Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.460/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_460/2017  
 
 
Urteil vom 23. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Postfach 454, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 29. März 2017 (III 2016 222). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 1. Oktober 2010 reiste A.________ (geb. 1985), Staatsangehörige von Belarus,
in die Schweiz ein und heiratete am 27. Oktober 2010 in U.________ (SZ) den
Schweizer Bürger B.________ (geb. 1965). Anschliessend erteilte das Amt für
Migration des Kantons Schwyz A.________ eine Aufenthaltsbewilligung mit dem
Zweck "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit", die letztmals bis zum 26. Oktober
2016 verlängert wurde. 
 
B.  
 
B.a. Unbestrittenermassen kam es am 14. Dezember 2011 sowie am 28. Januar 2012
im ehelichen Domizil (V.________, SZ) zu Auseinandersetzungen zwischen den
Ehegatten C.________. A.________ reichte am 3. Februar 2012 Strafanzeige gegen
ihren Ehemann wegen mehrfacher Tätlichkeit ein, während letzterer am 4. Februar
2012 gegen seine Ehefrau eine Strafanzeige aufgrund desselben Tatbestandes
deponierte.  
 
B.b. Nachdem A.________ das eheliche Domizil am 29. Januar 2012 verlassen
hatte, leitete das Amt für Migration ein Verfahren zur Überprüfung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ein, welches aufgrund der genannten, hängigen
Strafverfahren mit Verfügung vom 22. November 2012 sistiert wurde. B.________
wurde von der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Höfe wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau, mutmasslich begangen am
14. Dezember 2011 und 28. Januar 2012, angeklagt. Nachdem das Bezirksgericht
Höfe jeweils mit Urteil vom 17. Oktober 2014 B.________ vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung und A.________ vom Vorwurf der Tätlichkeit
rechtskräftig freigesprochen hatte (eine Berufung gegen das erstinstanzliche
Urteil wurde von A.________ zurückgezogen), nahm das Amt für Migration das
ausländerrechtliche Verfahren wieder auf. Am 2. Mai 2016 wurde die Ehe von
B.________ und A.________ geschieden. Das Amt für Migration verfügte am 18. Mai
2016, dass die geltende Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird und
A.________ per Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (26. Oktober 2016) aus der
Schweiz weggewiesen wird.  
 
B.c. Die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom
Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschwerdeentscheid vom 16. November 2016
abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2017 ab und setzte A.________ eine neue
Ausreisefrist bis am 31. Juli 2017.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2017
beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst in seiner Vernehmlassung auf
Abweisung der Beschwerde, während das Amt für Migration und das kantonale
Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet haben. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen
ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht
einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen
die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in
vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob
der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II
177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.2). 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt
geworden zu sein, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG ein Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Die Beschwerde ist zulässig
und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und 100 Abs. 1
BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf
Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des
vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder
aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli
2015 E. 1.4, Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht
nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
als willkürlich. Sie macht im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche
Beweiswürdigung sei ausschliesslich zu ihrem Nachteil erfolgt. Bei der
Würdigung des Strafurteils des Bezirksgerichts Höfe betreffend den Ehemann sei
nicht berücksichtigt worden, dass dessen Freispruch "in dubio pro reo" erfolgt
sei. Dieser Grundsatz finde im verwaltungsrechtlichen Verfahren keine
Anwendung. Die Aussagen des Opfers bzw. der Beschwerdeführerin seien
vermutungsweise glaubhaft und es wäre vorinstanzlich zu prüfen gewesen, ob
deren Aussagen und die vorgelegten Arztberichte zu einer Qualifizierung der
Beschwerdeführerin als Opfer (häuslicher Gewalt) führen. Sowohl der
Berufungsrückzug als auch der Arztbericht D.________ und E.________ vom 9.
September 2015 (betreffend psychische Gewalt) seien willkürlich falsch bzw.
zulasten der Beschwerdeführerin interpretiert worden. Die verschiedenen, im
vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arztzeugnisse seien in aktenwidriger
Weise gewürdigt worden. Ausserdem sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 14. Dezember 2011 [recte: 12. November 2012] willkürlich interpretiert
worden. Alle diese willkürlichen Beweiswürdigungen hätten dazu geführt, dass
der Opferstatus der Beschwerdeführerin verneint und der Schluss gezogen worden
sei, es liege keine genügende physische und psychische Gewalt vor, um einen
Aufenthaltsanspruch wegen häuslicher Gewalt zu begründen.  
 
