Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.542/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_542/2017        

Urteil vom 14. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________ -C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und Direkte Bundessteuer 2015;
Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 26. Mai 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ haben Wohnsitz
in U.________/BE. Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2017 entschied die
Steuerverwaltung des Kantons Bern über die Einsprache der Steuerpflichtigen
gegen die Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer und die
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern, Steuerjahr 2015.

1.2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs und Beschwerde an die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Mit Entscheiden vom 18. April 2017
trat diese auf die Rechtsmittel nicht ein, nachdem sie die Steuerpflichtigen
mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 3. März und 9. März 2017 erfolglos
aufgefordert hatte, die Eingaben zu verbessern.

1.3. Die Steuerpflichtigen wandten sich hiergegen mit Eingaben vom 4. Mai 2017
an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit einzelrichterlichem Entscheid
100.2017.131/132 vom 26. Mai 2017 trat dieses auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht ein. Das Verwaltungsgericht begründete
dies damit, dass es die Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 8. Mai 2017
aufgefordert habe, die Eingaben insofern zu verbessern, als sie sich zur einzig
strittigen Frage (Nichteintretensgründe der Steuerrekurskommission) zu äussern
hätten (Antrag und sachbezogene Begründung). In der Eingabe vom 11. Mai 2017
hätten sich die Steuerpflichtigen dann erneut mit keinem Wort zum
Streitgegenstand geäussert.

1.4. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 1. Juni 2017 erheben die
Steuerpflichtigen beim Bundesgericht "Einsprache Eigenmietwert". Sie beziehen
sich auf den Schriftenwechsel mit den Vorinstanzen und ergänzen: "Wir möchten
mit allem Nachdruck darauf hinweisen, dass die Steuerrekurskommission mit dem
angefochtenen Entscheid auf unsere Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Die
Beweismittel hat im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin zu erbringen. Wir
bitten um diesbezügliche Überprüfung."

1.5. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 erläuterte das Bundesgericht den
Steuerpflichtigen die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und forderte es sie auf, vor Ablauf der
Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Die
Steuerpflichtigen liessen dem Bundesgericht in der Folge Auszüge aus dem Gesetz
(des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE;
BSG 155.21) zukommen.

1.6. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Beschwerde enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden kann.

2.

2.1. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die
beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen
Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des
Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_36/2017 / 2C_36/
2017 vom 30. Januar 2017 E. 1.3, in: ASA 85 S. 600).

2.2. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten,
weil diese keine rechtsgenügliche Begründung aufweise. Vor Bundesgericht
reichen die Steuerpflichtigen eine "Einsprache Eigenmietwert" ein, die erneut
keinerlei Bezug auf den angefochtenen Entscheid und mithin die vorinstanzlichen
Nichteintretensgründe nimmt. Trotz Aufforderung durch das Bundesgericht haben
die Steuerpflichtigen innerhalb der Beschwerdefrist keine Verbesserung
vorgenommen. Sie unterbreiten dem Bundesgericht lediglich Auszüge aus dem
kantonalen Verfahrensrecht, was als Begründung aber von vornherein untauglich
ist. Die Steuerpflichtigen hätten zumindest ansatzweise aufzuzeigen gehabt,
inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Da die Beschwerde
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist
auf sie mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3. 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2015, wird
nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern,
Steuerjahr 2015, wird nicht eingetreten.

3. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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