Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.469/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_469/2017  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Handänderungssteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 20.
März 2017 (SGNEB.2016.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der damals in U.________/AG wohnhafte A.________ (geb. 1952; nachfolgend: der
Grundeigentümer) erwarb mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. März
2013 zum Preis von Fr. 1'425'000.-- das mit einem Einfamilienhaus bebaute
Grundstück Nr. xxx in der Gemeinde V.________/SO. Der Vertrag sah vor, dass
Nutzen und Schaden am 25. März 2013 übergehen. Vertragsgemäss zog der
Grundeigentümer, zusammen mit seiner Lebensgefährtin, am 25. März 2013 in das
Objekt ein. Der Grundeigentümer ist beruflich in W.________/AG tätig. Seine
Lebensgefährtin arbeitet in X.________/AG. 
 
B.  
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 27. Februar 2014 veräusserte der
Grundeigentümer sein in V.________/SO gelegenes Grundstück an einen
unabhängigen Dritten. Der Kaufpreis belief sich nun auf Fr. 1'400'000.--. Der
Übergang von Nutzen und Schaden wurde auf den 30. April 2014 festgesetzt. Bis
dahin blieben der Grundeigentümer und seine Lebensgefährtin im Objekt. Nach dem
Auszug am 30. April 2014 zogen die beiden Bewohner wiederum nach U.________/
AG. 
 
C.  
Der Grundeigentümer stellte nach dem Erwerb des Objekts in V.________/SO beim
Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO) ein Gesuch um Befreiung von der
Handänderungssteuer. Er begründete dies mit der dauernden und ausschliesslich
selbst ausgeübten Nutzung des Wohneigentums. Am 22. März 2016 wies das
Steueramt das Befreiungsgesuch ab, worauf das Finanzdepartement des Kantons
Solothurn am 19. April 2016 eine Handänderungssteuer von Fr. 31'350.-- (2,2
Prozent des Kaufpreises von Fr. 1'425'000.--) veranlagte. Die Einsprache des
Grundeigentümers blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 22. August 2016),
ebenso wie sein Rekurs an das Steuergericht des Kantons Solothurn (Entscheid
SGNEB.2016.8 vom 20. März 2017). 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2017
beantragt der Grundeigentümer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Befreiung von der Handänderungssteuer. Das Steueramt des Kantons Solothurn
und das Steuergericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
sieht von einer Vernehmlassung ab. 
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 1. Dezember 2017 öffentlich beraten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Abgesehen von hier
nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG) kann das Bundesgericht
hingegen die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-,
Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich
daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird
(Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372), insbesondere das
Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).  
 
1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche
Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden
ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.
156).  
 
2.  
 
2.1. Bei der von Kantonen und Gemeinden erhobenen Handänderungssteuer handelt
es sich um eine nicht harmonisierte (Art. 129 Abs. 1 BV [SR 101]; Art. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] e contrario) und damit rein
kantonalrechtliche Steuer (Urteil 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 1.3, in:
ASA 82 S. 383, StR 69/2014 S. 231, ZBGR 96/2015 S. 169). Die
Handänderungssteuer fällt unter die Rechtsverkehrssteuern, konkret unter die
Rechtsübertragungssteuern (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 245 f.). Die Ausgestaltung in
den Kantonen ist uneinheitlich, gerade auch, was den Begriff der Handänderung
betrifft. Das Steuerobjekt erfasst regelmässig nicht nur die zivilrechtliche
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, sondern auch Rechtsgeschäfte,
die es einer Drittperson ermöglichen, über das Grundstück wirtschaftlich "comme
le véritable propriétaire" bzw. "wie ein Eigentümer" zu verfügen (OLIVIER
THOMAS, Les droits de mutation, 1991, S. 48; BLUMENSTEIN/LOCHER, a. a. O., S.
246). Der Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Grundstück kann
diesfalls entweder mit dem Übergang des Eigentums (zivilrechtliche
Handänderungen) oder auch losgelöst davon (wirtschaftliche Handänderungen)
erfolgen (GABRIELA RÜEGG-PEDUZZI, Die Handänderungssteuer in der Schweiz, 1989,
S. 55).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesetzes (des Kantons Solothurn) vom 1. Dezember
1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11) erhebt auch der
hier interessierende Kanton Solothurn eine Handänderungssteuer. Steuerobjekt
sind die Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG/SO). Unter einer
Handänderung versteht der solothurnische Gesetzgeber jedes  Rechtsgeschäft, mit
welchem die  wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§
206 Abs. 1 Ingress StG/SO; Urteile 2C_325/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.1.1;
2P.200/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1, in: StR 60/2005 S. 506; 2P.243/1996 vom
28. Oktober 1998 E. 3a mit Hinweis). Steuerobjekt sind nicht nur die
klassischen zivilrechtlichen Handänderungen (Kauf, Tausch, Schenkung; § 206
Abs. 1 lit. a StG/SO), die zwingend der Eintragung in das Grundbuch bedürfen,
damit das Grundeigentum übergeht (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Denn die
"wirtschaftliche" Verfügungsgewalt über ein Grundstück kann ebenso aufgrund
einer wirtschaftlichen Handänderung transferiert werden (so namentlich § 206
Abs. 1 lit. d StG/SO: Übertragung von Beteiligungsrechten an
Immobiliengesellschaften).  
 