3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung des (geschiedenen) Ehepartners einer Schweizerin
oder eines Schweizers (Art. 42 AuG), wenn wichtige Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe liegen
insbesondere bei häuslicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG).  
Häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AuG
kann physischer oder psychischer Natur sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232
f.). Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1
S. 232 f. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet
häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im
Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1
E. 5.4 S. 5 f. mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung,
in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit
mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn
anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/
2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw.
sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen
und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten
Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn
die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.;
Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein
weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende
Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei
Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden
kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe
aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_1072/2014 vom 9.
Juli 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss
somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom
26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1 S.
233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche
Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer
eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (Urteil 2C_590/2010 vom
29. November 2010, E. 2.5.2). 
 
3.3. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine
weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise
glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende
strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren
Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen
(Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht. Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201), der verschiedene Beweismittel aufzählt, ist nicht abschliessend (BGE
142 I 152 E. 6.2 S. 153; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,
muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die
daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert
und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen
entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S.
235; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).  
Auf der anderen Seite setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3
S. 237; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C_586/2011 vom 21. Juli
2011 E. 3.2). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Als Beweis für die psychische Oppression stützte sich die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Arztberichte unter
anderem von Dr. F.________ vom 3. Februar 2012 und von Dr. D.________/Dr.
E.________ vom 9. September 2015 sowie auf eine selbst verfasste, undatierte
Beschreibung psychischer Druckausübung während der Ehe.  
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin die Ausübung psychischer
Gewalt erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht habe und die erwähnte
Beschreibung konstruiert wirke. Psychischer Druck sei erstmals im Arztbericht
D.________/E.________ von 2015 erwähnt, während im Arztbericht F.________ vom
3. Februar 2012 und den weiteren Arztberichten (von F.________) vom 10. Februar
und 20. April 2012 von psychischem Druck keine Rede sei. Ausserdem stehe die
Geltendmachung psychischer Oppression in krassem Gegensatz zu den früheren
Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 12. November 2012, wonach die
Beziehung immer nett und liebevoll gewesen sei und sie (die Eheleute) bis Ende
2011 eine gute Zeit gehabt hätten, sie (die Beschwerdeführerin) sich eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vorstellen könne und der Wille zur
Scheidung vom Ehemann, nicht von ihr, ausgehe. Auch in der polizeilichen
Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2012 und der Stellungnahme
derselben vom 5. Mai 2016 ist gemäss Vorinstanz nicht von steter Unterdrückung
und sklavenähnlicher Behandlung die Rede. 
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass im
Strafverfahren die psychische Gewalt, da die Körperverletzung
Verfahrensgegenstand gewesen sei, kein Thema gewesen sei, sodass die
Beschwerdeführerin sich dazu auch nicht geäussert habe. Ausserdem würden die
Arztberichte D.________/E.________ und F.________ (vom 3. Februar 2012) die
psychische Gewalt ansprechen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei deshalb
willkürlich. 
 
3.4.2. Der Arztbericht F.________ vom 3. Februar 2012 nimmt nur auf die
Auseinandersetzung vom 28. Januar 2012 Bezug, während psychische Gewalt kein
Thema ist. Im Arztbericht F.________ vom 10. Februar 2012 wird ausgeführt:  
 
"Hat keine Alpträume mehr, hat die Bilder der besagten Nacht langsam weg." 
 
