Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.491/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_491/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Annina Gegenschatz, Gegenschatz Partner AG, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, 2. Kammer, 
vom 22. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde 1992 in Basel geboren. Am 1.
Juli 1994 reiste er mit seiner Familie aus der Schweiz aus. Danach lebte er
rund acht Jahre in Deutschland und anschliessend im Kosovo. Am 30. März 2013
reiste er ohne Reisepass und Visum in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2013 wurde er wegen illegalen
Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt.
Anfang 2014 musste er die Schweiz verlassen. Am 5. Dezember 2014 heiratete er
die aus dem Kosovo stammende Schweizer Bürgerin B.________, nachdem er am 16.
Oktober 2014 zur Ehevorbereitung wieder in die Schweiz eingereist war. Am 17.
Dezember 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau. 
Am 10. Oktober 2015 wurde A.________ von der Kantonspolizei Zürich aus der
ehelichen Wohnung weggewiesen und mit einem Rayon- und Kontaktverbot gegenüber
seiner Ehefrau belegt. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
verlängerte die gegen ihn verhängten Gewaltschutzmassnahmen am 21. Oktober
2015. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 13. November 2015 wurde
festgehalten, dass die Eheleute seit dem 10. Oktober 2015 getrennt leben und
A.________ aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Zürich (hiernach: Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2016 wurde A.________
wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB zu einer bedingten
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--
verurteilt. 
Ein gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Januar 2016 erhobener
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 19. Januar
2017). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 22. März 2017 ebenfalls ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Mai 2017
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Ur-teils. Es sei vom
Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zudem sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und für den Beschwerdeführer die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ beantragt ferner
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen
Verfahren. 
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende
Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen
Schriftenwechsel wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, 
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG).  
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG (SR 142.20), welcher bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe
grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung des (abgeleiteten)
Anwesenheitsrechts verleiht. Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist,
bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S.
179 mit Hinweisen) und ist keine Eintretensfrage. Folglich ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Auf die im Übrigen form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des
hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 BGG) ist in diesem Umfang
einzutreten. 
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Wegweisung beanstandet, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). In diesem Fall stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen,
soweit sich der Beschwerdeführer auf besondere verfassungsmässige Rechte
beruft, die ihm unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von 
Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des
Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), an das Verbot jeder Art grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3
BV/Art. 3 EMRK) oder das in Art. 25 Abs. 3 BV verankerte Non-Refoulement-Gebot
(vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Die entsprechenden Rügen müssen indessen
rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer behauptet, bei der Rückkehr in den Kosovo drohe ihm
Verfolgung durch die kosovarische Bevölkerung. Zudem sei eine medizinische
Notlage gegeben. Mit diesen Aspekten hat sich die Vorinstanz befasst und kam
zum Schluss, es lägen weder konkrete Hinweise auf eine Verfolgungssituation im
Kosovo vor noch stehe eine prekäre Gesundheitsversorgung im Heimatland der
Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen (siehe auch E. 3.3 und 3.4 hiernach).
Was der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz entgegenhält,
erschöpft sich darin, in appellatorischer Form seine eigene Auffassung zu
wiederholen. Damit wird den strengen Begründungsanforderungen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde nicht Genüge getan, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat neue Aktenstücke eingereicht. Die nach dem
angefochtenen Urteil vom 22. März 2017 datierenden Unterlagen (u.a. Bericht des
medizinischen Zentrums Geissberg vom 18. Mai 2017) sind echte Noven und damit
unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Allfällig zulässige unechte Noven
werden soweit entscheidwesentlich im Rahmen nachfolgender Erwägungen
berücksichtigt.  
 
3.  
 
