Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.489/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_489/2017        

Urteil vom 28. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Erbschaftssteuer (Steuertarif),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
vom 5. Februar 2017.

Sachverhalt:

A.
B.________, verstorben am 4. April 2012, hatte seinen letzten Wohnsitz in
U._________. Er hinterliess einen Nachlass von Fr. 7'920'492.20. Gemäss
letztwilliger Verfügung hatte er seinen langjährigen Partner A.________ zu
hälftigem Anteil als Erben eingesetzt. Im Rahmen der Veranlagung der
Erbschaftssteuer vom 29. Oktober 2014 wurde der vom Erben zu versteuernde
Betrag auf Fr. 3'723'900.20 festgesetzt und mit dem für nicht verwandte oder
verschwägerte, sogenannte "andere" Personen anwendbaren Steuertarif besteuert
(§ 130 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons
Basel-Stadt [StG/BS; SG 640.100]). Unter Berücksichtigung des steuerbaren
Erbanfalls und des entsprechenden Zuschlages (§ 131 Abs. 1 StG/BS) führte dies
zu einem Steuersatz von 49.5%, mithin einem Betrag von Fr. 1'843'627.50.

B.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt wies die von A.________ erhobene
Einsprache am 14. Januar 2015 ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben ohne Erfolg (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Basel-Stadt vom 28. Januar 2016 und Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 5. Februar 2017).

C.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. Februar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, sein
Rekurs an das Appellationsgericht vom 22. Juli 2016 sei gutzuheissen und er sei
gemäss § 130 Abs. 3 StG/BS als Konkubinatspartner mit einem Steuersatz von
maximal 16.5% zu besteuern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, auch sein Rekurs an das
Appellationsgericht sei gutzuheissen, ist hierauf nicht weiter einzugehen; der
darin angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission ist durch das Urteil
des Appellationsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und bildet nicht
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 BGG). Er gilt jedoch
aufgrund des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E.
2.5 S. 415; Urteil 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.1).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

1.3. Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet nur insofern einen
eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler
verfassungsmässiger Rechte oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und
Wahlrecht geltend gemacht wird (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon kann
das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen)
Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts lediglich daraufhin überprüfen,
ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95
lit. a, b und e BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

2.

2.1. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. f StG/BS erhebt der Kanton Basel-Stadt eine
Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dabei handelt es sich um eine nicht
harmonisierte, rein kantonalrechtliche Steuerart (Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] e contrario). Das
Bundesgericht prüft demnach, ob der angefochtene Entscheid
Bundesverfassungsrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte
verletzt (Art. 95 lit. a, b und c BGG; vgl. E. 1.3 hiervor).

2.2. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist im 7. Abschnitt des kantonalen
Gesetzes über die direkten Steuern geregelt (§§ 117 ff. StG/BS). Die einfache
Steuer beträgt gemäss § 130 Abs. 1 lit. g StG/BS für Personen, welche mit dem
Erblasser weder verwandt noch verschwägert waren, 18 %. Für Personen, die zum
Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit
mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem
Wohnsitz gelebt haben, beträgt die einfache Steuer 6 % (§ 130 Abs. 3 StG/BS).
Gemäss § 131 Abs. 1 StG/BS wird auf der einfachen Steuer ein von der Höhe der
Zuwendung abhängiger Zuschlag erhoben. Dieser beträgt vorliegend 175 % (Empfang
von über Fr. 3'000'000.-). Strittig ist, ob für den Beschwerdeführer der
Grundtarif von 18 % gemäss § 130 Abs. 1 lit. g StG/BS oder derjenige von 6 %
gemäss § 130 Abs. 3 anwendbar ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich festgestellt. Indem sie festhalte, dass nur aufgrund eines
fehlenden Registereintrages die Voraussetzungen von § 130 Abs. 3 StG/BS nicht
erfüllt seien, würdige sie die Beweise nicht korrekt und stelle den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig fest. Die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem
Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes sei offensichtlich unrichtig und
verletze das Willkürverbot.

3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob mit der
fehlenden Eintragung im Einwohner- und Steuerregister eine Voraussetzung für
die Anwendung von § 130 Abs. 3 StG/BS fehlt, nicht um einen Aspekt der
Sachverhaltsfeststellung, sondern der Gesetzesauslegung und -anwendung handelt.
Demgegenüber betrifft die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt bestand bzw. wo
sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand, die Beweiswürdigung.
Diese ist auf Willkür hin zu überprüfen.

3.3. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, die eingereichten
Beweismittel seien nicht geeignet, objektive äussere Umstände zu belegen, aus
denen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen
Zeitpunkt mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sich der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Kanton Basel-Stadt befunden hätte.
Insbesondere führte die Vorinstanz aus, es ergebe sich aus den eingereichten
Tagebüchern des Erblassers nicht, dass der Beschwerdeführer regelmässig in
dessen Wohnung übernachtet hätte. Diese seien somit nicht geeignet, einen
Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers oder einen gemeinsamen Haushalt im
Kanton Basel-Stadt zu beweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tagebücher würden eine Wohn-, Tisch-
und Bettgemeinschaft beweisen, und er habe regelmässig im Haushalt geholfen,
geputzt, gekocht, den Hund ausgeführt und mit dem Erblasser gegessen und
geschlafen. Da sich sein faktischer Lebensmittelpunkt in Basel-Stadt befunden
habe, hätten sie dort einen gemeinsamen Haushalt geführt. Es sei willkürlich,
dass die Vorinstanz die eingereichten Belege für einen Lebensmittelpunkt und
eine Wohngemeinschaft in Basel-Stadt als ungenügend betrachte. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich mit diesen Ausführungen auf die Wiederholung
seines Standpunktes, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Einschätzung der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. Mit dieser appellatorischen Kritik
vermag er keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
darzulegen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, und es ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und der Erblasser keinen gemeinsamen Haushalt führten.