Damit wird wiederum ausschliesslich auf die Auseinandersetzung vom 28. Januar
2012 Bezug genommen, während eine psychische Unterdrückung nicht angesprochen
wird. Dieser Umstand setzt sich in den weiteren Arztberichten fort. Die
Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin in mehreren
Stellungnahmen bzw. Befragungen, wobei eine Stellungnahme (vom 5. Mai 2016)
später als der Arztbericht D.________/E.________ datiert ist, keine psychische
Oppression erwähnt hat und das Eheleben positiv beschreibt, wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Erklärung dieses Widerspruchs vermag
nicht zu überzeugen. Ein Strafverfahren ist nicht auf einen bestimmten
Gegenstand beschränkt, sondern wird je nach Aussagen der involvierten Personen
auf weitere Tatbestände erweitert (Art. 311 Abs. 2 Schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die polizeiliche
Einvernahme vom 15. Februar 2012 war nicht auf die mögliche Körperverletzung
vom 28. Januar 2012 limitiert. Die Beschwerdeführerin hat selbst die frühere
Auseinandersetzung vom 14. Dezember 2011 und deren Umstände geschildert und
ausgesagt, sie sei damals von einem einmaligen Ereignis ausgegangen und habe
deshalb auf eine Anzeige verzichtet. Mit dem Vorwurf ihres Ehemannes
konfrontiert, dass sie auf ihn eingeschlagen habe, führt sie lediglich dessen
Schlafprobleme und ständiges Rauchen ins Feld. Auch bei der offenen Frage nach
weiteren Bemerkungen bringt sie keine psychische Druckausübung vor, sondern
finanzielle Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten. Bereits anlässlich der
Einvernahme vom 15. Februar 2012 wäre es, hätte eine psychische Oppression
stattgefunden, naheliegend gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese
schildert. Die Stellungnahmen vom 12. November 2012 und 5. Mai 2016 erfolgten
abgesehen davon nicht im Rahmen des Strafverfahrens, sondern des
ausländerrechtlichen Verfahrens bezüglich Überprüfung des Aufenthaltsrechts
(Gewährung des rechtlichen Gehörs). Auch hier hatte die Beschwerdeführerin
mehrmals die Gelegenheit, eine allfällige psychische Druckausübung darzulegen.
Stattdessen zeichnete sie unbestrittenermassen ein positives Bild der Ehe und
schloss eine Wiedervereinigung selbst am 5. Mai 2016 nicht aus. Der Arztbericht
D.________/E.________ kontrastiert mit den früheren Arztberichten sowie mit der
genannten Einvernahme bzw. den Stellungnahmen, welche teilweise vor und nach
diesem Arztbericht erfolgten, bezüglich psychischen Drucks in auffälliger
Weise. Nur in diesem Arztbericht wird ausgeführt, dass sich der Ehemann nach
der Heirat plötzlich als sehr aggressiv entpuppt, anhaltender Stress begonnen
habe und der Streit zum täglichen Problem geworden sei, der schliesslich in
einer Gewaltanwendung gegipfelt habe. Schliesslich wird ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin daraufhin die Scheidung eingereicht habe, was von der
Beschwerdeführerin selbst mehrmals umgekehrt geschildert wurde (Scheidungswille
des und Scheidungseinreichung durch den Ehemann). In noch stärkerem Kontrast
zur genannten Einvernahme bzw. den erwähnten Stellungnahmen und den
Arztberichten F.________ steht nun die von der Beschwerdeführerin erstmals vor
Verwaltungsgericht vorgebrachte Schilderung, sie sei von ihrem Ehemann wie eine
Sklavin behandelt worden, Deutsch zu lernen sei ihr verboten worden, sie habe
sich mit niemandem verabreden dürfen sowie ihre Bekleidung und Haarfarbe seien
ausschliesslich durch ihn bestimmt worden. 
 
3.4.3. Der Schutz vor ehelicher Gewalt darf nicht durch unzumutbar hohe
Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land unterminiert werden. Den
diesbezüglichen staatlichen Schutzpflichten, welche sich aus Art. 7 und 35 Abs.
1 und 3 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK ergeben, ist bei der Auslegung von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG Rechnung zu tragen (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153
f.; BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3
und 3.3; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch
für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff. und 85). Die vorinstanzliche
Beweiswürdigung, wonach aufgrund der dargelegten Widersprüche nicht von
psychischer Oppression auszugehen sei, erweist sich jedoch nach dem Gesagten
nicht als offensichtlich unhaltbar. Die Einwände der Beschwerdeführerin
vermögen die vorinstanzliche Wertung der Indizien und Schlussfolgerung, wonach
das Vorliegen psychischer Oppression aufgrund der zahlreichen Widersprüche
nicht glaubhaft gemacht wurde, nicht zu erschüttern. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit in diesem Punkt als
bundesrechtskonform.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Hinsichtlich der Beweiswürdigung bezüglich physischer Gewalt stellt die
Vorinstanz nicht nur, aber massgeblich auf das Strafurteil des Bezirksgerichts
Höfe (nachfolgend: Strafgericht) vom 17. Oktober 2014, welches den Ehegatten in
dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen hat,
ab. Die Vorinstanz hält fest, im Strafverfahren seien die Arztberichte
gewürdigt worden. Diese belegten zwar Verletzungen am Körper der
Beschwerdeführerin, aber keineswegs den Ablauf der Geschehnisse wie von der
Beschwerdeführerin geschildert. Die Arztberichte beruhten bezüglich Ursache der
Verletzungen auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Die Verletzungen
könnten ebenso gut auf dem vom Ehemann beschriebenen Tathergang beruhen.
Immerhin habe das Strafgericht die Aussagen des Ehemanns als schlüssig, die
entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin dagegen als unglaubwürdig
qualifiziert. Dem begründeten Strafurteil komme deshalb erhöhte Bedeutung zu.
Ausserdem sei das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen,
wonach widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und die Verwaltungsbehörde von
den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur unter bestimmten,
vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen abweichen dürfe.  
 