3.1. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).  
Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden
hat, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG geltend macht. Er behauptet aber, es seien wichtige persönliche
Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. 
Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können gemäss Art. 50
Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Wiedereingliederung im Kosovo sei
wegen seines Gesundheitszustandes unmöglich. Er leide aufgrund der Trennung von
seiner Ehefrau und der drohenden Ausweisung unter starken Depressionen. Die
Aussicht, wieder in den Kosovo zurück zu müssen, wo er ohne soziales Netz und
seine Familie leben müsste, würden seinen Hang zur Depression und seine
massiven Ängste nähren. Im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr in den
Kosovo bestehe eine deutliche Suizidgefahr, zumal er bereits einen ersten
Selbstmordversuch unternommen habe. Zudem leide er unter Herzproblemen und es
bestehe eine akute Gefahr eines Herzinfarktes, weshalb jeglicher Stress zu
vermeiden sei.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) ist der
Gesundheitszustand einer betroffenen Person bei der Prüfung von wichtigen
persönlichen Gründen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
mitzuberücksichtigen. In weitgehender Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83
Abs. 4 AuG) ist aus medizinischer Sicht etwa dann von einem wichtigen Grund
auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Behandlung im Heimatland eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach
sich zieht. Diesbezüglich gelten im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 BV bzw. 
Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung), welche das Bundesgericht weitgehend auf
die Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG übertragen hat, relativ hohe
Anforderungen (vgl. das Urteil des EGMR  N. gegen Vereinigtes Königsreich vom
27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05] § 29 f., 45). Abgesehen von
aussergewöhnlichen Situationen, in welchen Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK
eine Abschiebung verunmöglichen können, haben Personen ohne
Aufenthaltsberechtigung regelmässig keinen verfassungs- oder
konventionsmässigen Anspruch darauf, im Aufnahmestaat verbleiben zu können, um
weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen zu
beziehen. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und
gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat,
genügt nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können, auch
wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint. Um als
wichtiger persönlicher Grund gelten zu können, müssen die gesundheitlichen
Probleme so gravierend sein, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland in
medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse,
welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt demgegenüber praxisgemäss
keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz rechtfertigen würde (vgl. zum Ganzen Urteile 2C_837/2016 vom 23.
Dezember 2016 E. 4.3.2 und 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2, jeweils mit
Hinweisen).  
 
3.2.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist. Sie verweist auf einen
psychiatrischen Bericht des Medizinischen Zentrums Geissberg vom 9. Februar
2017, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in einer schweren
depressiven Episode befinde. Er habe Suizidideen, jedoch liege keine akute
Suizidalität vor. Er benötige intensive Psychotherapie, um die Chronifizierung
seiner Depressionen zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bereits
früher einmal in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Unter Verweis
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Vorinstanz
indessen davon aus, dass psychische Erkrankungen auch im Kosovo behandelt
werden könnten, wenngleich die dortigen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls
hinter den hiesigen Standards zurückbleiben würden.  
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er nicht ohne Weiteres die in
seinem Fall dringend notwendige Psychotherapie im Kosovo in Anspruch nehmen
könnte. Zum einen würden ihm die notwendigen Mittel fehlen, da es im Kosovo
kein ausgeklügeltes Krankenversicherungssystem gebe. Zum anderen würde er im
Kosovo mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen Psychotherapeuten finden, welcher
bereit wäre, ihn zu behandeln, da seine Familie als "Verräter" betrachtet
würde. 
Dass das kosovarische Gesundheitssystem nicht Schweizer Standards entspricht,
vermag - wie erwähnt - noch keinen nachehelichen Härtefall darzustellen (vgl.
E. 3.2.1 hiervor). Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer würden die nötigen
Mittel für eine Behandlung im Kosovo fehlen, übergeht den Umstand, dass auch in
der Schweiz die gesundheitliche Versorgung nicht kostenlos ist, sondern durch
die vom Patienten abgeschlossene Krankenversicherung finanziert wird. Zudem
treffen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente auf die gesamte
Bevölkerung im Kosovo zu und vermögen für sich allein keine konkrete,
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, auf eine spezifische Therapie oder
Präparate angewiesen zu sein, welche nur in der Schweiz erhältlich wären. Auch
die behaupteten Schwierigkeiten, im Kosovo einen Psychotherapeuten zu finden,
welcher bereit wäre ihn zu behandeln, sind nicht substanziiert, sondern bleiben
reine Spekulation. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht den rechtsprechungsgemäss erforderlichen hohen Grad gesundheitlicher
Beeinträchtigung bzw. eine konkrete Lebensgefährdung verneint hat. 
 
3.2.3. Erstmals vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, unter
Herzproblemen zu leiden. Ungeachtet dessen, dass es sich dabei um ein
unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), liegen für die Behauptungen
des Beschwerdeführers keine rechtsgenüglichen Belege vor. Der vom
Beschwerdeführer vereinbarte Termin für eine Untersuchung beim Kardiologen am
23. Mai 2017 belegt in keiner Weise, dass eine akute Gefahr eines Herzinfarktes
bestehen sollte.  
 
