Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.536/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_536/2017        

Urteil vom 13. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Zürich.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April
2017.

Erwägungen:

1.
A.________ monierte vor dem Obergericht des Kantons Zürich, dass seit 20 Jahren
sämtliche von ihm eingereichten Strafanzeigen erfolglos seien, und das
Bezirksgericht Zürich auf eine deswegen eingereichte Schadenersatzklage gegen
die Schweizerische Eidgenossenschaft "nicht eintreten wolle". Das Obergericht
des Kantons Zürich nahm seine Eingabe mangels eines formellen erstinstanzlichen
Urteils als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
entgegen. Mit Urteil vom 4. April 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich
die von A.________ vor Bezirksgericht erhobene Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Begründung ab, es sei nicht zu
beanstanden, dass das Bezirksgericht auf die nicht ansatzweise begründete und
als querulatorisch erscheinende Schadenersatzklage nicht eintrete.

2.
A.________ hat am 8. Juni 2017 beim Bundesgericht eine vom 28. Mai 2017
datierte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4.
April 2017 eingereicht. Ungeachtet dessen, ob diese Eingabe innert der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden ist,
kann darauf bereits wegen fehlender sachbezogener Begründung (Art. 42 Abs. 2 e
contrario BGG) nicht eingetreten werden.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III E. 2
S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Angefochten ist ein Urteil, mit dem die Vorinstanz eine
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Begründung
abgewiesen hat, es sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Zürich auf
die nicht ansatzweise begründete und als querulatorisch erscheinende
Schadenersatzklage des Beschwerdeführers nicht eintrete. Dazu äussert sich der
Beschwerdeführer nur insoweit, als er bemängelt, die Auffassung der Vorinstanz
betreffend ungenügende Begründung sei sonderbar, werde doch von ihm praktisch
verlangt, dass er tatenlos zuschaue, wie ihm alles geplündert und geraubt
werde; seine Eigentums- und Menschenrechte würden von den
Strafverfolgungsbehörden missachtet und mit Füssen getreten. Des Weiteren
listete der Beschwerdeführer seine Schadenersatzforderungen stichwortartig auf.
Dazu, dass, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, diese
Schadenersatzforderungen vor Bezirksgericht rechtsgenüglich begründet worden
wären, lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts
entnehmen, weshalb es ihr an einer sachbezogenen Begründung im Sinne von Art.
42 BGG fehlt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs.
1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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