Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.49/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_49/2017

Urteil vom 20. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 16. November 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, 1980 geborene Staatsangehörige von Kroatien, heiratete am 9.
September 2005 in Bosnien und Herzegowina einen in der Schweiz niedergelassenen
Italiener, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib beim
Ehemann erteilt wurde. Per Juli 2008 (nach weniger als drei Jahren
Ehegemeinschaft) wurde das Getrenntleben gerichtlich bewilligt; die Scheidung
erfolgte am 9. März 2011. Am 16. April 2010 wurde die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen, verbunden mit der Wegweisung. Nachdem das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich eine diesbezügliche Beschwerde teilweise gutgeheissen und die
zuständige Behörde zur Prüfung des Vorliegens eines allfälligen schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls nach Art. 30 AuG eingeladen hatte, verweigerte das
Migrationsamt des Kantons Zürich der Betroffenen den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. Juni 2016 ab, soweit sie darauf
eintrat. Mit Urteil vom 16. November 2016 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene
Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 11. Januar 2017 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter
sei von der Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend Wegweisung (Ziff. 4). Fehlt
es an einem Bewilligungsanspruch, ist der Ausländer zudem nur beschränkt zur
subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert, hat er doch diesfalls weitgehend
kein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an der Überprüfung
der materiellen Bewilligungsfrage (133 I 185 E. 6 S. 197 ff. und BGE 137 II 305
E. 2 S. 308).

2.1.2. Dass und warum sich vorliegend ein Bewilligungsanspruch nicht aus dem
Freizügigkeitsabkommen (FZA) ableiten lässt, hat das Verwaltungsgericht in E.
3.1 seines Urteils zutreffend (und denn auch unwidersprochen) dargelegt. Ein
solcher ergibt sich sodann nicht aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (BGE 137 II 345
E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_991/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; in
Bezug auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gilt zudem der Ausschlussgrund von Art. 83
lit. c Ziff. 5 BGG, dazu Urteil 2C_802/2016 vom 12. September 2016 E. 3). Für
die Beschwerdeführerin lässt sich schliesslich kein Bewilligungsanspruch aus
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) herleiten, erfüllt sie doch
angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse die diesbezüglich von der
Rechtsprechung statuierten strengen Voraussetzungen (vgl. BGE 130 II 281 E.
3.2. S. 286 f.; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung) offensichtlich
nicht.
Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Niedergelassenen geschieden ist und
die Ehegemeinschaft nicht einmal drei Jahre gelebt wurde, kann sie sich für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht unmittelbar auf Art. 43 bzw.
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43 AuG berufen. Es bleibt
allein ein potenzieller Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 43 AuG. Insofern ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Grundsatz zulässig. Ob die
Voraussetzungen für eine entsprechende Bewilligungsverlängerung erfüllt sind,
wäre Gegenstand der materiellen Prüfung; diese nimmt das Bundesgericht nur vor,
wenn die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich eine
hinreichende Beschwerdebegründung vorliegt.

2.1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss
sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen.

2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG fort, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Derartige
Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint.
Das Verwaltungsgericht erklärt im angefochtenen Urteil, ein persönlicher
nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liege nicht vor (E.
3.1). Es verweist dazu ausdrücklich auf sein erstes die Beschwerdeführerin
betreffendes Urteil VB.2014.00605 vom 14. Januar 2015. Dort führte es in E. 3.2
aus: "Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem
Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit
verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Solche 'wichtigen
Gründe' sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch zu
Recht nicht geltend gemacht." Zu dieser mit der Verweisung zum Bestandteil der
Begründung des hier angefochtenen zweiten Urteils gemachten Erwägung äussert
sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Es lässt sich der
Beschwerdeschrift auch nichts zu den konkreten gesetzlichen Voraussetzungen des
nachehelichen Härtefalls, namentlich zu den in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten
Kriterien, entnehmen. Mit der blossen Behauptung, der "normale" Härtefall
gemäss Art. 30 Abs. 1 AuG, welcher nach einer Scheidung auftrete, sei stets als
nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG zu qualifizieren, lässt
sich eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht aufzeigen. Bei ihren
Ausführungen zum Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 AuG (womit sie als solche hier
nicht zu hören ist; s. vorstehend E. 2.1.2 zweiter Absatz) konzentriert sich
die Beschwerdeführerin auf den Aspekt der beruflichen und sozialen Integration.
Diese wäre unter dem Gesichtswinkel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von
massgeblicher Bedeutung, der hier aber wegen Fehlens einer dreijährigen
Ehegemeinschaft nicht zur Anwendung kommt; im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG ist sie notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine
Bewilligungserteilung.

2.3. Die Beschwerde enthält hinsichtlich des einzigen in Betracht fallenden
Bewilligungstatbestands offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb
auf die in jeder anderen Hinsicht unzulässige Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden kann (Art. 108
Abs. 1 lit. a und lit. b BGG).
Dasselbe gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde; mit diesem Rechtsmittel
kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
BGG). Aus dem einzigen angerufenen verfassungsmässigen Recht, Art. 8 EMRK,
lassen sich, wie in E. 2.1.2 erster Absatz dargelegt, im vorliegenden
Zusammenhang keine Rechte ableiten, sodass es am für die Beschwerdelegitimation
erforderlichen rechtlich geschützten Interesse (Art 115 lit. b BGG) fehlt.
Verfassungsmässige Rechte, die bei fehlender Bewilligung selbstständig gegen
die Wegweisung angerufen werden können (vgl. BGE 137 II 305 E. 3 und 4 S. 308
ff.), werden nicht erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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