Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.509/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_509/2017        

Urteil vom 1. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 19. April 2017.

Erwägungen:

1. 
Am 28. Juni 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von
A.________, am 20. Mai 1976 geborener irakischer Staatsangehöriger, um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte seine Wegweisung.
Der Betroffene gelangte gegen diese Verfügung mit Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Am 7. Februar 2017 erklärte er
schriftlich, er gebe seinen Wohnsitz in der Schweiz per Ende März 2017 auf und
kehre in den Irak zurück. Gestützt darauf schrieb die Sicherheitsdirektion den
Rekurs am 20. Februar 2017 als gegenstandslos geworden ab. Am 10. März 2017
gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem er
beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk sei unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme festzustellen.
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. April 2017 (VB.2017.00172) trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und setze dem Betroffenen Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 31. Mai 2017. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
A.________ gelangte mit einem Schreiben vom 30. Mai 2017 an das Bundesgericht.
Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts führt er aus, er
könne wegen des dort herrschenden Kriegs nicht nach dem Irak ausreisen; er sei
selbstständig tätig und könne seinen Lebensunterhalt selbst verdienen; er lebe
seit 2006 in der Schweiz und sei hier integriert und er werde sich eine neue
Wohnsituation besorgen; seine Abmeldung in der bisherigen Wohnsitzgemeinde sei
ein Fehler gewesen, da er der Ansicht gewesen sei, dass sich damit nur seine
Wohnsitzsituation in der Schweiz ändern würde und nicht dass er deshalb die
Schweiz verlassen müsste. Er bittet deshalb darum, "die Verfügung
zurückzuziehen".
Ein ähnlich lautendes Schreiben hat A.________ auch beim Verwaltungsgericht
eingelegt. Ob er mit der Eingabe an das Bundesgericht förmlich Beschwerde gegen
die verwaltungsgerichtliche Verfügung erheben wollte, ist wahrscheinlich, kann
aber offenbleiben,

2.

2.1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer am
28. April 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief am Montag, 29. Mai
2017 ab (Art. 45 Abs. 1 BGG), und die vom 30. Mai 2017 datierte und zur Post
gegebene Beschwerde ist verspätet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 5.
Mai 2017 bis zum 30. Mai 2017 ärztlich krank geschrieben sei (was nur teilweise
belegt wird), reicht nicht aus, um einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 BGG darzutun.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). In der Beschwerdebegründung ist auf jede Erwägung
des angefochtenen Entscheids einzugehen, die für sich allein dessen Ergebnis
rechtfertigt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535).
Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mit der
Erwägung nicht eingetreten, dass sie keine rechtsgenügende Begründung aufweise
und namentlich in Bezug auf den begrenzten Prozessgegenstand (Abschreibung des
Rekursverfahrens; nicht Streitgegenstand bildete die Frage der
Bewilligungsverlängerung) bloss offensichtlich tatsachenwidrige Ausführungen
enthalte (E. 2 und 3.2.2 der angefochtenen Verfügung). In einer subsidiären
Begründung hat das Verwaltungsgericht zudem erklärt, dass und aus welchen
Gründen sich die Beschwerde im Eintretensfall als offensichtlich unbegründet
erwiesen hätte (E. 4). In seinen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht
auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Eintretensfrage ein, die schon für sich
allein das Ergebnis der angefochtenen Verfügung rechtfertigen. Bereits darum
entbehrt die dem Bundesgericht vorgelegte Eingabe insgesamt offensichtlich
einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit b. BGG). Darauf, dass auch
die beschwerdeführerischen Ausführungen, die wenigstens einen gewissen Bezug zu
E. 4 der verwaltungsgerichtlichen Verfügung haben, die Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllen würden, kommt es mithin
nicht an.

2.3. Auf die ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene
und aus dem Grund offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG), die zudem offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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