Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.472/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_472/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 
Bundeshaus Ost, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Wüstiner, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatssekretariat für 
Bildung, Forschung und Innovation SBFI, 
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Diplomanerkennung, Gleichwertigkeit österreichisches Meisterprüfungszeugnis mit
eidg. Diplom Augenoptiker, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 4.
April 2017 (B-5372/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ absolvierte am 24. April 2003 die Meisterprüfung für das Handwerk
Augenoptik und erhielt von der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer
Tirol (Österreich) das Meisterprüfungszeugnis. Am 27. April 2015 ersuchte er
das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) um
Anerkennung der Gleichwertigkeit seines österreichischen
Meisterprüfungszeugnisses mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers.
Eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen
Fachhochschuldiplom des Optometristen (Bachelor of Science in Optometrie)
beantragte er ausdrücklich nicht. Das SBFI wies das Gesuch mit Verfügung vom 3.
Juli 2015 ab. Am 21. August 2015 erklärte das SBFI auf entsprechende Nachfrage
von A.________, es halte an seiner Verfügung fest. 
 
B.  
Die gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 erhobene Beschwerde von A.________
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2017 gut. Es hob die
angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an das SBFI zurück. 
 
C.  
Am 22. Mai 2017 erhebt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung (WBF) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht. Es beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.
April 2017 sei aufzuheben und die Verfügung des SBFI vom 3. Juli 2015 sei zu
bestätigen. Eventualiter sei festzuhalten, dass das Departement für die
Überprüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit dem
Diplom Augenoptiker/Augenoptikerin nicht zuständig sei. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das SBFI teilt mit,
es stütze die Beschwerde vollumfänglich. A.________ hat innert Frist eine
Vernehmlassung und eine Ergänzung zur Vernehmlassung sowie ein neues
Beweismittel eingereicht. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. 
Das WBF hält replikweise an seinen Rechtsbegehren fest. A.________ beantragt in
seiner Stellungnahme erneut die Beschwerdeabweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich
zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss Art. 83 Bst. t
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig
gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung umfasst
Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie Entscheide, die auf einer
Bewertung der persönlichen Fähigkeiten einer Person beruhen. Dazu zählen auch
Entscheide über Berufszulassungen, ausser wenn für den Zulassungsentscheid
nicht die persönlichen Fähigkeiten des Bewerbers, sondern andere Umstände
ausschlaggebend sind (Urteil 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1 mit
Hinweisen). Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen
fallen nach der Rechtsprechung dann unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83
Bst. t BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung der persönlichen Leistung
abhängt (Urteil 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3). Vorliegend ist nicht
die Beurteilung einer persönlichen Leistung des Beschwerdegegners strittig,
sondern die Frage, ob das SBFI die Gleichwertigkeit seines österreichischen
Meisterprüfungszeugnisses mit dem altrechtlichen eidgenössischen Diplom des
Augenoptikers zu Recht erst gar nicht geprüft hat. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als zulässig. Das
Departement ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG zur Beschwerde legitimiert, da
der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in seinem Aufgabenbereich
verletzen kann. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist
die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SBFI zurück. Ein
solcher Rückweisungs- und damit Zwi-schenentscheid ist nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 133 V 477 E.
4.2 S. 481 f.). Weist ein Gericht eine Sache mit verbindlichen Vorgaben zur
neuen Beurteilung an eine Behörde zurück, so stellen diese Vorgaben für die
Behörde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
Bst. a BGG dar, weil sie entgegen ihrer Rechtsauffassung einen Entscheid
erlassen müsste, den sie in der Folge nicht mehr anfechten kann (BGE 133 V 477
E. 5.2.4 S. 484 f.; 133 II 409 E. 1.2 S. 412). Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil droht gemäss Rechtsprechung auch den beim Bundesgericht
beschwerdebefugten Behörden, die auf einen Rückweisungsentscheid hin nicht
selber neu verfügen müssen, den neuen Entscheid aber nicht anfechten können,
weil sie bei der dem Bundesgericht vorgelagerten Instanz nicht zur
Beschwerdeführung legitimiert sind (Urteile 2C_1196/2012 vom 25. April 2013 E.
1.2; 2C_275/2008 vom 19. Juni 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). Vorliegend hätte
das SBFI die neue Verfügung zu erlassen, und das Departement könnte diese nicht
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten; es kann daher grundsätzlich gegen den
angefochtenen Rückweisungsentscheid Beschwerde erheben (Art. 37 VGG i.V.m. Art.
48 VwVG; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die
Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]; Urteil 2C_1196/2012 vom
25. April 2013 E. 1.2).  
 
