Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.501/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_501/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; Kostenvorschuss; Rechtzeitigkeit der Bezahlung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 9. Mai 2017 (VB.2017.00142). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (geb. 1977) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er heiratete 2016
in Zürich die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte kamerunische
Staatsangehörige B.________. Am 14. Oktober 2016 ersuchte A.________ gestützt
auf seine Ehe zu B.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. November
2016 ab. Dagegen gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, die sein Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 30. Januar 2017 abwies. 
Gegen den Rekursentscheid reichte A.________ am 27. Februar 2017 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Ein Gesuch von A.________ um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung wies das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. März 2017 ab. Gleichzeitig setzte es
ihm unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von 20 Tagen, um einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'060.-- zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu
leisten. Alsdann trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung des Einzelrichters
vom 9. Mai 2017 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein und auferlegte ihm
Gerichtskosten von Fr. 1'100.--. Das Verwaltungsgericht begründete das
Nichteintreten mit dem Umstand, dass der geforderte Kostenvorschuss erst am 29.
März 2017 und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist am 27. März 2017 geleistet
worden sei. 
Mit Beschwerde vom 31. Mai 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2017 und die Rückweisung der
Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht. Ausserdem
ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. 
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtet die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt
die Gutheissung der Beschwerde. 
Der Beschwerde wurde mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 2. Juni 2017
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
2.  
 
2.1. Dem Verfahren liegt ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zugrunde. Damit betrifft die Beschwerde eine
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Auf dem Gebiet des
Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
jedoch unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG). Gestützt auf das Ausländergesetz (SR 142.20) steht dem
Beschwerdeführer, der mit einer hier aufenthaltsberechtigten Kamerunerin
verheiratet ist, kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu (
Art. 44 AuG; BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 286 f.; Urteil 2C_947/2016 vom 17. März
2017 E. 4.1). Ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung könnte sich allerdings gestützt auf Art. 13 BV und Art.
8 EMRK ergeben. Voraussetzung dafür wäre unter anderem, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers aufgrund (anderer) familiärer Verbindungen über einen
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287 und E.
2.6 S. 292 f.; Urteil 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 4.1). Wie es sich damit
verhält, lässt sich gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen des
vorinstanzlichen Urteils und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
abschliessend beurteilen. Die Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann im Ergebnis aber dahingestellt
bleiben, weil die Eingabe jedenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen wäre: Die (strengeren) Eintretensvoraussetzungen für eine
Behandlung des Rechtsmittels als subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind erfüllt.
Namentlich war der Beschwerdeführer bereits am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligt und hat er gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV einen rechtlich geschützten
Anspruch auf Behandlung seiner Beschwerde durch die Vorinstanz, sofern diese
ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 115 BGG; vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9).
Weiter richtet sich die innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereichte
Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen
Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 [i.V.m. Art. 114], Art. 90 [i.V.m.
Art. 117], Art. 100 Abs. 1 [i.V.m. Art. 117] BGG). Umstritten ist sodann die
Anwendung kantonalen Verfahrensrechts, die das Bundesgericht sowohl im
Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch in
jenem der subsidiären Verfassungsbeschwerde hauptsächlich unter dem
Gesichtswinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft (vgl. Art. 95
lit. a-c, Art. 116 BGG). Entsprechend erweist sich die Frage nach der
Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch mit
Blick auf die bundesgerichtliche Kognition nicht als entscheiderheblich.  
 
2.2. Nach den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz endete die Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses am 27. März 2017. Die Frist für eine Zahlung an
das Gericht ist nach § 70 i.V.m. § 11 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) und § 71 VRG i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO eingehalten, wenn der Betrag
spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen
Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden
ist. Gemäss einer der Beschwerde beigelegten Postquittung (Empfangsschein)
wurde der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'060.-- am 27. März 2017 bei der
Poststelle Selnau im Namen des Beschwerdeführers zugunsten des
Verwaltungsgerichts einbezahlt. Bei diesem Beweismittel handelt es sich um ein
vor Bundesgericht zulässiges Novum, gab doch erst die angefochtene
Nichteintretensverfügung dem Beschwerdeführer Anlass, es ins Verfahren
einzubringen (Art. 99 Abs. 1 [i.V.m. Art. 117] BGG). Das Verwaltungsgericht
räumt im bundesgerichtlichen Verfahren seinerseits ein, dass ihm ein Fehler
unterlaufen sei und die vom Beschwerdeführer eingereichte Postquittung
(Empfangsschein) die Rechtzeitigkeit der Leistung des Kostenvorschusses
nachweise. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der
Kostenvorschuss entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil am 27. März
2017 und nicht erst am 29. März 2017 geleistet wurde. Die
Eintretensvoraussetzung der rechtzeitigen Vorschussleistung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist damit erfüllt und der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz mit der Begründung, der Kostenvorschuss
sei zu spät erfolgt, stellt eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV
; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9) dar.  
 
2.3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
begründet (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG). Sie ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene
Urteil ist entsprechend aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art.
66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Bei diesem
Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung
des Einzelrichters der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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