Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.527/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 

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2C_527/2017            

 
 
  
 
  
Besetzung 
 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Gegenstand 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 19. April 2017 (VB.2017.00138). 
 
 
 Sachverhalt:  
 
A.  
Der guineische Staatsangehörige A.________ (geboren 1975) reiste im Februar
2001 in die Schweiz ein und ersuchte unter Angabe falscher Personalien um Asyl.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
trat auf das Asylgesuch nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz zu
verlassen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach, und ein Vollzug war mangels
Reisedokumenten nicht möglich. Im April 2004 heiratete er die Schweizerin
B.________ (geboren 1966) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung.
Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (C.________, geboren 2004). A.________
hat zudem eine Tochter (D.________, geboren 2002), deren Mutter im Jahr 2009
verstorben ist. Die Vaterschaft wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon
vom 4. Dezember 2009 gerichtlich festgestellt. A.________ ist mehrfach
straffällig geworden: 
 
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. September 2004 wurde
er wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung (ANAG; BS 1 121, in Kraft bis am 31. Dezember 2007) sowie
Übertretung desselben zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen
(Probezeit: zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. März 2011 wurde er
wegen Vergehens gegen das BetmG (SR 812.121) zu einer Geldstrafe von 160
Tagessätzen à Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. 
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2015 wurde er
wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 
Mit Verfügung vom 9. November 2004 verwarnte das Migrationsamt des Kantons
Zürich A.________ und stellte ihm schwerwiegendere fremdenpolizeiliche
Massnahmen in Aussicht, falls er erneut gerichtlich bestraft werde oder sein
Verhalten zu Klagen Anlass geben sollte. Aufgrund seiner
Sozialhilfeabhängigkeit wurde er vom Migrationsamt mit Schreiben vom 28. April
2011 gemahnt und darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein
sollte, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 12.
September 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und
wies ihn aus der Schweiz weg. 
 
B.  
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 25. Januar 2017 ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 19. April 2017). 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 7. Juni 2017 erhebt A.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Sache zur Prüfung der Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung an die zuständige Instanz zurückzuweisen.
Weiter sei den Vorinstanzen zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
Eventualiter seien weitere Abkärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Juni 2017 antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Das Gesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 26.
Juni 2017 um Abänderung dieser Verfügung wurde am 30. Juni 2017 abgewiesen. Auf
die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer, der mit einer
Schweizerin verheiratet ist, macht einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) geltend.
Seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig (
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung angefochten wird, einzutreten.  
 
1.2. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit
sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen
kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von 
Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils
rechtsgenügend begründet werden müssen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Rügen, die Gegenstand des Entscheids über den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Bewilligung bilden, können im Rahmen
einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung nicht erhoben
werden (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017
E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wegweisung verstosse gegen Art.
8 EMRK sowie Art. 13 und 14 BV. Er beschränkt sich in der Begründung seiner
Rechtsschrift indes auf Aspekte, die Gegenstand der Prüfung eines
Bewilligungsanspruchs und im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zu prüfen sind. Darüber hinaus macht er keine der subsidiären
Verfassungsbeschwerde zugänglichen Vollzugshindernisse geltend. Auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt. 
 
2.1. Bei der Prüfung seiner Integration sei sie willkürlich davon ausgegangen,
dass er kein Deutsch spreche, was nicht zutreffe. Er spreche recht gut Deutsch.
Weiter habe sie ausser Acht gelassen, dass er perfekt Französisch - mithin eine
weitere Landessprache - spreche.  
Die Vorinstanz führte im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung aus, der
Beschwerdeführer spreche kein Deutsch. Diese Feststellung scheint angesichts
der Erwägung des kantonalen Migrationsamts in der Verfügung vom 12. September
2016, wonach er die deutsche Sprache trotz seines rund 15-jährigen Aufenthalts
nicht gut beherrsche und dringend Unterstützung im Umgang mit Ämtern benötige,
zu absolut. Dass er über recht gute Deutschkenntnisse verfüge, ist indes eine
nicht belegte Behauptung des Beschwerdeführers. Die von ihm zitierte
Aktenstelle belegt lediglich seine eigene Aussage, Deutschkurse besucht zu
haben. Daraus ergibt sich nicht, dass er tatsächlich über Deutschkenntnisse
verfügt, die einer dem 16-jährigen Aufenthalt in der Schweiz angemessenen
sprachlichen Integration entsprechen. Hinsichtlich seiner Französischkenntnisse
ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht auf eine gelungene Integration
zurückzuführen sind, zumal sie nicht in der Schweiz erworben wurden und an
seinem Wohnort kein Französisch gesprochen wird. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich seiner
Französischkenntnisse falsch festgestellt hätte. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sein
Argument, dass er das Besuchsrecht in der Schweiz im Falle einer Wegweisung
nicht ausüben könnte, willkürlich als Schutzbehauptung bezeichnet. Es sei
bekannt, dass Afrikanern keine Besuchsbewilligungen gewährt würden, und es
stelle eine Verdrehung der Beweislast dar, wenn die Vorinstanz sein Argument
ohne Beweisabnahme als Schutzbehauptung qualifiziere. Mit diesen allgemeinen
Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine offensichtlich falsche oder
willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf. Insbesondere ist damit die
vorinstanzliche Argumentation nicht widerlegt, wonach er die behauptete
Unmöglichkeit, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erhalten, und das Fehlen der
nötigen finanziellen Mittel nicht begründet habe.  
 