1.3. Dies gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche
Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen
muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid in der Aussage, dass eine Frage
ungenügend abgeklärt erscheine und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit
materiellrechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die
zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. Urteil
2C_1196/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt, wenn ein
Rückweisungsentscheid zwar einige materielle Teilfragen beantwortet, diese aber
von der beschwerdeführenden Behörde gar nicht beanstandet werden, und in
anderen Punkten zu neuer Prüfung ohne materielle Vorgaben zurückweist. Auch in
diesem Fall entsteht für die Behörde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil,
sodass kein Anlass besteht, auf die Beschwerde einzutreten (Urteil 2C_1196/2012
vom 25. April 2013 E. 1.3).  
 
1.4. Vorliegend gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SBFI
habe die Gleichwertigkeit des Meisterprüfungszeugnisses von A.________ mit dem
altrechtlichen Diplom des Augenoptikers zu Unrecht nicht geprüft, da es
fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Anerkennung der
Gleichwertigkeit mit dem altrechtlichen Diplom gar nicht mehr möglich sei, und
wies die Sache zur Durchführung der materiellen Prüfung der Gleichwertigkeit an
das SBFI zurück. Das beschwerdeführende Departement äussert sich mit keinem
Wort zum Vorliegen der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anfechtbarkeit von
Rückweisungsentscheiden (vgl. E. 1.2 und E. 1.3 hiervor). Es bestreitet die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Gleichwertigkeit des
Meisterprüfungszeugnisses mit dem altrechtlichen Diplom des Augenoptikers zu
überprüfen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage materiell
entschieden und festgehalten, die Möglichkeit der Anerkennung bestehe
grundsätzlich weiterhin. In diesem Punkt bleibt dem SBFI kein Raum für eine
eigene Prüfung. Da das Departement die neue Verfügung des SBFI nicht anfechten
könnte, droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Auf die Beschwerde
ist daher vorbehältlich nachstehender Ausführungen einzutreten.  
 
1.5. Das Departement stellt den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass es
für die Überprüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
mit dem Diplom Augenoptiker/Augenoptikerin nicht zuständig sei. Eine
diesbezügliche Begründung fehlt in der Beschwerde, und es wird nicht dargelegt,
dass ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorhanden wäre. Auf den Antrag
ist nicht einzutreten.  
 
1.6. Nicht weiter einzugehen ist auf das Vorbringen des Beschwerdegegners, es
sei ohne weitere materielle Prüfung die Gleichwertigkeit der Diplome
festzustellen. Der entsprechende Antrag geht über den Streitgegenstand hinaus,
den das WBF mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht abgesteckt hat (Art. 107
Abs. 1 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdegegner mit seinem Antrag ein eigenes Rechtsmittel an
das Bundesgericht hätte erheben wollen, und die Beschwerdefrist war im
Zeitpunkt seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 zweifellos abgelaufen (Versand
vorinstanzliches Urteil: 4. April 2017). Eine Anschlussbeschwerde ist im
bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; 134
III 332 E. 2.5 S. 335).  
 
1.7. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner reicht mit seiner
Ergänzung zur Vernehmlassung ein neues Beweismittel ein. Allerdings legt er
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern erst der vorinstanzliche
Entscheid zu dessen Einreichung veranlasst haben soll. Im vorliegenden
Verfahren bleibt es daher unbeachtlich.  
 
2.  
 
2.1. Das Berufsbildungsgesetz regelt unter anderem die Grundbildung und die
höhere Berufsbildung für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen,
sofern diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt sind (Art. 2 Abs. 1
Bst. a und b und Abs. 2 BBG). Die Anerkennung ausländischer Diplome und
Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich des BBG ist in Art. 69 ff. der
Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) geregelt (vgl. Art. 68 Abs. 1 BBG).
Ein ausländischer Abschluss wird gemäss Art. 69a BBV für die Ausübung eines
reglementierten Berufs anerkannt, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden
schweizerischen Abschluss die Voraussetzungen der gleichen Bildungsstufe,
gleichen Bildungsdauer und vergleichbaren Bildungsinhalte erfüllt, und wenn der
Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst oder
eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden ist (Abs. 1). Sind nicht alle
Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, so werden Ausgleichsmassnahmen
geprüft (Abs. 2). Es ist unbestritten, dass die berufliche Grundbildung im
Bereich Augenoptik und Optometrie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen
und das neue Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe
(GesBG; BBl 2016 7599) noch nicht in Kraft getreten und vorliegend nicht
massgebend ist.  
 