3.5.2. Eine strafrechtliche Verurteilung ist deshalb keine Voraussetzung für
die Annahme häuslicher Gewalt gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG,
weil Strafverfahren in der Praxis aus unterschiedlichsten Gründen eingestellt
werden können, sodass ungewiss bleibt, ob häusliche Gewalt stattgefunden hat (
BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; HUGI YAR, a.a.O., S. 86). Die Voraussetzungen
für ein ausländerrechtliches Beweisverfahren wurden bereits ausgeführt (E.
3.3). Im vorinstanzlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin betreffend
physische Gewalt neben den bekannten Arztberichten die schriftliche Bestätigung
einer Person namens G.________ vor, welche sich selbst als langjährige Freundin
der Beschwerdeführerin und von deren Ehegatte bezeichnet und in der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht als ehemalige Ehefrau von B.________ aufgeführt wird,
wobei Belege dafür fehlen. Der entsprechende Text lautet:  
 
"Hiermit bestätige ich, dass B.________ ein unberechenbarer Mann ist, welcher
all seine Ehefrauen und seine Kinder regelmässig geschlagen hat. Ebenso möchte
ich den regelmässigen Drogenkonsum seinerseits noch erwähnen."  
 
Dabei handelt es sich um eine allgemeine Behauptung, welche weder bezüglich
betroffener Personen noch Ort, Zeit oder Handlungen konkretisiert oder näher
belegt ist. Für den angeblichen Drogenkonsum fehlen ebenfalls jegliche konkrete
Hinweise und Belege. Die Vorinstanz hat dieses Beweismittel zu Recht nicht
berücksichtigt. Zeugen für eine physische Gewalt am 14. Dezember 2011 oder 28.
Januar 2012 gibt es gemäss vorinstanzlichem Sachverhalt nicht und die
Beschwerdeführerin hat auch keine entsprechenden Zeugen offeriert. Bezüglich
des Vorfalls vom 14. Dezember 2011 führte der Ehemann in einer schriftlichen
Stellungnahme an die Kantonspolizei Schwyz vom 6. Februar 2012 (zu seiner
Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin) aus, er sei um 02.30 Uhr nachts
durch ständiges Läuten an der Eingangstüre des Gebäudes geweckt worden und habe
mittels Überwachungskamera gesehen, wie seine Ehefrau betrunken am Boden
gesessen und versucht habe ihrer Begleitperson bzw. Arbeitgeberin, Frau
H.________ aus W.________, Instruktionen zum Öffnen der Tür zu geben. Da er die
Tür bereits geöffnet habe, sei seine Ehefrau schliesslich taumelnd in die
Wohnung getreten und nach der Lektüre seines SMS, worin er an der Fortführung
der Ehe zweifelte, mit Spucken und Schlägen auf ihn los gegangen und habe
verschiedene Gegenstände zerstört. Als sie nach einem wertvollen Bild habe
greifen wollen, habe er sie von hinten während 10 Minuten auf dem Boden
festgehalten, bis sie erschöpft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sagte
diesbezüglich in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2012 aus, ihr
Ehemann sei tätlich gegen sie geworden, ohne jedoch die Handlungen näher zu
konkretisieren. Da er ihr das Telefon weggenommen habe, habe sie nicht die
Polizei rufen können. Er habe sie gepackt und geschüttelt. Nachdem sie um Hilfe
geschrien habe, habe er sie auf den Boden gedrückt und mit ihren Armen hinter
ihrem Rücken während einer Stunde festgehalten. Der Arztbericht von Dr.
I.________ vom 29. Januar 2012, Permanence Hauptbahnhof Zürich, diagnostiziert
bezüglich 14. Dezember 2011 mehrere kleine Hämatome an beiden Handgelenken und
an beiden Unterarmen sowie ein Hämatom am rechten Oberarm, aber keine
Einschränkung der Beweglichkeit oder sonstige Beeinträchtigung und empfiehlt
Kontrolle bei Bedarf. Strafrechtlich würde es sich, falls dieser Befund auf
einen Angriff des Ehemannes zurückgehen würde, um eine Tätlichkeit handeln
(ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art.
123 StGB; ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013 N. 3
und 5 zu Art. 126 StGB, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als einzelner
Vorfall würde dies jedoch ausländerrechtlich noch keine häusliche Gewalt
darstellen (E. 3.2). Das Strafgericht hat in detaillierten Erwägungen die
Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert, unter anderem
wegen widersprüchlichen Aussagen bzw. weil die Beschwerdeführerin bei der
ersten Einvernahme (vom 15. Februar 2012) angegeben habe, von ihrem Ehemann wie
vorgängig beschrieben festgehalten worden zu sein, aber nicht Schläge ins Feld
geführt habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. März
2013 habe sie dann erstmals erwähnt, geschlagen worden zu sein, was als
konstruiert erscheine. Das Strafgericht ging schliesslich vom Ablauf, wie ihn
der Ehemann geschildert hatte, aus, auch weil es schlüssig erscheine, dass die
Beschwerdeführerin sich, stark betrunken, aggressiv verhalten und damit
begonnen habe, Gegenstände durch die Wohnung zu werfen. Unbestritten sei
lediglich, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin festgehalten habe. Somit sei
im Zweifel davon auszugehen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nicht
geschlagen und lediglich Angriffe der Beschwerdeführerin gegen sich selbst und
sein Eigentum abgewehrt habe. Die vom Ehemann erwähnte Begleitperson der
Beschwerdeführerin, welche wohl Aussagen zum Zustand der Beschwerdeführerin vor
dem Vorfall hätte machen können, wurde von der Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren nicht als Zeugin offeriert. Die Vorinstanz hat die
genannte Beurteilung des Strafgerichts übernommen. 
 