2.2.2. Steuersubjekt der Handänderungssteuer des Kantons Solothurn sind die
Erwerber der Grundstücke (§ 208 Abs. 1 StG/SO). Die Bemessungsgrundlage
entspricht dem Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung (§ 210
Abs. 1 StG/SO). Der Kanton Solothurn kennt einen festen Tarif von 2,2 Prozent (
§ 212 Abs. 1 StG/SO).  
 
2.2.3. Gemäss § 215 Abs. 1 StG/SO wird die Handänderungssteuer mit der
Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung fällig.
Zu welchem Zeitpunkt die Handänderungssteuerforderung als solche entsteht,
lässt das Gesetz hingegen offen. Nach der Praxis des Steuergerichts des Kantons
Solothurn tritt die objektive Steuerpflicht mit dem Abschluss des 
Verpflichtungsgeschäfts (im Regelfall: Kaufvertrag; Art. 216 Abs. 1 OR) ein,
während es auf das Verfügungsgeschäft (Grundbucheintrag; Art. 656 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 971 Abs. 1 ZGB) oder den Übergang von Nutzen und Gefahr (
Art. 220 OR) nicht ankommt (Urteil 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2, in:
ASA 82 S. 383, StR 69/2014 S. 231, ZBGR 96/2015 S. 169; Näheres bei THOMAS A.
MÜLLER, Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte
der Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Regierungsrat des Kantons
Solothurn [Hrsg.], Festgabe Walter Straumann, 2013, S. 439 ff., insb. 443 f.,
unter Bezugnahme auf VICTOR MONTEIL, Zum Objekt der solothurnischen
Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, 1981, S.
324).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Am 29. November 2009 hiessen die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn
die Volksinitiative "Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien
Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum!" gut. Das Volksbegehren war als
ausformulierte Gesetzesinitiative eingereicht worden. Danach sollte ein neuer §
207 Abs. 1 lit. g StG/SO geschaffen werden, der folgenden Wortlaut trug:
"Steuerfrei sind... der Erwerb von Grundstücken, sofern diese als dauernd und
ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum dienen". Die von den
Stimmberechtigten gutgeheissene Bestimmung trat am 1. Januar 2011 in Kraft.  
 