2.2. Vorliegend ist weiter unbestritten, dass der zu beurteilende
grenzüberschreitende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) fällt.  
 
2.2.1. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die
sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei
der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III
nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser
Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw.
Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 für Arbeitnehmer und in Art. 15
Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert. Gemäss Art. 15
Abs. 1 Anhang I FZA ist Selbständigen im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs
zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung zu
gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen
gewährte Behandlung. Sofern ein grenzüberschreitender Anknüpfungspunkt
vorhanden ist und der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des FZA fällt, kann
sich ein Angehöriger eines Vertragsstaats auch gegenüber seinem Herkunftsstaat
auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA und Art. 9 und 15 Anhang I FZA
berufen (vgl. BGE 136 II 241 E. 11.3 S. 248 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des EuGH).  
 
2.2.2. Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die
erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen
Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von
Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome,
Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten
Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255
vom 30. September 2005, S. 22 ff.), die mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des
Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von
Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde.  
In Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wurde festgelegt, dass die Ausübung eines
reglementierten Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat vom Besitz bestimmter
Berufsqualifikationen abhängig ist, den Antragstellern unter denselben
Voraussetzungen gestattet wird wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich
ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Art.
14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anordnung
allfälliger Ausgleichsmassnahmen. 
 
3.  
Das beschwerdeführende Departement bringt vor, da die Ausbildung zum
diplomierten Augenoptiker nicht mehr existiere und das entsprechende Reglement
vom 12. Juni 1991 über die Durchführung der Höheren Fachprüfung im
Augenoptikerberuf am 31. Dezember 2011 aufgehoben worden sei, könne das
Meisterprüfungsdiplom des Beschwerdegegners nicht mehr als gleichwertig mit dem
Diplom des Augenoptikers anerkannt werden. Die Kantone würden zwar in ihren
Gesundheitsgesetzen neben dem heutigen Bachelorabschluss auch den Abschluss als
diplomierter Augenoptiker für die selbständige Berufsausübung im Optikergewerbe
anerkennen, dabei handle es sich indes um eine Besitzstandswahrung für ein
altrechtliches, in der Schweiz erworbenes Diplom. Der Beschwerdegegner könne
sich nicht auf diesen übergangsrechtlichen landesinternen Vertrauensschutz
berufen, da eine Besitzstandswahrung für einen altrechtlichen Abschluss nur für
Abschlüsse des Landes gelte, in dem diese erworben worden seien. Die faktische
Besserstellung von altrechtlichen Schweizer Diplomen gegenüber ausländischen
Diplomen sei in diesem Kontext nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verkenne,
dass auch in Österreich und weiteren Staate n eine Akademisierung der
Optometrie stattgefunden habe. Ausserdem lasse sie ausser Acht, dass Inhaber
von ausländischen Diplomen, welche bis Ende 2011 als gleichwertig anerkannt
worden seien, weiterhin Anspruch auf eine Berufsausübungsbewilligung hätten. Es
erstaune, dass die Vorinstanz das Interesse an einem vereinfachten Zugang zum
schweizerischen Arbeitsmarkt höher gewichte als den Schutz der öffentlichen
Gesundheit. 
 
3.1. Im Bereich der Augenoptik und der Optometrie kann heute in der Schweiz
entweder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder der Bachelor of
Science in Optometrie erworben werden. Ein Abschluss auf Stufe der höheren
Berufsbildung (höhere Fachprüfung) ist seit Anfang 2012 nicht mehr möglich.
Optiker/in und Optometrist/in sind in der Schweiz reglementierte Berufe (vgl.
Liste der reglementierten Berufe des SBFI, abrufbar unter: https://
www.sbfi.admin.ch/dam/ sbfi/de/dokumente/2016/08/
reglementierte-berufe.pdf.download.pdf/ Liste_regl_Berufe_D.pdf; zuletzt
besucht am 21. November 2017).  
 