3.5.3. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zuerst die angebliche Tätlichkeit
nicht näher konkretisiert und Schläge, ein zentrales Element, erst deutlich
später ins Feld geführt. Ausserdem deuten die medizinischen Befunde klar auf
ein Festhalten an den Armen hin. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass am 14. Dezember 2011 zwar eine Auseinandersetzung, aber keine
häusliche Gewalt des Ehemannes gegen die Beschwerdeführerin stattgefunden hat.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unhaltbar bzw.
willkürlich und erweist sich damit als bundesrechtskonform.  
 
3.5.4. Bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2012 sagte die Beschwerdeführerin
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2012 aus, der Nachbar
ihrer Freundin habe sie nach Hause gebracht, es sei ca. 02.30 Uhr gewesen. Ihr
Ehemann sei sehr aufgeregt gewesen und habe sie, kaum sei sie im Korridor
gewesen, beim Eingang zum Kinderzimmer mit der Faust auf die Nase geschlagen.
Sie sei rückwärts auf die Matratze im Kinderzimmer gefallen und habe für ein
paar Sekunden das Bewusstsein verloren. Anschliessend habe ihr Ehemann sie an
den Füssen dem Boden entlang ins Badezimmer gezogen, weshalb sie Druckstellen
am Rücken erlitten habe. Im Badezimmer sei sie aufgestanden, habe in den
Spiegel geschaut und sei im Gesicht voller Blut gewesen. Als sie nach Hilfe
gerufen habe, habe er sie von hinten mit einem Tuch gewürgt und erst von ihr
abgelassen, als sie zu husten angefangen habe. Dann habe er sie ausgezogen und
unter die kalte Dusche gestellt. Der Ehemann schilderte den Vorfall in seiner
schriftlichen Stellungnahme an die Kantonspolizei Schwyz vom 6. Februar 2012
grundlegend anders. Die Beschwerdeführerin sei um ca. 02.30 Uhr abermals völlig
betrunken nach Hause gekommen. Sie habe sich am Eingang ausgezogen und im
Waschraum an der Waschmaschine hantiert. Nachdem er sie gebeten habe, im
Gästezimmer (das Kinderzimmer dient als Gästezimmer) zu schlafen und Richtung
Schlafzimmer gegangen sei, habe sie den Weihnachtsbaum umgeschlagen, das
Haustelefon durch das Wohnzimmer geworfen, sei auf ihn los gerannt, habe ihn
angeschrien, er solle doch im Gästezimmer schlafen, habe mit den Fäusten auf
ihn eingeschlagen und ihn getreten. Er habe sie von hinten gepackt, ins
Gästezimmer gebracht und die Türe geschlossen. Kurz darauf sei die
Beschwerdeführerin aus dem Gästezimmer getreten, habe bemerkt dass ihre Nase
blutet und ihn angeschrien, er habe sie geschlagen, was jedoch nicht zutreffe.
Er habe versucht, die Blutung mit einem Handtuch zu stoppen, doch die
Beschwerdeführerin habe dies nicht gewollt und stattdessen das Blut an
verschiedene Wände und ihren Körper geschmiert. Er habe wie bei einem Kind das
Blut aus ihrem Gesicht gewischt und sie unter die Dusche gebracht. Sie habe
noch lauter geschrien, gesagt, sie werden ihn ins Gefängnis stecken und nach
der Polizei gerufen. Er habe ihr geholfen, ihr Telefon zu suchen und auf das
