Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.515/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_515/2017            

 
 
 
Urteil vom 22. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 26. April 2017 (VG.2016.58/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der mazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1969) reiste am 12. Januar
1992 im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Ehefrau B.A.________ (geb. 1971) in die Schweiz ein
und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging die
Tochter C.A.________ (geb. 1994) hervor, welche ebenfalls über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt. 
 
B.  
 
B.a. Am 3. Dezember 2002 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau
A.A.________ ein erstes Mal wegen diverser Strafverfügungen und Strafbefehle.
Aufgrund weiterer Strafverfügungen bzw. Strafbefehle sowie wegen 23
Verlustscheinen über gesamthaft Fr. 178'334.40 verwarnte das Migrationsamt
A.A.________ am 10. Juni 2010 ein zweites Mal. In der Folge ergingen gegen
A.A.________ drei weitere Strafbefehle. Mit Urteil vom 11. November 2014
verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen A.A.________ wegen mehrfachen
Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung,
mehrfacher Urkundenfälschung sowie versuchten Steuerbetrugs zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von
zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 17. September 2015 ordnete das Migrationsamt die
Nichtverlängerung der (bereits per 11. Juli 2014 abgelaufenen)
Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ an und verpflichtete diesen, die
Schweiz bis zum 31. Oktober 2015 zu verlassen. Zur Begründung brachte das
Migrationsamt vor, dass A.A.________ seit der zweiten Verwarnung erneut
straffällig geworden sei und gegen ihn offene Verlustscheine in der Höhe von
Fr. 406'033.45 bestünden.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 16. März 2016 wies das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau den von A.A.________ dagegen erhobenen Rekurs
ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.A.________ mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Während der Hängigkeit des Verfahrens
auferlegte ihm das Zollamt Innsbruck (Österreich) im Zusammenhang mit einem
versuchten Zigarettenschmuggel Zoll- und Einfuhrsteuern von insgesamt EUR
25'045.45 und die Eidgenössische Zollverwaltung auferlegte ihm weitere Abgaben
in der Höhe von Fr. 102'543.35, wobei die Verfügung der Zollverwaltung noch
nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Urteil vom 26. April 2017 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhebt A.A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 sei aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der üblichen
Kontrollfristen zu verlängern. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer bei
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angemessene Auflagen hinsichtlich der
Schuldentilgung zu machen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das
Migrationsamt des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Da sich der
Beschwerdeführer auf eine bestehende Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten
Ehefrau und somit auf einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 43
AuG (SR 142.20) sowie auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. 
Art. 13 Abs. 1 BV beruft, ist auf sein rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel
einzutreten. Ob ihm die begehrte Bewilligung aufgrund der konkreten Umstände
tatsächlich zu verlängern ist, bildet eine Frage der nachfolgenden materiellen
Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig erweisen oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Zudem ist
vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art.
99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen
Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall
unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229;
133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Der vom Beschwerdeführer eingereichte
Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2017 zwischen ihm und der D.________ GmbH ist somit
als echtes Novum unzulässig und im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu
beachten. Das gleiche gilt für die Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem
Bezirksgericht Kreuzlingen vom 8. Mai 2017 bzw. die Plädoyernotizen für diese
Hauptverhandlung, welche eine Forderung des Beschwerdeführers gegen die
Versicherung E.________ zum Gegenstand hat.  
 
2.   
 
2.1. Der aus Art. 43 Abs. 1 AuG resultierende Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn
der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Dieser
Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AuG - keinen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.  
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen
Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend
vorausgesetzt (Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015
vom 9. September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der
Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für
sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte
Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist,
sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II
297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das
Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu
berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar
2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2). 
 
2.2. Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1
wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den Widerrufsgrund nach Art. 62
Abs. 1 lit. c AuG etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen in
Höhe von Fr. 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt Fr.
97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer
Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend
wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober
2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren
sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen,
wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil
2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen
Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von
Fr. 1'200.-- verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils 34 Betreibungen über Fr. 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe
von Fr. 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt
beurteilt (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat
das Bundesgericht in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen
oder Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit
zurücklagen, und einer Schuldenlast von Fr. 83'000.-- bei zwei Verwarnungen den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil 2C_159/2016 vom 26.
September 2016 E. 3.3).  
 