4.
Nachdem die Feststellung, der Beschwerdeführer habe weder mit dem Erblasser in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt noch regelmässig bei diesem übernachtet,
nicht zu beanstanden ist, fehlt die grundlegende Voraussetzung für die
Anwendung des reduzierten Steuersatzes gemäss § 130 Abs 3 StG/BS. Ein
steuerrechtlicher Wohnsitz beim Erblasser ist bei diesem Sachverhalt zum
Vornherein ausgeschlossen. Die Frage der Erforderlichkeit einer Eintragung im
Einwohner- und Steuerregister zur Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
stellt sich folglich vorliegend nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und die bezüglich des steuerrechtlichen Wohnsitzes und
der Eintragung im Einwohner- und Steuerregister vorgebrachten Rügen des
Beschwerdeführers muss daher nicht mehr eingegangen werden.

5.
Es bleibt zu prüfen, ob das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes und
steuerrechtlichen Wohnsitzes homosexuelle Konkubinatspartner gegenüber
heterosexuellen Konkubinatspartnern in einer Weise benachteiligt, die eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV/BS; SR 131.222.1) und
des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV/BS
darstellt.

5.1. In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, homosexuelle Partner
würden aus Angst vor sozialer Ächtung oft getrennt wohnen. Heterosexuelle
Partner müssten dagegen keine Angst vor Diskriminierung haben. Dies führe zu
einer mittelbaren Ungleichbehandlung und zur Diskriminierung homosexueller
Paare. Indem die Vorinstanz nicht zwischen diesen unterschiedlichen
Sachverhalten differenziert habe, habe sie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt.

5.2. Die Vorinstanz erwog, bei Eintragung eines gemeinsamen Wohnsitzes sei zwar
nicht ausgeschlossen, dass Dritte davon Kenntnis erlangen und auf die
Homosexualität der Partner schliessen könnten. Jedenfalls im massgebenden
Zeitraum ab 2007 sei eine Diskriminierung aber selbst in diesem Fall nicht
ernsthaft zu befürchten gewesen. Dass homosexuellen Personen in Basel nach 2007
im Falle des Bekanntwerdens ihrer sexuellen Orientierung ernsthafte Nachteile
gedroht hätten, behaupte der Beschwerdeführer nicht. Er habe auch nicht
glaubhaft gemacht, dass eine Eintragung im Einwohner- und Steuerregister ihn
konkret benachteiligt hätte.

5.3. Das Gebot der Rechtsgleichheit wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere
verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem
Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein
weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene
Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 142 II 425 E. 4.2 S. 427; 145 I 195 E.
6.1 S. 213; 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229 f.). Gemäss § 130 Abs. 3 StG/BS werden
Schenkungen und Erbschaften zu einem reduzierten Tarif besteuert, wenn die
Empfängerin oder der Empfänger zwar mit der zuwendenden Person weder verwandt
noch verschwägert ist bzw. war, aber während mindestens fünf Jahren mit ihr in
einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat.
Mit dieser Regelung wirkt der Gesetzgeber insbesondere der
erbschaftssteuerlichen Benachteiligung von nicht verheirateten Paaren entgegen.
Dass er dabei auf den gemeinsamen Haushalt abstützt, ist angesichts des
Umstands, dass ein solcher eine engere (nicht zuletzt wirtschaftliche)
Verbindung zwischen beiden Personen nahelegt, nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Verminderung der Rechtsungleichheit
zwischen verheirateten Paaren und anderen Lebensgemeinschaften sei
verfassungswidrig, sondern rügt, es verstosse gegen das Diskriminierungsverbot,
dass ihm der für Personen mit langjährigem gemeinsamem Haushalt anwendbare
Tarif verweigert worden sei.

5.4. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich
nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache,
der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder
politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung. § 8 Abs. 2 KV/BS stimmt inhaltlich mit dieser Regelung
überein, wobei die   sexuelle Orientierung ausdrücklich als verpöntes
Anknüpfungsmerkmal genannt wird. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen
Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Eine
indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die
keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung
geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige
einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet
wäre (BGE 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303). Das Diskriminierungsverbot schliesst die
Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche
begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen
Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung
umgestossen werden (BGE 139 I 292 E. 8.2.2 S. 303 mit Hinweisen).

5.5. § 130 Abs. 3 StG/BS knüpft nicht an ein verpöntes Merkmal an. Es ist auch
nicht ersichtlich, weshalb die Regelung gleichgeschlechtliche gegenüber
heterosexuellen Paaren benachteiligen sollte, zumal in der heutigen Zeit eine
Vielzahl von Wohn- und Lebensformen gebräuchlich und gesellschaftlich breit
akzeptiert sind. Wie die Vorinstanz ausführte, muss ein gleichgeschlechtliches
Paar aufgrund eines gemeinsamen Haushalts heute im Kanton Basel-Stadt
grundsätzlich keine Nachteile befürchten. Auch im konkreten Fall bestehen dafür
keine Hinweise. Die Voraussetzung von § 130 Abs. 3 StG/BS hat für durch
Erbschaft oder Schenkung begünstigte Personen ungeachtet ihrer sexuellen
Orientierung die gleichen Auswirkungen. Es liegt keine Verletzung des
Diskriminierungsverbots vor.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 13'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub

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