Eintreffen der Polizei gewartet.  
Gemäss Journaleintrag der Kantonspolizei Schwyz vom 28. Januar 2012, 05.41 Uhr,
schien der Ehemann beim Eintreffen der Polizei "rational ansprechbar", während
die Beschwerdeführerin leicht bekleidet, aufgelöst und angetrunken war, wobei
ein Alkoholwert von 1.6 Promille gemessen wurde, und aus der Nase blutete. Eine
getrennte Befragung habe zu in allen Punkten widersprüchlichen Aussagen
geführt. Gemäss Ehemann sei die Beschwerdeführerin angetrunken nachhause
gekommen, sei "ausgeflippt" und habe auf ihn eingeschlagen, worauf er sie unter
die kalte Dusche habe stellen wollen, wobei sie sich an der Nase verletzt und
das Blut auf Türen und Einrichtungen gespritzt habe. Gemäss Beschwerdeführerin
habe der Ehemann dagegen unvermittelt auf sie eingeschlagen, als sie nachhause
gekommen sei. Da laut Journaleintrag kein eindeutiges Täter/Opfer-Muster
erkennbar und die Beschwerdeführerin angetrunken war, wurde sie nach Androhung
einer Ausnüchterungshaft der Wohnung verwiesen und konnte bei einer Bekannten
in X.________ ( "G.________, Y.________strasse zzz") Unterschlupf finden. Der
Arztbericht I.________ vom 29. Januar 2012 hält eine leichte Schwellung und ein
kleines Hämatom über dem Nasenbein, einen druckdolenten Nasenrücken, ein nach
rechts luxiertes Septum und eine Schwellung im hinteren rechten Nasengewölbe
fest. Das Röntgenbild ergibt keine sichere Fraktur; diagnostiziert wird eine
Kontusion der Nase durch Tätlichkeit (Faustschlag), ein Verdacht auf
Septumluxation und ein Hämatom an der rechten Nase. Der Arztbericht F.________
vom 3. Februar 2012 wiederholt als Anamnese im Wesentlichen den Tathergang wie
von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2012
geschildert und diagnostiziert "reaktive Panikstörung nach gewaltsamem
Beziehungskonflikt". Der ambulante Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals-
und Gesichtschirurgie, Dr. J.________ und Prof. Dr. K.________,
Universitätsspital Zürich, vom 11. Mai 2012 hält einen leichten Höcker an der
Junktion zwischen dem rechten Nasenbein und Knorpel und eine deutliche Septum
Subluxation nach rechts fest. Die Beschwerdeführerin sei mit dem kosmetischen
Resultat der Behandlung unzufrieden, weshalb ein operativer Eingriff empfohlen
werde, wobei die Unfallversicherung um Kostenübernahme gebeten wird, da es
einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätlichkeit vom 28. Januar 2012 gebe.
Allerdings hält dieser Bericht auch fest, dass die Beschwerdeführerin bereits
2003 in ihrer Kindheit in Weissrussland wegen einer gebrochenen Nase operiert
wurde. Laut Operations- und Austrittsbericht des ORL-Zentrums, Prof. Dr.
L.________ (Operateur), Klinik Hirslanden (Zürich), vom 7. Januar 2013 zeigt
die kaudale Septumplatte mehrere Frakturlinien. Vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen ihren Ehemann angefragt, ob die
Verletzung auf einen Faustschlag zurückgeführt werden könne, antwortete
L.________ mit Schreiben vom 22. April 2013: 
 
