 2013; Steuererlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Mai 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Am 15. August
2015 ersuchte sie die Steuerverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde um Erlass der
rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern,
Steuerjahr 2013, in Höhe von Fr. 8'690.85 (inkl. Verzugszinsen und Gebühr sowie
abzüglich einer Teilzahlung). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2015, eröffnet
durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wies die Wohnsitzgemeinde das
Erlassgesuch ab. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Rekurs an die
Rekurskommission, welche diesen am 23. September 2016 abwies. In der Folge
wandte die Steuerpflichtige sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit einzelrichterlichem Entscheid
100.2016.296U vom 10. Mai 2017 wies dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung die
Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, und das Gesuch um Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab.

1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 14. Juni 2017 erhebt die
Steuerpflichtige sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie unterbreitet dem Bundesgericht folgende zwei Fragen, die
sie als Grundsatzfragen erachtet: "Darf die Verwaltung für Entscheidungen, die
das Wohl und den Schutz des Bürgers betreffen, eine Maschine (ob mit oder ohne
künstlicher Intelligenz) einsetzen? Ist es der Verwaltung, also dem Staat,
erlaubt, für das Einbringen von Steuerrückständen Erpressung und Nötigung
einzusetzen?"
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Angelegenheit kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 bzw. Art. 117 BGG erledigt werden.

2.

2.1. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im
vorinstanzlichen Verfahren war zu prüfen, ob den Gesuchen um Erlass der
rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern,
Steuerjahr 2013, sowie jenem um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege entsprochen werden könne. Die Vorinstanz verneinte dies in
detaillierter Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den
individuell-konkreten finanziellen Verhältnissen der Steuerpflichtigen. Dies
determiniert den Streitgegenstand, wie er vor Bundesgericht herrscht.

2.2. Die Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht zwei Fragen, die
höchst allgemeiner Natur sind und deren Zusammenhang zum abgaberechtlichen
Erlassverfahren nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist. Insbesondere
unterlässt sie, wozu sie aufgrund der auch im Anwendungsbereich der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) herrschenden Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) gehalten wäre, jede
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und ihren konkreten
Verhältnissen. Sie spricht damit von vornherein am Anfechtungsobjekt vorbei. In
ihrer Eingabe, die eher den Charakter einer Aufsichtsanzeige als eines
eigentlichen Rechtsmittels trägt, wirft sie weder Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf noch handelt es sich um einen besonders
bedeutenden Fall, der mittels der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zu klären wäre. Soweit die Eingabe als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verstehen sein sollte, ist darauf
nicht einzutreten (Art. 83 lit. m BGG). Mangels eines rechtlich geschützten
Interesses an der Beantwortung der beiden abstrakten Fragen und erhobener
Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) kann die Eingabe auch
nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113
ff. BGG). Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthält, ist durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 117 BGG).

2.3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen
aufzuerlegen. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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