2.3.2. Gemäss § 264 Abs. 2 StG/SO erlässt der Regierungsrat die erforderlichen
Vollzugsbestimmungen zum Steuergesetz. Diese finden sich in der
Vollzugsverordnung (des Kantons Solothurn) vom 28. Januar 1986 zum Gesetz über
die Staats- und Gemeindesteuern (VV StG/SO; BGS 614.12). In § 63bis Abs. 1 bis
3 VV StG/SO regelte der Regierungsrat das Nähere zu § 207 Abs. 1 lit. g StG/SO.
Hier einschlägig ist Abs. 3, wonach die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist,
"wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend,  in der
Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt".  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen sind zunächst die Voraussetzungen von § 63bis Abs.
3 VV StG/SO, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der mindestens einjährigen
Selbstnutzung. Dabei handelt es sich, wie dargelegt, um eine Rechtsfrage des
kantonalen Rechts, zu welcher keinerlei harmonisierungsrechtliche Vorgabe
besteht (vorne E. 2.1). Entsprechend ist der Frage mit der auf die Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte beschränkten Kognition nachzugehen (vorne
E. 1.2).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hält in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest (
Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4), dass der Zeitraum zwischen Erwerb und
Veräusserung des Objekts weniger als ein Jahr betragen habe. Sie stützt sich
hierbei auf den Zeitpunkt des jeweiligen Verpflichtungsgeschäfts, wofür sie den
Analogieschluss zu § 57 Abs. 3 lit. a StG/SO zieht. Dieser Norm zufolge ist für
die Zwecke der  Grundstückgewinnsteuer das Datum der öffentlichen Beurkundung
massgebend. Wie dargelegt, entspricht es vorinstanzlicher Praxis, auch im
Bereich der Handänderungssteuer auf das öffentlich beurkundete 
Verpflichtungsgeschäft abzustellen (vorne E. 2.2.3). Der Zeitpunkt des
Verpflichtungsgeschäfts ist auch im harmonisierten  Gewinn steuerrecht
juristischer Personen und interkantonalrechtlich ausschlaggebend (Urteil 2C_404
/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.6 und 3.3.7, in: ASA 83 S. 52, RDAF 2014 II 513,
StE 2014 A 24.43.1 Nr. 25).  
 
3.2.2. Der Grundeigentümer macht geltend, er habe sich baldmöglichst in der
solothurnischen Gemeinde angemeldet, was den Willen dokumentiere, hier den
Wohnsitz zu begründen und - im Sinne des Steuerrechts - dauernd und
ausschliesslich in seinem Haus zu wohnen. Von einem Zweitwohnsitz könne keine
Rede sein. Auslegung und Anwendung von § 63bis Abs. 3 VV StG/SO seien in
willkürlicher Weise erfolgt, zumal die Verordnungsbestimmung auf keiner
hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Zum letztgenannten Aspekt liegt
indes keine nähere Begründung vor, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.4).  
 
3.2.3. Es gilt mithin, § 63bis Abs. 3 VV StG/SO auszulegen. Die Norm ist vor
dem Hintergrund von § 207 Abs. 1 lit. g StG/SO zu sehen, wo vom dauernd und
ausschliesslich selbst genutzten Wohn eigentum die Rede ist. In der Folge
schliesst § 63bis Abs. 3 VV StG/SO die Steuerbefreiung aus, falls "das
Grundstück... in der Regel weniger als ein Jahr selbst bewohnt" wird. Das
kantonale Recht lässt hier Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG anklingen, wonach die
Besteuerung des Grundstückgewinns aufgeschoben wird bei "Veräusserung einer
dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus
oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener
Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der
Schweiz verwendet wird". Der Kanton Solothurn hat die harmonisierungsrechtliche
Vorgabe in § 51 Abs. 1 StG/SO überführt und dabei eine Frist (zwischen
Veräusserung des Ursprungsobjekts und Erwerb des Ersatzobjekts) von zwei Jahren
festgelegt. In Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist das Bundesgericht
unlängst zum Schluss gekommen, hinsichtlich der Mindesthaltedauer (des
Ersatzobjekts) bestehe ein qualifiziertes Schweigen. Es könne Art. 12 Abs. 3
lit. e StHG jedenfalls keine festgelegte Dauer von fünf Jahren als
Voraussetzung für eine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung entnommen
werden (BGE 143 II 233 E. 3.1 S. 239).  
 
