Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.461/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_461/2017        

Urteil vom 23. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 13. April 2017 [F-2203/2015].

Erwägungen:

1. 
A.A.________ (geb. 1982) und seine Ehefrau B.A.________ (geb. 1985) sowie ihre
beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ (geb. 2011 resp. 2012) reisten am
7. Januar 2013 unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Das
Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies die
Asylgesuche mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 16. Juni 2014 ab und ordnete
die Wegweisung an, schob indessen deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am 7. November 2014 stellten die
Betroffenen ein Gesuch um Anerkennung als Staatenlose. Mit Verfügung vom 6.
März 2015 wies das SEM das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 2017 ab, soweit es darauf
eintrat.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 15. Mai 2017
äusserten sich A.A.________ und B.A.________ zu dessen Urteil. Das Schreiben
endet mit dem Satz: "Ich wünsche mir, dass Sie diesen Entscheidung zurück
ziehen oder mir einen Weg zeig wie ich mir verteidigen kann." Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Eingabe als Beschwerde betrachtet und sie am
18. Mai 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
Gestützt auf die Überweisung ist das vorliegende Verfahren 2C_461/2017 eröffnet
worden. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn,
die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen
qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen
worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern
entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I
58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz stellt die für die Anerkennung der Staatenlosigkeit
massgeblichen Rechtsgrundlagen und die dabei geltenden Verfahrensgrundsätze in
allgemeiner Weise dar (E. 5.1). Es beschreibt die Situation der Kurden in
Syrien und ihre Aufteilung in drei Gruppen mit unterschiedlichem Rechtsstatus
(E. 5.2 und 5.3). Es prüft anschliessend die Vorbringen der Beschwerdeführer im
Lichte dieser Vorgaben und Hintergründe, um zum Schluss zu kommen, dass sie die
Zugehörigkeit zu einer der beiden Gruppen, für welche Staatenlosigkeit
anerkannt werden kann (Ajanib oder Maktumin), nicht bewiesen oder auch nur
glaubhaft gemacht haben (E. 5.4 und 5.5).
Die Beschwerdeführer begnügen sich damit zu erklären, wie wichtig für sie die
Anerkennung als Staatenlose sei. Zudem schildern sie knapp den Ablauf von
Befragungsdialogen. Damit lässt sich auch nicht ansatzweise aufzeigen,
inwiefern das Bundesverwaltungsgericht den massgeblichen Sachverhalt
(offensichtlich) unzutreffend ermittelt, in welcher Hinsicht es diesen
unzutreffend gewürdigt hätte oder von falschen Prämissen ausgegangen wäre; die
Verletzung schweizerischen Rechts wird nicht dargetan.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Ergänzend sind die Beschwerdeführer, namentlich unter Berücksichtigung des
bundesgerichtlichen Urteils 2C_661/2015 vom 12. November 2015, darauf
hinzuweisen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten
liesse.

2.4. Sollten die Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis darauf, dass sie keinen
Anwalt hätten, sinngemäss die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
beantragen wollen, könnte dem Begehren schon darum nicht entsprochen werden,
weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Im Übrigen könnte ein
erst jetzt beizugebender Anwalt nicht mehr rechtzeitig innert der nicht
erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 47 Abs. 1 BGG) eine verbesserte Rechtsschrift nachreichen.

2.5. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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