Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.537/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_537/2017        

Urteil vom 12. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
h.d. A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend
Gesuch vom 4. März 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Mai 2017.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, womit
dieses eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Familie A.________ (betreffend
ein Gesuch vom 23. März 2016 um Aufenthaltsbewilligung) zuständigkeitshalber an
die kantonale Polizei- und Militärdirektion weitergeleitet hat (Ziff. 1), auf
eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen ein Gesuch vom 4. März 2016 nicht
eingetreten ist (Ziff. 2) und auf ein Revisionsgesuch vom 12. Mai 2017
(betreffend sein Urteil vom 9. September 2016) ebenfalls nicht eingetreten ist,
in die Eingabe der Familie A.________ vom 31. Mai 2017, welche vom
Bundesgericht am 6. Juni 2017 dahingehend beantwortet wurde, dass für sein
Tätigwerden weiterhin weder Handhabe noch Anlass bestehe,
in die Eingabe der Familie A.________ vom 8. Juni 2017, worin diese das
ersterwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts anficht und sich namentlich gegen
die Weiterleitung der Rechtsverweigerungsbeschwerde an die POM und gegen das
Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Gesuch vom
4. März 2016 zur Wehr setzt,

in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil den Beschwerdeführern im Detail aufzeigt, weshalb
die Vorinstanz gestützt auf kantonales Verfahrensrecht eine Eingabe an die
zuständige Polizei- und Militärdirektion weitergeleitet hat und warum sie auf
die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Gesuch vom 4. März 2016 nicht
eingetreten ist,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das
Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, 
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende
Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und nicht ansatzweise
aufzeigen,  inwiefern darin eine Rechtsverletzung liegen könnte,
dass ihre Anträge im Übrigen hauptsächlich weit ausserhalb des
Streitgegenstandes liegen (so etwa ihre Begehren um provisorische
Aufenthaltsbewilligungen, um Schlüsselrückgabe, um Schadenersatz und
Vorschusszahlungen etc.),
dass auf die vorliegende Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund
des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss von den Beschwerdeführern zu tragen
wären, es sich aber aufgrund der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich das Bundesgericht hingegen vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art
in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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