3.2.4. Die bundesgerichtliche Praxis zum Grundstückgewinnsteuerrecht stellt
hauptsächlich darauf ab, ob es tatsächlich zur Begründung des
(steuerrechtlichen) Wohnsitzes gekommen sei, wohingegen es auf die Dauer des
Wohnens nicht ankommt. Vorliegend geht es indes um eine Rechtsfrage aus dem
Bereich des nicht harmonisierten Steuerrechts. Es könnte sich immerhin fragen,
ob es sachgemäss sei, wenn nicht nur für die Bestimmung des Erwerbs- und
Veräusserungszeitpunkts, sondern auch für die Steuerbefreiung auf das
Verpflichtungsgeschäft abgestellt wird. So liesse sich erwägen, dass die
Betonung in der Wendung "dauernd und ausschliesslich selbst genutztes
Wohneigentum" (§ 207 Abs. 1 lit. g StG/SO) nicht auf dem Wohneigentum, sondern
auf der tatsächlichen  Selbstnutzung liegt. Von einer solchen könnte alsdann
auch ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien übereinkommen, einen vom
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abweichenden Zeitpunkt des Übergangs von
Nutzen und Gefahr (Art. 220 OR) festzulegen. Dies liesse sich umso mehr
begründen, wenn berücksichtigt wird, dass in der zivilrechtlichen Doktrin von
einer Trias erforderlicher Voraussetzungen gesprochen wird, damit das Eigentum
übergehen kann. Danach besteht die Trilogie im Verpflichtungsgeschäft, im
Verfügungsgeschäft und im Besitzübergang (HANS GIGER, in: Berner Kommentar,
Obligationenrecht, Band IV/2/1, 1997, N. 16 f. zu Art. 220 OR). Der
Besitzübergang erfolgt dabei entweder mit dem Vertragsabschluss, sofern keine
vertragliche Abrede vorliegt (Art. 185 Abs. 1 OR), oder aber im vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt (Art. 220 OR; siehe dazu auch BGE 121 III 256 E. 4a S.
259 f., zuletzt Urteil 4A_383/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3 am Ende;
BÉNÉDICT FOËX, in: Commentaire Romand, Code des obligations, Band I, 2. Aufl.
2012, N. 13 f. zu Art. 220 OR; ALFRED KOLLER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht, Band I, 6. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 220 OR).  
 
3.2.5. Dessen ungeachtet bleibt zu berücksichtigen, dass es im Regelfall im
solothurnischen Handänderungssteuerrecht auf den Übergang von Nutzen und Gefahr
gerade nicht ankommt (Urteil 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 mit
Hinweisen; vorne E. 2.2.3). Dass es sich im Bereich von § 207 Abs. 1 lit. g StG
/SO bzw. § 63bis Abs. 3 VV StG/SO anders verhalten sollte, lässt sich zumindest
den Materialien nicht entnehmen. Im regierungsrätlichen "Abstimmungsbüchlein"
zur Volksabstimmung vom 29. November 2009 wird dieser Aspekt nicht näher
angesprochen. Der Regierungsrat macht immerhin auf einen administrativen
Mehraufwand aufmerksam, wobei er zu bedenken gibt: "Ein Kaufvertrag über eine
Landparzelle oder eine Stockwerkeinheit gibt keinen Aufschluss darüber, ob der
Käufer das Land anschliessend für den Eigenbedarf überbauen bzw. die
Stockwerkeinheit für eigene Wohnzwecke benützen will oder nicht"
(Abstimmungsbüchlein, S. 5). Soweit also überhaupt Aussagen zur zeitlichen
Dimension getroffen werden, bezieht sich der Regierungsrat in seinen
Erläuterungen eher auf den Kaufvertrag. Die übrigen Auslegungselemente
schliessen jedenfalls nicht aus, dass auch § 207 Abs. 1 lit. g StG/SO auf dem
Verpflichtungsgeschäft fusst.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Dauer des selbstgenutzten Wohneigentums habe
weniger als ein Jahr betragen. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn der
zeitliche Rahmen durch die beiden Verpflichtungsgeschäfte gesteckt wird. Dem
steht die zivilrechtliche Ordnung gegenüber, bei welcher das Verfügungsgeschäft
(Art. 656 Abs. 1 i. V. m. Art. 971 Abs. 1 ZGB) oder der Übergang von Nutzen und
Schaden (Art. 220 OR; vorne E. 3.2.4) im Zentrum steht. Das Bundeszivilrecht
vermag die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen freilich nicht
zu binden (Art. 6 Abs. 1 ZGB). Wenn das kantonale Abgaberecht aber tatsächlich
an das Bundeszivilrecht anknüpft, wird dieses zu subsidiärem kantonalem
Abgaberecht (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.2 S. 229 ff., insb. 231; Urteil 2C_242/
2014 vom 10. Juli 2014 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen, in: ASA 83 S. 72,
StR 69/2014 S. 804, ZBGR 96/2015 S. 246). Dies heisst wiederum, dass die
Kognition des Bundesgerichts auch bei unmittelbarer Übernahme des
Bundeszivilrechts auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte
beschränkt ist (vorne E. 1.2). Wenn die Vorinstanz § 207 Abs. 1 lit. g StG/SO
bzw. insbesondere § 63bis Abs. 3 VV StG/SO folglich dahingehend auslegt, dass 
auch hier auf das Verpflichtungsgeschäft abzustellen sei, stellt dies sich nach
dem Gesagten jedenfalls nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar dar. Die 
wirtschaftliche Verfügungsgewalt für die Zwecke der Steuerbefreiung an den
Kaufvertrag zu knüpfen, erscheint nicht als willkürlich (Art. 9 BV).  
 