2.3. Angesichts dieser Rechtslage und des massgebenden Sachverhalts ist hier
der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt:  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer hat eine lange Serie von Delikten (insgesamt zwölf
Verurteilungen zwischen August 1999 und 11. November 2014) begangen. Einige der
Delikte sind zwar Bagatelldelikte (Nichtabgabe von Ausweisen oder
Kontrollschildern, geringfügige Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit,
Verwendung eines Telefons ohne Freisprechanlage), andere wiegen aber doch
schwerer, namentlich die Verurteilung vom 11. November 2014 durch das
Bezirksgericht Kreuzlingen wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft,
mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie
versuchten Steuerbetrugs. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass
nach der zweiten Verwarnung vom 10. Juni 2010 noch drei Strafbefehle (wegen
Missachtung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn, Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte) sowie die erwähnte
Verurteilung durch das Bezirksgericht Kreuzlingen vom 11. November 2014
ergangen sind. Indem der Beschwerdeführer argumentiert, die begangenen Delikte
seien nicht schwer genug, verkennt er, dass praxisgemäss nach einer ersten
Verwarnung die Eingriffsschwelle im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG
gegenüber einem erstmaligen Setzen von Widerrufsgründen abgesenkt wird, weshalb
eine zweite Verwarnung nur ausnahmsweise erfolgt (vgl. Urteile 2C_159/2016 vom
26. September 2016 E. 3.3; 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.6). Hier hat
sich der Beschwerdeführer auch durch zweimalige Verwarnung nicht zu einer
Respektierung der Rechtsordnung veranlasst gesehen, weshalb er die Folgen
seines Verhaltens zu tragen hat.  
 
2.3.2. Offen gelassen werden kann dabei die Frage, ob die hängigen
Zollverfahren in der Schweiz und in Österreich - wie vom Beschwerdeführer
beantragt - wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gänzlich unbeachtet
bleiben müssten, da bereits die in E. 2.3.1 erwähnten Delikte den Tatbestand
von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllen.  
 
2.3.3. Schliesslich ist - im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den
Straftaten - auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt haben soll, indem "sie sich nicht im Einzelnen mit den berechtigten
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt" habe.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die
Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138
IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten. Wenn sie einzelne Elemente
weniger stark gewichtet hat, als dem Beschwerdeführer vorschwebte, liegt darin
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
2.3.4. In Bezug auf die desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz alles Wesentliche dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E.
3.3). So war dieser im Zeitpunkt der zweiten Verwarnung mit offenen
Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 178'334.40 und 35 Betreibungen im Umfang
von Fr. 175'273.-- im Betreibungsregister verzeichnet. Gemäss
Betreibungsregisterauszug per 3. März 2016 betrug das Total der offenen
Verlustscheine Fr. 406'033.45 und der Beschwerdeführer war mit 42 Betreibungen
über total Fr. 192'273.85 verzeichnet. Damit ist der Schluss der Vorinstanz,
seit der zweiten Verwarnung seien neue Betreibungen und Verlustscheine
hinzugekommen, nicht zu beanstanden. Ebenso zutreffend ist die Folgerung, dass
die offenbar vom Beschwerdeführer eingeleiteten Sanierungsmassnahmen zwar zu
begrüssen, jedoch eindeutig zu spät und erst unter dem Druck des vorliegenden
Verfahrens erfolgt seien. Bei realistischer Betrachtungsweise steht deshalb
eine erfolgreiche Schuldensanierung bei Weitem nicht in Aussicht. Daran vermag
auch der vom Beschwerdeführer angestrengte Prozess gegen die Versicherung
E.________, welcher offenbar vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen hängig ist
(vgl. dazu auch E. 1.4 hiervor), nichts zu ändern. Angesichts der zahlreichen
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden durfte die Vorinstanz
davon ausgehen, es liege eine mutwillige oder zumindest leichtfertige
Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1
lit. b VZAE vor (vgl. Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2 mit
Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Widerruf (und damit der Verlust des Anspruchs gemäss Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG) erfolgt nicht automatisch, sondern nur wenn er verhältnismässig ist
(Art. 96 AuG). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich
auch aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Recht auf Schutz
des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), auf welches sich
der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Frau mit gefestigtem Aufenthaltsrecht
in der Schweiz, der die Ausreise nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann,
berufen kann (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Ein
Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Familienleben ist nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und
eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sind die
Schwere eines allenfalls begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen
auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu
berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere
Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen. Von
Bedeutung sind auch die Nachteile, welche den Familienangehörigen erwachsen
würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (zum Ganzen: BGE
135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat
(Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen
auch Urteil des EGMR  Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00]).
Insofern stimmen die Kriterien gemäss Art. 96 AuG mit denjenigen von Art. 8
Abs. 2 EMRK überein und kann die Interessenabwägung gesamthaft vorgenommen
werden (Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Vorinstanz verletze sein Recht
auf Schutz des Familienlebens sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Insbesondere habe die Vorinstanz die Lebenssituation der Ehefrau, die vor rund
30 Jahren im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist sei, ungenügend
gewichtet. Weder seiner Frau noch seiner Tochter könne zugemutet werden, nach
Mazedonien zu ziehen.  
 