3.2.4. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass aus der
gesundheitlichen Perspektive kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von 
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt.  
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die wegweisungs- oder
krankheitsbedingte Gefahr, die betroffene Person könnte im Falle der
Ausreiseverpflichtung ihrem Leben ein Ende setzen, rechtsprechungsgemäss nicht
genügt, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig
bzw. unzulässig erscheinen zu lassen und die Erteilung einer nachehelichen
Härtefallbewilligung zu rechtfertigen. Die schweizerischen Behörden sind
gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare
vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das
Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person nicht beeinträchtigt
wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf
eine punktuell kritische psychische Situation in Abweichung von den
gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch um Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu
entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine gesamte Familie sei vor
seiner Flucht aus dem Kosovo bedroht und massiv misshandelt worden. Eine
soziale Wiedereingliederung sei nicht möglich, da er bei einer Rückkehr in den
Kosovo eine Gefährdung von Leib und Leben zu befürchten habe. Sein Vater und
seine Stiefmutter hätten aufgrund der spezifischen Gefährdungssituation im
Kosovo in Frankreich Asyl erhalten und seien im Besitz einer (französischen)
Aufenthaltsbewilligung. Dies müsse bei der Beurteilung seiner Situation
berücksichtigt werden.  
Mit diesen Vorbringen haben sich die Vorinstanzen bereits auseinandergesetzt
und sind zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
eine derartige Gefährdung glaubhaft darzutun. Gemäss den - unbestritten
gebliebenen - vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat der
Beschwerdeführer in Ungarn und der Schweiz wiederholt erfolglos um Asyl
ersucht. Dessen ungeachtet lässt sich weder dem vorinstanzlichen Urteil noch
den Akten entnehmen, dass dem Vater und der Stiefmutter des Beschwerdeführers
in Frankreich Asyl gewährt worden ist. Den Erwägungen der Sicherheitsdirektion,
auf welche das Verwaltungsgericht verweist, lässt sich vielmehr entnehmen, dass
die französischen Behörden zwei Asylgesuche des Vaters abgewiesen hatten und
die Entscheide von der Rechtsmittelinstanz, soweit ersichtlich, jeweils
bestätigt wurden. Auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
provisorischen Aufenthaltsbewilligungen ("autorisations provisoires") seines
Vaters und seiner Stiefmutter ändern daran nichts, da - entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers - daraus nicht hervorgeht, dass den Betroffenen
tatsächlich Asyl gewährt wurde bzw. dass die ganze Familie im Kosovo einer
Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die in diesem Zusammenhang erhobene
Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich in jeder
Hinsicht als unbegründet, da keine Unterlagen vorliegen, welche nachweisen,
dass das Asylgesuch der Eltern in Frankreich aufgrund einer
Gefährdungssituation im Kosovo gutgeheissen worden wäre. 
Eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung aus den genannten Gründen ist
damit nicht ersichtlich. 
 
3.4. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich zudem als
verhältnismässig. Der seit knapp drei Jahren in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer ist hier weder in wirtschaftlicher noch
in sozialer Hinsicht verwurzelt. Seit der Trennung von seiner Ehefrau ist er
auf Fürsorgeleistungen angewiesen. Zudem wurde er wegen mehrfacher Drohung,
mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen strafrechtlich verurteilt. Bevor er in die Schweiz kam, hat er zehn
Jahre im Kosovo gelebt. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass
er mit den dortigen Gegebenheiten immer noch vertraut ist und zumindest über
ein rudimentäres soziales Netz verfügt, auch wenn seine Eltern in einem anderen
Land leben. Der Umstand, dass die gesellschaftlichen Strukturen in den
Balkanstaaten nicht den hiesigen Strukturen entsprechen, lässt eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nicht unzumutbar erscheinen. Jedenfalls erreichen
mögliche Wiedereingliederungsschwierigkeiten nicht ein mit Blick auf Art. 50
Abs. 2 AuG relevantes Ausmass.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.  
 
4.2. Die vorliegende Beschwerde hatte mit Blick auf die einschlägige
Rechtsprechung keine ernsthaften Erfolgschancen. Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb wegen Aussichtslosigkeit nicht
entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat
die - umständehalber reduzierten - Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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