Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.530/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_530/2017        

Urteil vom 12. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
h.d. A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration. 

Gegenstand
Einreiseverbot; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
VI, vom 12. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2017, worin
dieses die aufschiebende Wirkung einer von der Familie A.________ gegen das
Staatssekretariat für Migration erhobenen Beschwerde (betreffend
Einreiseverbot) wiederhergestellt und gleichzeitig - unter Androhung des
Nichteintretens - die betreffende Familie dazu aufgefordert hat, bis zum 12.
Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- an die Gerichtskasse zu
bezahlen,
in die von der Familie A.________ hiergegen beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde vom 31. Mai 2017,

in Erwägung,
dass der Entscheid der Vorinstanz, die einen Entscheid über die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege gefällt hat, zwar nicht
verfahrensabschliessend ist, vor Bundesgericht aber dennoch selbständig
angefochten werden kann und - da der Rechtsweg der Hauptsache folgt (BGE 137
III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 1, nicht publ. in:
BGE 142 III 138) - hiegegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen steht, da die Beschwerdeführer als niederländische
Staatsangehörige trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG gestützt auf Art. 11 FZA
gegen das Einreiseverbot Beschwerde beim Bundesgericht erheben können (BGE 139
II 121 nicht publ. E. 1.1).
dass die angefochtene Zwischenverfügung sich ausführlich zu den Voraussetzungen
der Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege äussert und den Beschwerdeführern
aufzeigt, dass und wie - nämlich mit dem zu diesem Zweck übermittelten Formular
- sie ihre behauptete Bedürftigkeit zu belegen haben und sie sich dieser
Pflicht zur vollständigen Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht mit
Hinweis auf ihre Abhängigkeit von der Sozialhilfe entziehen können,
dass die Beschwerdeführer gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105
Abs. 2 BGG) weder das ausgefüllte Formular noch entsprechende Belege
eingereicht haben,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das
Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, 
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende
Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht gerichteten
Eingabe vom 31. Mai 2017darauf beschränken, die bereits vor dem
Bundesverwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen und zu behaupten, sie müssten ihre Mittellosigkeit nicht mehr
beweisen
dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und ihre Einwendungen, sie
würden vom Staatssekretariat für Migration "mutwillig/vorsätzlich arm und
bedürftig gemacht", an der Sache vorbei führen,
dass die Beschwerdeführer überdies bereits im Urteil 2C_367/2017 vom 13. April
2017 (E. 2.1) darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sich die von ihnen
angestrebte Aufhebung des Einreiseverbots in einem rein prozessrechtlichen
Verfahren vor Bundesgericht nicht erstreiten lässt,
dass auf die vorliegende Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund
des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss von den Beschwerdeführern zu tragen
wären, es sich aber aufgrund der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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