3.2. Die Erteilung der Zulassungsbewilligung für die selbständige
Berufsausübung als Augenoptiker bzw. Optometrist fällt in die Kompetenz der
Kantone. Um den Beruf des Augenoptikers selbständig auszuüben, bedarf es in den
meisten Kantonen - so auch in den Kantonen Zürich und St. Gallen, wo der
Beschwerdegegner seiner Arbeit nachgehen möchte - einer Bewilligung (vgl. § 3
ff. des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [GesG/ZH; LS
810.1]; Art. 41 ff. des Gesundheitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 28. Juni
1979 [GesG/SG; sGS 311.1]). Im Kanton Zürich wird diese unter der Voraussetzung
erteilt, dass die gesuchstellende Person entweder die höhere Fachprüfung als
diplomierter Augenoptiker oder diplomierte Augenoptikerin bestanden hat, über
ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom oder über ein entsprechendes
eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Optometrie verfügt (vgl. §25
i.V.m §2 Bst. i der Verordnung des Kantons Zürich vom 24. November 2010 über
die nichtuniversitären Medizinalberufe [nuMedBV/ZH; LS 811.21]). Im Kanton St.
Gallen ist ebenfalls ein Diplom der eidgenössischen höheren Fachprüfung in
Augenoptik oder ein Bachelor of Science (FH) in Optometrie vorausgesetzt (vgl.
Art. 48 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. k der Verordnung des Kantons St. Gallen vom
21. Juni 2011 über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege [VBG/SG; sGS
312.1]).  
 
3.3. Personen, die die höhere Fachprüfung abgelegt haben und das eidgenössische
Diplom des Augenoptikers besitzen, erfüllen gemäss den zitierten kantonalen
Bestimmungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Berufsausübungsbewilligung. Die selbständige Erwerbstätigkeit als diplomierte
Augenoptiker steht ihnen somit weiterhin offen. Es handelt sich hierbei
entgegen der Auffassung des Departements nicht um eine übergangsrechtliche
Regelung betreffend das Verhältnis von altem zu neuem Recht, die eine nach
geltendem Recht nicht mehr mögliche Bewilligungserteilung vorübergehend
zulassen würde (vgl. demgegenüber Art. 73 Abs. 2 BBG und Art. 75 BBV
hinsichtlich Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. dieser Verordnung; Urteil
2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2 ff.). Dass die Ausbildung heute anders
organisiert ist und die höhere Fachprüfung nicht mehr abgelegt werden kann,
ändert mit anderen Worten nichts am Umstand, dass der Besitz eines
entsprechenden Diploms zur Aufnahme und selbständigen Ausübung des Berufs
ermächtigt. Die vorgebrachte Akademisierung der Ausbildung in anderen
europäischen Staaten ist für die Frage der Berufsausübungsbewilligung nicht
erheblich. Der in der Beschwerde zitierte Entscheid der Rekurskommission der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren (GDK) ist nicht einschlägig, da es in jenem Fall um die Anordnung
von Ausgleichsmassnahmen ging und nicht wie vorliegend um die Frage, ob auf die
Vornahme einer Gleichwertigkeitsüberprüfung von Vornherein verzichtet werden
durfte.  
Die vom Departement geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
durch die Zulassung von Optikern mit einem Abschluss der Stufe der höheren
Berufsbildung beschlägt nicht die Frage der Anerkennung ausländischer Diplome.
Angesichts der unveränderten Zulassung der schweizerischen Diplome der höheren
Fachprüfung ist nicht von einer solchen Gefährdung auszugehen. 
 
3.4. Das auf der Ebene einer höheren Fachprüfung anzusiedelnde
Meisterprüfungsdiplom des Beschwerdegegners ist nach dem Gesagten nicht zum
Vornherein ungeeignet, um mit den in der Schweiz für die Berufsausübung als
Augenoptiker erforderlichen Fähigkeitszeugnissen verglichen zu werden. Der
Beschwerdegegner hat sein Recht auf Personenfreizügigkeit ausgeübt und seine
Ausbildung in Österreich absolviert. Auf den vorliegenden grenzüberschreitenden
Sachverhalt ist das FZA anwendbar (BGE 143 V 81 E. 8.3 S. 89 ff.; BGE 136 II
241 E. 11.2 f. S. 247 f.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA hat der
Beschwerdegegner hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen
Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als
diejenige, die den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates gewährt resp. auf
nicht grenzüberschreitende Sachverhalte angewendet wird. Da Inhabern eines
schweizerischen Diploms der höheren Fachprüfung gemäss geltendem Recht nach wie
vor die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt wird, ist eine
Anerkennung des österreichischen Diploms des Beschwerdeführers durchaus möglich
und macht eine entsprechende Prüfung der Gleichwertigkeit durch das SBFI
erforderlich. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die
Weigerung des SBFI, eine Prüfung der Gleichwertigkeit vorzunehmen, Art. 15 Abs.
1 Anhang I FZA sowie Art. 2 FZA verletzte.  
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis unterliegenden Departement sind keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Es hat jedoch dem Beschwerdegegner
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat dem
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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