Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.4/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_4/2017

Urteil vom 30. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen,
Steuerjahr 2015,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. November 2016.

In Erwägung,
dass das Kantonale Steueramt St. Gallen den in U.________/SG wohnhaften
A.________ am 12. Juli 2016 für das Steuerjahr 2015 nach pflichtgemässem
Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 5'200.-- und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 32'000.-- veranlagte,
dass dies zu Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen von Fr. 22.15
führte, sodass der Betrag wegen Geringfügigkeit nicht erhoben wurde,
dass der Steuerpflichtige dagegen zunächst Einsprache und sodann Rekurs an die
Verwaltungsrekurskommission führte, die beide auf die Eingabe mangels eines
schutzwürdigen Interesses nicht eintraten (Entscheide vom 17. August 2016 und
27. September 2016),
dass der Steuerpflichtige alsdann an das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen gelangte, welches mit Entscheid B 2016/208 vom 24. November 2016 auf die
Beschwerde nicht eintrat, dies nunmehr mangels hinreichender Begründung der
Eingabe,
dass der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 beim Bundesgericht
Beschwerde erhebt und diese wie folgt begründet:

"Ich bekam eine Steuerrechnung 126 Fr. Das Steueramt hat Fr. 100.-- abgezogen -
100 Franken. Warum schreiben sie nicht. Das AHV-Geld muss man nicht versteuern
als Vermögen."

dass das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 3. Januar 2017
die formellen Anforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten darlegte und ihm die Möglichkeit einräumte, angesichts der noch
laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgültige Beschwerde einzureichen, dies
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Steuerpflichtige von der Möglichkeit der Beschwerdeverbesserung keinen
Gebrauch machte und dem Bundesgericht lediglich noch mitteilte, wann er das
Schreiben vom 3. Januar 2017 in Empfang genommen habe, nämlich am 11. Januar
2017,
dass auf die Beschwerde damit - mangels Einreichens einer hinreichenden
Begründung innert Frist - durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass mit Blick auf die Umstände von der Verlegung der Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens an den unterliegenden Steuerpflichtigen
abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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