2.3. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz
darzulegen.  
 
3.  
Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach 
Art. 42 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51
Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit.
a i.V.m Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten
Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E.
2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder
unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_730/2015 vom 28. April 2016 E. 2.1 mit
Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren
und 6 Monaten verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten unbestrittenermassen
einen Widerrufsgrund gesetzt. 
 
4.  
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der
Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch BGE 139 I 145
E. 2.2 S. 147 f.). 
 
4.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der
Prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit
der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I
16 E. 2.2.1 S. 19). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist
dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. Urteil
2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Die
Anwesenheitsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil
2C_1086/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten
und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu
beenden, der die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil 2C_898/2014
vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen
Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den
verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV insoweit
Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere
der EMRK - führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31). Nach der entsprechenden
Verfassungsnorm soll eine rechtskräftige Verurteilung wegen Drogenhandels zum
Verlust des Aufenthaltsrechts führen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil
2C_451/2015 vom 28. April 2016 E. 4.2). 
 
4.2. Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das
entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146
f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf analoge
Kriterien wie die bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) die Art und Schwere
der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,
ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um
Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land;
(3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher
Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer
der Fernhaltung (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149, 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweis
auf die Urteile des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04]
§ 64 ff.; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 46
ff.). Bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere wird ein
strenger Massstab angelegt (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 150 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR). In Übereinstimmung mit der Praxis des EGMR stuft das
Bundesgericht Betäubungsmitteldelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere
Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung
des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei
Betäubungsmitteldelikten ohne Konsum überwiegt, falls keine besonderen
persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen,
regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; das
öffentliche Fernhalteinteresse setzt sich bei ledigen und kinderlosen Personen
tendenziell durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht
oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für
Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf auch
schon geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und
Kinder hatte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).  
 
5.  
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erachtet. 
 
5.1. Sie hat erwogen, bereits das Strafmass von viereinhalb Jahren indiziere
ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Der Beschwerdeführer habe
mit Kokain gehandelt und sei auf mittlerer Hierarchiestufe anzusiedeln. Dabei
habe er den Grenzwert für ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt um ein
Vielfaches überschritten und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet.
Erschwerend komme hinzu, dass er bereits früher wegen Kokainhandels bestraft
worden sei und sich während laufender Probezeit der mehrfachen qualifizierten
Widerhandlung gegen das BetmG strafbar gemacht habe. Damit habe er seine
inakzeptable Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Die
straffreie Zeit seit der Verurteilung vom 27. September 2015 sei zu
relativieren, da er sich zeitweise im Strafvollzug befunden habe und die
Probezeit noch bis im Juli 2019 andauere. Das migrationsrechtliche Verschulden
werde durch die Schwere der Tat, die mehrfache Begehung und die offenbare
Wirkungslosigkeit von Bussen, Geldstrafen und Probezeit noch erschwert. Es
bestehe daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er ist
der Ansicht, das öffentliche Interesse sei aktuell viel geringer, als die
Vorinstanz angenommen habe. Er habe aus seinen Fehlern gelernt. Die
Vollzugsbehörden hätten ihm eine gute Prognose gestellt und eine
Bewährungshilfe angeordnet, und die fraglichen Delikte würden mittlerweile über
vier Jahre zurückliegen. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, ist
seine straffreie Zeit zu relativieren, da er sich zunächst im Strafvollzug
befand und die Probezeit noch bis im Juli 2019 andauert. Dass er sich im
Strafvollzug korrekt verhalten hat und bedingt entlassen wurde, ist für die
Beurteilung der Rückfallgefahr nicht ausschlaggebend. Die vorinstanzliche
Feststellung, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Beendigung seines
Aufenthalts bestehe, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 
 
5.2. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz gegenüberzustellen. Das gewichtige sicherheitspolizeiliche
Interesse an der Beendigung des Aufenthalts kann nur durch aussergewöhnliche
private Umstände, welche gegen eine Wegweisung sprechen, aufgewogen werden. Der
Beschwerdeführer kam im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und lebte im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit 16 Jahren hier, wobei zu
berücksichtigen ist, dass er sich während drei Jahren davon in Haft befand
(vgl. Urteil 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.1). Aufgrund der langen
Aufenthaltsdauer hat er ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz. Es ist ihm indes unbestrittenermassen nicht gelungen, sich in den
hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, und er musste massiv mit Sozialhilfe
unterstützt werden. Wie die Vorinstanz festhielt, verbrachte er seine Kindheit
und Jugend in Guinea, pflegt Kontakt zu seiner dort lebenden Mutter und reiste
auch schon für Ferien in seine Heimat zurück. Es ist daher davon auszugehen, er
sei mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut.  
 
