Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.523/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_523/2017            

 
 
 
Urteil vom 3. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
April 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ (geboren 1971) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am
25. Februar 2002 in die Schweiz ein. Nach rechtskräftiger Abweisung seines am
Tag der Einreise gestellten Asylgesuchs heiratete er am 8. Januar 2004 die
Schweizerische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1954), worauf ihm das
kantonale Migrationsamt am 6. Februar 2004 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilte. Am 24. März 2009 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil
vom 5. März 2010 wurde die Ehe geschieden. Am 7. August 2013 heiratete
A.________ die Landsfrau C.________a (Jahrgang 1973), mit der er drei
gemeinsame Kinder hat: die Zwillinge D.A.________ und E.A.________ (Jahrgang
2002) und F.A.________ (Jahrgang 2007). Mit Gesuchen vom 19. August 2013 und
18. November 2013 beantragte die Ehefrau von A.________ die Bewilligung der
Einreise für sich und die drei Kinder zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim
Vater. Das kantonale Migrationsamt widerrief am 17. November 2015 die
Niederlassungsbewilligung von A.________, setzte ihm eine Ausreisefrist an und
wies das Gesuch um Einreisebewilligung der Ehefrau und der Kinder ab. Nach
erfolglosem Rechtsmittelverfahren vor der kantonalen Sicherheitsdirektion wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ mit
Urteil vom 19. April 2017 ab. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2017 gegen
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführersist zulässig
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1), aber
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter
Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs.
3 BGG abgewiesen wird. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist insoweit
unzulässig (Art. 113 BGG). Prinzipiell zulässig wäre sie, soweit sie sich mit
spezifischen Verfassungsrügen gegen die Wegweisung richten würde (Art. 83 lit.
c Ziff. 4 und Art. 116 BGG; BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307), wozu in der
Beschwerde jedoch nichts vorgebracht wird, weshalb darauf nicht einzutreten
ist. 
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn
die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]) in der zeitlich massgeblichen
Fassung). Der entsprechende Widerrufsgrund gilt nicht (mehr) für
Niedergelassene, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG),
wobei als ordnungsgemäss der ausdrücklich bewilligte bzw. aus bürgerrechtlichen
Gründen nicht bewilligungspflichtige Aufenthalt gilt, nicht hingegen die
Anwesenheit einer weggewiesenen Person, von deren zwangsweisem Vollzug der
Wegweisung die Behörde (vorerst noch) abgesehen hat (Urteil 2C_1115/2015 vom
20. Juli 2016 E. 3.3.2). Auf den Beschwerdeführer, dem am 6. Februar 2004 die
erste ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt und dessen
Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 17. November 2015 widerrufen wurde,
findet dieser Widerrufsgrund noch Anwendung.  
 
2.2. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führen kann,
liegt vor, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat, d.h. sie bei den Behörden einen falschen Anschein über
Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhalten hat, von denen sie
vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von
Bedeutung sein könnten bzw. sein würden (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; 135
II 1 E. 4.1 S. 5; Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.1, mit zahlreichen
Hinweisen). Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne
ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden keine generelle
Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland
hinzuweisen; dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den
ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher
Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Ausschlaggebend ist demnach
nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern,
sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel
gelebte Beziehung bestand. Durch das Verschweigen einer parallel gelebten
Beziehung hält die ausländische Personen den falschen Anschein einer
tatsächlichen, monogam gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin
oder einem Schweizer Bürger aufrecht, weshalb dieser Tatbestand zu einem
Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit.
a AuG (Aufenthaltsbewilligung) oder Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 
Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (Niederlassungsbewilligung) führt (BGE 142 II 265 E.
3.2 S. 267; Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.1). Der
Beschwerdeführer hatte den Behörden die Geburt seiner vor- und ausserehelichen
Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau, um deren Nachzug er ersucht, im
Bewilligungsverfahren verschwiegen und ihnen damit verunmöglicht abzuklären, ob
er bereits während seiner ersten Ehe mit einer schweizerischen
Staatsangehörigen eine Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau geführt
hat. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, wonach
die Zeugung eines weiteren ausserehelichen Kindes in seiner Heimat während der
Ehe mit seiner wesentlich älteren Exfrau auf eine Parallelbeziehung mit der
Kindsmutter und jetzigen Ehefrau schliessen lasse, ist weder offensichtlich
unrichtig noch in Verletzung einer Rechtsregel erfolgt (Art. 97 e contrario
 BGG). Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift (S. 5) selbst an,
beim Besuch in Nigeria im Jahr 2006 sei die gegenseitige Liebe zwischen ihnen
als Eltern der im Jahr 2002 geborenen Zwillinge wieder zurückgekommen und als
Folge davon ein im Jahr 2007 geborener Junge gezeugt worden. Unbestritten ist
weiter, dass der Beschwerdeführer sich kurz nach Erhalt der
Niederlassungsbewilligung von seiner wesentlich älteren schweizerischen Ehefrau
scheiden liess, die Kindsmutter heiratete und für sie und die Kinder den
Familiennachzug in die Schweiz beantragte. Damit ist die Parallelbeziehung des
Beschwerdeführers mit der Kindsmutter, die zeitverschoben eine spätere Heirat
und Familienzusammenführung in der Schweiz bezweckte, auch dem
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sachverhaltsmässig zu Grunde zu legen (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Verschweigen einer solchen Parallelbeziehung erfüllt,
wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat und auf deren Urteil verwiesen wird (
Art. 109 Abs. 3 BGG), den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
62 lit. a AuG.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV
; Art. 96 AuG) des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung. Zu Unrecht: Zwar
vermochte sich der Beschwerdeführer beruflich und sprachlich in der Schweiz zu
integrieren und ist weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung
getreten, was in der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu gewichten ist. Er
hat dennoch den grössten Teil seines Lebens in Nigeria verbracht,wo auch seine
jetzige Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder leben, welche auch
ausschlaggebend für seine Scheidung waren. Die dortige Wiedereingliederung ist
deshalb zumutbar. In einer solchen Konstellation überwiegt das öffentliche
Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und der Ausreise einer
ausländischen Person, welche gegenüber Behörden während eines
Bewilligungsverfahrens falsche Angaben getätigt hat. Für alles Weitere kann auf
das zutreffend begründete vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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