Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.526/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_526/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 2. Oktober 2017 (VB.2017.00629). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 6. Juni 2016 eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des 1973 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen
A.________ ab und verfügte seine Wegweisung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. August 2017 ab; der
Rekursentscheid wurde dem Rechtsvertreter des Betroffenen am 22. August 2017
zugestellt. Dieser gelangte am 21. September 2017 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Es wurde beantragt, der Rekursenscheid
sei aufzuheben; dementsprechend sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Rechtsschrift enthielt unter dem Titel "II. Begründung" einzig Folgendes: 
 
"Aufgrund eines Spitalaufenthaltes war der Beschwerdeführer mehrere Wochen
nicht erreichbar und konnte nicht über den Rekursentscheid in Kenntnis gesetzt
werden. Eine Instruktion war in der kurzen Zeit nach der Entlassung aus dem
Spital noch nicht möglich. Das Gericht wird deshalb höflichst ersucht, dem
Beschwerdeführer für die Begründung der vorliegenden Beschwerde eine
angemessene Frist zu setzen. Dabei bittet der Unterzeichnende seine
ferienbedingte Abwesenheit vom 29. September bis 15. Oktober 2017 zu
berücksichtigen." 
 
Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung VB.2017.00629 des Einzelrichters vom
2. Oktober 2017 auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. November 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vollumfänglich aufzuheben; dementsprechend sei das
Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde vom 21. September 2017
einzutreten. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Es wird
summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Der angefochtene Entscheid beruht ausschliesslich auf kantonalem
(Verfahrens-) Recht, auf dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG). Dessen Auslegung und Anwendung kann das Bundesgericht
nicht frei überprüfen, handelt es sich dabei doch nicht um schweizerisches
Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Indessen kann gerügt werden, es sei willkürlich
oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise
gehandhabt worden, welche Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung
bedürfen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41).  
 
2.2.  
Gemäss § 70 VRG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Fehlen
besonderer Bestimmungen nebst den Vorschriften über die
Verwaltungsgerichtsbarkeit diejenigen über das Verwaltungsverfahren (§§ 4 ff.
VRG) entsprechend anwendbar. 
§ 54 VRG schreibt vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten muss (Abs. 1); der angefochtene Entscheid ist beizulegen
oder genau zu bezeichnen, ebenso sind die Beweismittel genau zu bezeichnen und
soweit möglich beizulegen (Abs. 2). Gemäss § 56 VRG prüft der Vorsitzende des
Verwaltungsgerichts die eingegangenen Beschwerden und ordnet zur Verbesserung
allfälliger Mängel das Nötige an. 
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG). Gemäss §
12 Abs. 1 VRG können gesetzlich vorgeschriebene Fristen nur erstreckt werden,
wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder
handlungsunfähig wird; andere Fristen dürfen auf ein vor Fristablauf gestelltes
Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan und
soweit möglich belegt werden. § 12 Abs. 2 VRG ermöglicht die Wiederherstellung
einer versäumten Frist, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt. 
 
2.3. Das Verwaltungsgericht hält unter Hinweis auf seine Praxis (auch zu § 23
VRG betreffend das Rekursverfahren) fest, dass ein Antrag und eine
Beschwerdebegründung (anders als weitere Angaben und Unterlagen)
Gültigkeitserfordernis des Rechtsmittels seien und dieses (zumindest im Falle
anwaltlicher Vertretung der Partei) bei deren Fehlen ohne Ansetzen einer auf §
56 VRG gestützten Verbesserungsfrist nicht an die Hand zu nehmen sei (E. 2.1
der angefochtenen Verfügung). Inwiefern dies, namentlich die Unterscheidung
nach der Art von Mängeln, willkürlich (zum Willkürbegriff bei der
Rechtsanwendung BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 141 I 49 E. 3.4; 141 IV 305 E.
1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168) oder überspitzt formalistisch sei,
ist nicht ersichtlich. Es kann dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_319/
2011 vom 26. Januar 2012 E. 4 und 5 (zu § 54 Abs. 1 und § 56 VRG) verwiesen
werden  
 