3.3.2. Ob der Grundeigentümer über den 27. Februar 2014 hinaus weitere Zeit im
Haus zugebracht hat, weil Nutzen und Schaden noch nicht übergegangen waren, ist
bei dieser Ausgangslage für die Steuerbefreiung von keiner Bedeutung. Dies
stellt - entgegen der Annahme des Grundeigentümers - auch keinen Verstoss gegen
Treu und Glauben dar. Ein solcher bedürfte einer individuellen behördlichen
Zusicherung (zu den Voraussetzungen eingehend BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346).
Eine solche wird weder behauptet noch ist sie ersichtlich.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Damit kann sich nur noch fragen, ob Gründe vorliegen, die es erlauben,
vom Normalfall (Einjahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG/SO) abzuweichen.
Der Regierungsrat hat mit der Formulierung "in der Regel" einen unbestimmten
Rechtsbegriff verwendet, was es ermöglicht, auf die Besonderheiten des
jeweiligen Falles einzugehen. Er hat eine Art "Härtefallklausel" geschaffen,
die sich als solche am Grundsatz zu orientieren hat, dass eine Regel besteht,
von welcher nur aus zureichenden Gründen eine Ausnahme gemacht werden kann.  
 
3.4.2. Vor der Vorinstanz führte der Grundeigentümer aus, der Arbeitsweg
gestalte sich für seine Lebensgefährtin umständlich. Er selber habe nicht mit
der "Sistierung" der vorzeitigen Pensionierung gerechnet. Die Vorinstanz legt
für das Bundesgericht verbindlich dar, dass die Arbeitswege an den jeweiligen
Arbeitsplatz in beiden Fällen zumutbar waren. Tatsächlich lassen sich die
streitbetroffenen Strecken vom östlichen Kanton Solothurn in den zentralen
Kanton Aarau, was allgemein notorisch ist, ohne Weiteres bewältigen. Dass der
Arbeitsweg durch den Erwerb des Hauses länger würde, lag auf der Hand und
konnte keine Überraschung darstellen. Entsprechend vermag der Umstand, dass es
nicht zum vorzeitigen Rentenantritt gekommen ist, nichts Wesentliches zu
ändern. Im Übrigen blieben, so die Vorinstanz, die eigentlichen Beweggründe des
Grundeigentümers für den Umzug im Dunkeln. Die Rückkehr in die frühere
Wohngemeinde habe sich jedenfalls nicht aufgedrängt, weder mit Blick auf den
längeren Arbeitsweg noch auf die Weiterbeschäftigung. Dies alles bleibt vor
Bundesgericht unbestritten. Wenn die Vorinstanz damit zusammenfassend erkennt,
es bestünden keine Sachumstände, welche ein Abrücken von der Einjahresfrist zu
rechtfertigen vermöchten, so ist dies verfassungsrechtlich vertretbar. Von
einem "Härtefall" ist nicht zu sprechen.  
 
3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist.  
 
3.6.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Grundeigentümer aufzuerlegen. Dem Kanton
Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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