5.3. In der Beschwerde wird auf das Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom
16. April 2009 (Nr. 12020/09) verwiesen und ohne nähere Ausführungen gefolgert,
da jener Fall eines nigerianischen Drogenhändlers, dem ein Bleiberecht in der
Schweiz zugesprochen wurde, mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei,
rechtfertige es sich, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern oder sogar die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer indes, dass es sich beim Urteil  Udeh
 lediglich um einen Anwendungsfall der bestehenden, den Urteilen  Boultif (vgl.
E. 4.2 hiervor) und Üner gegen die Niederlande (Urteil EGMR vom 18. Oktober
2006 [Nr. 46410/99] § 54 ff.) zugrundeliegenden Praxis des EGMR handelt (vgl.
BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 328; Urteil 2C_245/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.3.3). Der
EGMR hat im Fall  Udeh keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände
des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der
Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten und in verschiedener Hinsicht
nicht mit der vorliegenden Angelegenheit vergleichbar sind. Dem Urteil kommt
keine weitergehende grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.1 S.
179; 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.), sodass der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn
eine intakte familiäre Beziehung, die durch Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK
geschützt ist. Eine Übersiedlung nach Guinea ist für die Ehefrau und den Sohn
unbestrittenermassen nicht zumutbar, sodass die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu einer Trennung der Familie
führen würde. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass insbesondere der Sohn des
Beschwerdeführers ein anerkennenswertes Interesse daran hat, mit seinem Vater
aufzuwachsen. Das Kindeswohl ist gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) vorrangig zu
berücksichtigen. Je schwerer aber die begangene Rechtsgutverletzung wiegt,
desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters
selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier
aufwachsen zu können (vgl. Urteile 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.3;
2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3.2; 2C_503/2014 vom 25. November 2014
E. 4.4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau sei mit
der Erziehung des Sohnes und der Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen
überfordert. Dem eingereichten ärztlichen Schreiben zufolge ist sie zu maximal
70 % arbeitsfähig. Es ist aber nicht ersichtlich, was für eine gesundheitliche
Beeinträchtigung bei ihr vorliegt. Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau
mögen eine verstärkte persönliche Betreuung des Kindes durch den Vater als
wünschenswert erscheinen lassen. Indes ist der Beschwerdeführer seiner
Verantwortung als Vater in der Vergangenheit nicht nachgekommen, sondern hat
ungeachtet seiner familiären Verpflichtungen wiederholt und erheblich gegen die
schweizerische Rechtsordnung verstossen und damit seinen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz wissentlich aufs Spiel gesetzt. Sein Sohn konnte ihn während des
drei Jahre dauernden Strafvollzugs nur sehr eingeschränkt sehen und der
Beschwerdeführer konnte in dieser Zeit keinerlei Betreuungsaufgaben wahrnehmen.
Eine besonders intensive Vater-Sohn-Beziehung ist vor diesem Hintergrund nicht
anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, er führe eine gute Beziehung zu seiner
minderjährigen Tochter, deren Mutter bereits verstorben sei. Es wäre für sie
besonders schwerwiegend, nun auch ohne ihren Vater aufwachsen zu müssen. Er
setzt sich jedoch mit den im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegten
Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus der Beziehung des
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu seinem Kind nicht
auseinander. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge-
bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des
ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der
Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
vom Ausland aus ausgeübt werden kann (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147). Ein
weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten
in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses
Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit Hinweisen).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass in wirtschaftlicher oder affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seiner Tochter bestehen würde, welche
aufgrund der Distanz zu seinem Heimatland nicht aufrecht erhalten werden
könnte. Die Tochter ist nach dem Tod ihrer Mutter in einer Pflegefamilie
untergebracht worden, wo sie der Beschwerdeführer offenbar regelmässig besucht.
Dass die vom Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen als gut bezeichnete
Beziehung besonders eng wäre oder er in der Betreuung oder Erziehung seiner
Tochter tatsächlich eine Rolle gespielt hätte, ergibt sich daraus nicht. Seiner
Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags ist er gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen nicht nachgekommen. Auch hat sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos verhalten. Im Übrigen ist er -
wie bereits hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn festgehalten wurde -
seiner Verantwortung als Vater in der Vergangenheit nicht nachgekommen und hat
mit seinen erheblichen Verstössen gegen die Rechtsordnung seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz wissentlich aufs Spiel gesetzt. Die
Interessenabwägung führt in Bezug auf seine Tochter zum selben Ergebnis wie für
seine Ehefrau und seinen Sohn. 
 
5.5. Aufgrund der geschilderten Umstände gelangte die Vorinstanz zu Recht zum
Schluss, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des
Beschwerdeführers sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an
seinem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, selbst wenn die familiären
Beziehungen deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen - besuchsweise oder
über moderne Kommunikationsmittel - gelebt werden können (vgl. Urteile 2C_40/
2016 vom 14. Juli 2016 E. 4.6; 2C_983/2013 vom 20. Juni 2014 E. 4.4.3).  
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein
für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer
angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die
zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. dazu eingehend Urteil
2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen). 
 
6.  
 
6.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers weder Bundes- noch
Staatsvertragsrecht verletzt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist abzuweisen.  
 
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG
). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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