"Mit grosser Wahrscheinlichkeit muss davon ausgegangen werden, da die Patientin
in der Permanence und anschliessend im Universitätsspital behandelt wurde - da
es sich in erster Linie um eine Fraktur der knorpeligen Nasenpyramide handelt,
kann diese nicht radiologisch definiert werden, der intraoperative Befund mit
den eindeutigen Frakturlinien bestätigt die Vermutung einer posttraumatischen
Pyramidendeviation."  
 
Das Strafgericht hat die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorfalls
vom 28. Januar 2012 als inkonsistent, widersprüchlich und wenig glaubhaft
qualifiziert. Vor der Polizei habe sie ausgesagt, sie sei ohne vorgängige
verbale Auseinandersetzung unmittelbar im Korridor von ihrem Ehemann geschlagen
worden, während sie bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht ausgesagt habe,
nach einer verbalen Auseinandersetzung und nachdem sie Richtung Kinderzimmer
(bzw. Gästezimmer) gegangen sei, geschlagen worden zu sein. Einen weiteren
Widerspruch erblickte das Strafgericht darin, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann übereinstimmend ausgesagt hätten, in der Zeit zwischen dem 14.
Dezember 2011 und dem 28. Januar 2012 jeweils gemeinsam im ehelichen
Schlafzimmer übernachtet zu haben, sodass der Gang der Beschwerdeführerin
Richtung Kinder- bzw. Gästezimmer keinen Sinn ergebe. Weiter seien die
Aussagen, wie die Beschwerdeführerin in das Badezimmer gekommen sei,
inkonsistent, da sie vor der Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, im
Badezimmer zu sich gekommen und festgestellt zu haben, aus der Nase zu bluten,
während sie vor Gericht ausgesagt habe, sie sei zuerst Richtung Kinderzimmer
und erst als sie das Nasenbluten festgestellt habe, Richtung Badezimmer
gegangen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin vom Strafgericht vorgehalten, es
sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin einen Schlag von
erheblicher Kraft ins Feld führen könne, wenn sie kurze Zeit nach dem Vorfall
von der Polizei fotografiert und auf den Fotos nicht einmal geringfügige Spuren
eines Schlages (Bluterguss, blaue Flecken, Schwellung) erkennbar seien.
Bezüglich des angeblichen Würgens mit einem Tuch habe sie unter anderem ihre
Aussagen immer mehr ausgeschmückt, habe sich vor Gericht nicht erinnern können,
was sie mit ihren Händen gemacht habe und offensichtlich habe ihre Halskette
keine Spuren hinterlassen, da sie allfällige Spuren, davon sei jedenfalls
aufgrund ihres bisherigen Verhaltens auszugehen, hätte fotografisch festhalten
lassen. Bezüglich der Arztberichte bemängelte das Strafgericht, dass laut
Bericht von I.________ vom 29. Januar 2012 zwar eine leichte Schwellung und
eine kleines Hämatom über dem Nasenbein, jedoch keine weiteren Prellmarken
festgestellt worden seien. Die Diagnose Kontusion der Nase durch Tätlichkeit
(Faustschlag) sei auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen,
da eine Prellung vielerlei mögliche Ursachen haben könne, auf welche alleine
aufgrund der Verletzung keine sicheren Rückschlüsse gezogen werden könnten. Aus
dem Operations- und Austrittsbericht des ORL-Zentrums, Klinik Hirslanden,
ergebe sich kein Bezug zum Vorfall vom 28. Januar 2012 und in seinem Schreiben
vom 22. April 2013 an der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe
L.________ lediglich wiederholt, was in früheren Arztberichten ausgeführt
worden sei; er habe die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall nicht selbst
untersucht und deshalb keine eigene Diagnose stellen können. Zwar habe
L.________ ausgeführt, dass die Verletzung mit grosser Wahrscheinlichkeit von
einem Faustschlag herrühren könne. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem 28.
Januar 2012 und der Operation [vom 7. Januar 2013] hätte sich die
Beschwerdeführerin jedoch auch bei anderer Gelegenheit verletzt haben können,
sodass die Ausführungen von L.________ nicht geeignet seien, einen
hinreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass die Verletzung vom 28. Januar
2012 stammt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin
bereits früher einem Eingriff bei der Nase unterzogen habe, wobei sich die
genannten ärztlichen Berichte nicht dazu äusserten, inwiefern dieser Umstand
bei der Diagnose berücksichtigt worden sei. Die genannten ärztlichen Berichte
liessen deshalb nicht zweifelsfrei den Schluss auf eine körperliche Einwirkung
wie von der Beschwerdeführerin geschildert zu. Die Aussagen des Ehemannes
wurden demgegenüber als im Wesentlichen konsistent und glaubwürdig
qualifiziert, auch wenn es gewisse Unstimmigkeiten gebe, wie sich die
Beschwerdeführerin die Verletzung zugezogen haben soll, nämlich einerseits
indem sie ihre Nase an die Wand geschlagen habe, als er sie unter die Dusche
stellte, andererseits indem sie schlicht aus dem Kinderzimmer gekommen sei und
aus der Nase geblutet habe. Es bleibe zwar unklar, wie das Nasenbluten der
Beschwerdeführerin entstanden sei. In ihrem stark alkoholisierten Zustand sei
es jedoch naheliegend, dass sie sich die Nase selber irgendwo angestossen haben
könne. Dass der Ehemann das Nasenbluten verursacht habe, sei nicht erstellt und
in dubio pro reo nicht anzunehmen. 
Die Vorinstanz hält fest, aufgrund der Arztzeugnisse sei nicht erwiesen, dass
die Geschehnisse wie von der Beschwerdeführerin geschildert abgelaufen seien.
Die ärztlichen Zeugnisse beruhten in Bezug auf die Tätlichkeit des Ehemannes
als Ursache der Verletzung ausschliesslich auf den Aussagen der
Beschwerdeführerin und vermöchten deshalb die eheliche Gewalt nicht mir der
nötigen Wahrscheinlichkeit zu belegen. Das Strafgericht habe die Aussagen der
Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert. Deshalb sei festzuhalten,
dass die erlittenen Verletzungen nicht die geforderte Intensität gemäss Art. 50
Abs. 2 AuG aufwiesen. 
 
