Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.538/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_538/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Scheinehe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 17. Mai 2017 (VB.2017.00187). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der 1982 geborene A.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 14.
März 2010 in die Schweiz ein und heiratete hier am 7. April 2010 die 1953 in
Sri Lanka geborene B.________, welche über die schweizerische
Staatsbürgerschaft verfügt. Als Folge dieser Eheschliessung erhielt A.________
hier zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 13. März 2015 die
Niederlassungsbewilligung. Wenige Tage später, am 26. März 2015, erstattete
B.________ gegen A.________ Anzeige wegen ehelicher Gewalt. Am 8. April 2015
äusserte sie sich in einem Schreiben an das Migrationsamt überdies zu den
Umständen ihrer Ehe. Mit Urteil vom 11. Juni 2015 stellte das Bezirksgericht
Dielsdorf sodann fest, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt sind und
seit dem 26. März 2015 bereits getrennt leben. 
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________. Die vom Betroffenen
hiergegen eingereichten Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 abgewiesen.
Die kantonalen Instanzen gingen jeweils vom Vorliegen einer Scheinehe aus. 
Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 führt der Betroffene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie Verfassungsbeschwerde beim
Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei auf den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen oder ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
verzichten auf Vernehmlassung, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.
September 2017 mitgeteilt wurde. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte
keine weitere (fakultative) Stellungnahme. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hat
der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
2.  
Die vorliegend gegebene Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) schliesst die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde aus (Art. 113 BGG), weswegen auf letztere nicht
einzutreten ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
ihrerseits offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, zu erledigen
ist: 
 
2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die
bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zum
Vorliegen einer Scheinehe zutreffend wiedergegeben; auf die entsprechenden
Ausführungen (E. 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) kann daher an dieser
Stelle verwiesen werden.  
In Anwendung von Gesetz und Praxis auf den vorliegenden Einzelfall ist das
Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Behörden
über seinen Ehewillen getäuscht. 
Diesbezüglich verweist das Verwaltungsgericht zunächst auf den grossen
Altersunterschied zwischen den Gatten: Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre jünger
als seine Ehefrau und zudem nur unwesentlich älter als deren Sohn aus erster
Ehe. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehe gemäss
übereinstimmenden Aussagen durch eine Arbeitskollegin des Beschwerdeführers
vermittelt wurde. Ebenso erachtete es das Verwaltungsgericht als auffällig,
dass das eheliche Zusammenleben gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichts
Dielsdorf nur wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, aufgegeben wurde. Vor allem aber
stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Ehefrau ab. Diese gab in einem
Schreiben an das Migrationsamt vom 8. April 2015 an, der Ehemann habe oft
auswärts bei Kollegen übernachtet, weshalb das Zusammenleben eher eine Wohn-
als eine Lebensgemeinschaft gewesen sei; am 20. März 2015 sei der Ehemann
schliesslich betrunken nach Hause gekommen und habe erklärt, er habe nun
endlich die Niederlassungsbewilligung, weswegen ihm nun "alle am Arsch vorbei
gehen" könnten. Anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei gab die
Ehefrau weiter an, sie habe nie gemeinsame Ferien mit dem Beschwerdeführer
verbracht und dieser habe auch nie ihre Familie kennengelernt; selbst ins
gemeinsame Heimatland seien sie jeweils getrennt gereist. Auch kannte sie weder
den Namen ihrer Schwiegereltern noch wusste sie, ob der Beschwerdeführer
Geschwister hat. Gemeinsam verbrachte Zeit zu Hause habe es ebenso wenig
gegeben wie gemeinsamen Ausgang. Eine intime Beziehung sei nur am Anfang der
Ehe gepflegt worden. Zudem werde sie vom Beschwerdeführer geschlagen; besonders
schlimm sei es, seit er die Niederlassungsbewilligung erhalten habe. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt dagegen im Wesentlichen die von seiner Ehefrau
beschriebenen gewalttätigen Übergriffe sowie den von ihr behaupteten
übermässigen Alkoholkonsum in Abrede; das Strafverfahren gegen ihn sei am 10.
Juli 2015 sistiert worden. Die häufigen nächtlichen Abwesenheiten seien zudem
auf seine nächtlichen Schichteinsätze zurückzuführen. Ein Ehewille habe sehr
wohl bestanden, doch sei die Beziehung mit dem Einzug des Sohnes aus erster Ehe
der Beschwerdeführerin schwierig geworden. Der Hinweis der Vorinstanz auf den
grossen Altersunterschied sei willkürlich, rückständig, sexistisch,
frauenverachtend und diskriminierend; der gegenwärtige Präsident von Frankreich
habe schliesslich auch eine 24 Jahre ältere Ehegattin. Im Übrigen habe das
kantonale Migrationsamt bereits in den Jahren 2009/2010 Abklärungen bezüglich
einer Scheinehe vorgenommen und schliesslich dennoch die Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert.  
 
2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht und sind
namentlich nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich
unrichtig oder ihre Schlussfolgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu
lassen (Art 105 Abs. 1 und 2 BGG) :  
Zunächst ist seinen Ausführungen entgegen zu halten, dass die Migrationsbehörde
die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu
beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch zum Ergebnis
gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen
(noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten
Sachlage keinen präjudizierenden Charakter. Ebenfalls nicht von massgeblicher
Bedeutung ist im Zusammenhang mit der hier einzig im Streit liegenden
Fragestellung der Scheinehe, ob sich die von der Ehefrau beschriebenen
gewalttätigen Übergriffe aus strafrechtlicher Sicht rechtsgenüglich nachweisen
lassen oder nicht bzw. ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
sistiert wurde. Gleiches gilt für den behaupteten Alkoholkonsum des
Beschwerdeführers. 
Entscheidend ist vielmehr, dass die Gesamtumstände der Beziehung, namentlich
die Vermittlung der Ehe, die geringfügigen Berührungspunkte, das getrennte
Verbringen von Ferien im gemeinsamen Heimatland, das weitgehende wechselseitige
Fehlen von Kenntnissen über die angestammte Familie des jeweiligen Partners
sowie die zeitliche Koinzidenz von Trennung und Erhalt der
Niederlassungsbewilligung den Schluss zulassen, dass jedenfalls seitens des
Beschwerdeführers von Anfang an kein echter Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft bestand. Dabei ist insbesondere auch nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis -
auch den grossen Altersunterschied der Gatten in die Gesamtwürdigung der
Umstände miteinbezog. 
 
2.4. Gemäss dem Obenstehenden ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu
Recht erfolgt. Dies schliesst die ersatzweise Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung von vornherein aus (Urteile 2C_332/2016 vom 13.
September 2016 E. 2.4; 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.7 m.w.H.), weshalb
auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e
contrario). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler 

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