2.4. Das Verwaltungsgericht hat weiter geprüft, ob eine (sonst nach § 12 Abs. 1
erster Satz VRG ausgeschlossene) Verlängerung der gesetzlich vorgeschriebenen
Beschwerdefrist zur Einreichung einer gültigen Beschwerde im Sinne einer
Fristwiederherstellung nach § 12 Abs. 2 VRG gewährt werden könne, und dies
verneint; es ist der Auffassung, eine Verhinderung für rechtzeitiges Handeln
sei nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn belegt worden; der Rechtsvertreter
hätte sodann mindestens eine summarische Rechtsmittelbegründung liefern können
und deshalb insofern auch müssen, als er auf eine solche ohne
Nichteintretensfolge nicht einfach zu Gunsten eines Erstreckungsgesuchs habe
verzichten dürfen (E. 2.2).  
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht dazu geltend, er habe vergeblich
versucht, seinen Klienten zu erreichen. Dieser habe sich, wegen Krankheit mit
Spitalaufenthalt, erst am 19. September 2017 gemeldet (bei Ablauf der
Beschwerdefrist am 21. September 2017); es sei zeitlich nicht mehr möglich
gewesen, mit diesem zu besprechen, welche Teile des Rekursentscheids
angefochten werden sollten und welche Sachverhaltsfeststellungen zu korrigieren
seien; in der kurzen Zeit wäre es dem Klienten auch nicht möglich gewesen,
Belege für seine krankheitsbedingte Unpässlichkeit zu besorgen. Schliesslich
wird geltend gemacht, das Erfordernis, zumindest eine rudimentäre Begründung
vorzulegen, sei sachlich nicht gerechtfertigt; zuerst eine summarische
Begründung zu verlangen, um dann nach gewährter Fristerstreckung eine
vollständige Begründung abzuwarten, bringe keinen Mehrwert für die
Rechtsmittelinstanz; gerügt wird diesbezüglich ein nicht notwendiger und
unbegründeter Formalismus. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht
die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (namentlich überspitzten Formalismus) und
von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet: 
Zunächst geht es dem Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht darum, nach Eingang einer summarischen
Beschwerdebegründung ohnehin eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.
Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht einzig fest, dass es dem
Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter unter den konkreten Umständen des Falles
möglich gewesen wäre, eine den Weg zur materiellen Beurteilung der Beschwerde
öffnende hinreichende Beschwerdebegründung einzureichen. In der Tat hatte der
Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vor der
Sicherheitsdirektion vertreten. Er war mit der Streitsache vertraut.
Unerfindlich bleibt, warum der über volle Aktenkenntnis verfügende Anwalt ohne
frühzeitige Kontaktnahme mit seinem Klienten darauf beschränkt gewesen sein
will, in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bloss die Ausführungen in der
Rekursschrift wiederzugeben (was in der Tat zu einem Nichteintretensentscheid
geführt haben dürfte). Der Rekursentscheid war ihm, dem Vertreter, zugestellt
worden und die Erwägungen der Sicherheitsdirektion waren ihm vollständig
bekannt, sodass eine gezielte Auseinandersetzung damit möglich war. Es wird
nichts geltend gemacht, was ihn daran gehindert hätte, auf diese Weise die
Rechte seines Klienten wahrzunehmen. Es liegt geradezu ein klassischer Fall des
Fehlens eines Fristwiederherstellungsgrundes vor, wenn die Partei (zwar
möglicherweise) am rechtzeitigen Handeln verhindert ist, hingegen eine Person
mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragt hat, bei der ihrerseits kein
Hinderungssgrund vorliegt; die Verantwortung für rechtzeitiges Handeln liegt in
diesem Fall offensichtlich beim aktenkundigen Beauftragten (vgl. auch Art. 50
BGG). 
Auch in dieser Hinsicht, namentlich was die Zulässigkeit des Erfordernisses
einer zumindest rudimentären Begründung betrifft, kann auf das Urteil 2C_319/
2011 vom 26. Januar 2012 verwiesen werden; Gründe für eine abweichende
Beurteilung des vorliegenden allein kantonales Recht betreffenden Rechtsstreits
gibt es nicht. 
 
3.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 
 
4.  
Dem für den Fall der Abweisung der Beschwerde gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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