3.2.1. Zweifelsohne sind die intakten familiären Beziehungen zu den in der
Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern als erhebliches privates Interesse
des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib zu gewichten. Die Gattin
stammt indessen ebenso wie der Beschwerdeführer aus Mazedonien. Sie hat
immerhin die ersten 14 Lebensjahre dort verbracht und sollte mit den lokalen
Verhältnissen in der gemeinsamen Heimat nicht unvertraut sein. Die Vorinstanz
hat sodann verbindlich festgestellt (vgl. E. 1.3 hiervor), dass die Eheleute in
U.________ eine gemeinsame Liegenschaft besitzen und der Beschwerdeführer auch
noch geschäftliche Beziehungen in Mazedonien unterhält (Beteiligung an der
mazedonischen Gesellschaft F.________ mit Anlagen von EUR 60'000.-- bis
200'000.--). Weiter steht es der Ehefrau selbstverständlich offen, in der
Schweiz zu verbleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer durch
Kommunikationsmittel oder durch Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Urteile
2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3; 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E.
3.4.3).  
 
3.2.2. Spezifische Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers selbst
erschweren würden, werden sodann nicht geltend gemacht. Er ist erst mit 23
Jahren in die Schweiz eingereist und mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten in
seiner Heimat nach wie vor bestens vertraut. Vor diesem Hintergrund ist ihm
eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. Dass die Wirtschaftslage in seinem
Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss
nichts zu ändern (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_935/2014 vom 11.
Mai 2015 E. 3.2.4 mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Die gemeinsame Tochter ist bereits volljährig. Für die Berufung auf den
Schutz des Familienlebens wäre daher vorausgesetzt, dass zwischen beiden
Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen
affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 120 Ib 257
E. 1d f. S. 261 f.), was der Beschwerdeführer indes vor Bundesgericht nicht
geltend macht.  
 
3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, das Urteil 2C_780/
2013 vom 2. Mai 2014 weise "diverse Parallelen" zum vorliegenden Fall auf, kann
ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere unterscheidet sich die Konstellation im
erwähnten Entscheid dadurch, das dort der Ausländer in einem ungekündigten
Anstellungsverhältnis stand, den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten
vermochte und auch keine strafrechtlichen Verfehlungen vorlagen.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers
an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der
Aufenthaltsbeendigung nicht aufzuwiegen. Das Verwaltungsgericht hat die auf dem
Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 13
Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK sowie Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE in korrekter
Weise gegeneinander abgewogen. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig. Er ersucht indessen um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung. Die Mittellosigkeit ist gegeben. Aufgrund der Umstände (über
25-jähriger Aufenthalt in der Schweiz, schweizerische Staatsangehörigkeit der
Ehefrau und der Tochter, keine schweren strafrechtlichen Verfehlungen) war das
Rechtsmittel nicht geradezu aussichtslos, was das Verwaltungsgericht auch für
das vorinstanzliche Verfahren erkannt hat. Damit kann die beantragte
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dean Kradolfer, Weinfelden, als
Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger 

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