3.5.5. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, die Arztberichte
seien von der Vorinstanz aktenwidrig gewürdigt worden. Die Schlussfolgerung,
die Verletzung weise nicht die nötige Intensität gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG auf,
widerspreche den Arztberichten und beruhe auf der Suggestion, es sei nicht
klar, wie die äusserliche Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin
entstanden sei. Es sei vollkommen willkürlich, dem Opfer quasi eine
Selbstzufügung der Körperverletzung ohne Vorliegen von Beweismitteln und
entgegen den aktenkundigen Arztberichten zu unterstellen. Eine Selbstverletzung
sei auch im Urteil des Strafgerichts nicht dargelegt.  
 
3.5.6. Unbestritten sind vorliegend Verletzungen an der Nase und Nasenbluten
bei der Beschwerdeführerin. Wie es dazu gekommen ist, ist dagegen höchst
umstritten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen auf das
Strafurteil abgestellt. Dass im Ausländerrecht eine strafrechtliche
Verurteilung für den Nachweis häuslicher Gewalt nicht erforderlich ist,
bedeutet umgekehrt nicht, dass ein strafrechtlicher Freispruch nicht als Indiz
berücksichtigt werden darf. Art. 77 Abs. 6 VZAE ist nicht abschliessend und
wenn gemäss Art. 77 Abs. 6 lit. b VZAE Polizeirapporte und strafrechtliche
Verurteilungen als Indiz für häusliche Gewalt gewertet werden dürfen, so muss
es zulässig sein, einen strafrechtlichen Freispruch als Indiz gegen häusliche
Gewalt zu berücksichtigen. Entscheidend ist, wie ein strafrechtlicher
Freispruch in der (ausländerrechtlichen) Beweiswürdigung gewichtet wird. Dabei
ist zu beachten, dass im Strafrecht die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo
gilt, wonach bei - unter objektiver Betrachtung - Bestehen erheblicher und
nicht zu unterdrückender Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat,
das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts ausgehen darf, sodass bei entsprechenden Zweifeln ein
Freispruch erfolgen muss (Urteil 9C_131/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 7; Urteil
6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1). Im Ausländerrecht sind die
Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt dagegen tiefer, da der Schutz
des Opfers im Vordergrund steht und für dessen Inanspruchnahme keine allzu
hohen Hürden errichtet werden sollen (E. 3.4.3). Eine Rückweisung an die
Vorinstanz ist vorliegend nicht angezeigt, da unmittelbare Zeugen des Vorfalls
vom 28. Januar 2012 fehlen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch der
Ehemann bei einer erneuten Befragung auf ihrer jeweiligen Version beharren
dürften. Arztberichte bzw. Arztzeugnisse sind ausländerrechtlich ein
gewichtiges Indiz dafür, dass sich häusliche Gewalt ereignet hat, wobei ein
einziges oberflächliches ärztliches Zeugnis nicht genügt (Urteil 2C_1072/2014
vom 9. Juli 2015 E. 3.1; Urteil 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.5). Der
Arztbericht I.________ bestätigt im Nasenbereich gewisse Verletzungen, ebenso
der Bericht des Universitätsspitals Zürich. Der Operationsbericht von
L.________ erwähnt mehrere Frakturlinien bei der kaudalen Septumplatte, ohne
diese näher einzuordnen. Im Schreiben vom 22. April 2013 vermutet L.________
eine posttraumatische, also durch Verletzung entstandene Beeinträchtigung, aber
die Ursächlichkeit des Faustschlages wird damit begründet, dass sich die
Beschwerdeführerin in der Permanence und später am Universitätsspital Zürich
behandeln liess. Zwar würde die Verletzung, falls vom Ehemann zugefügt, gerade
noch für eine einfache Körperverletzung und somit für häusliche Gewalt im Sinne
des Ausländerrechts reichen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB),
aber die Ursache der Verletzung bleibt damit offen.  
Die Vorinstanz bezweifelt mit dem Strafgericht die Glaubwürdigkeit der
Schilderungen des Vorfalls durch die Beschwerdeführerin und geht im Ergebnis
mit dem Strafgericht davon aus, dass es, auch aufgrund des alkoholisierten
Zustands der Beschwerdeführerin, naheliegend ist, dass sich die
Beschwerdeführerin selbst verletzt hat. Die Vorinstanz hat dem freisprechenden
Strafurteil einen hohen Stellenwert beigemessen, indem es sich im Wesentlichen
auf dessen detaillierte Erwägungen abstützt. Das Strafgericht hat sich auch mit
den Arztberichten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass aufgrund
derselben die Ursache der Verletzung nicht mit genügend hoher
Wahrscheinlichkeit bestimmt werden kann, sodass im Rahmen des Strafrechts
objektiv erhebliche Zweifel an einer körperlichen Einwirkung durch den Ehemann
bestehen. 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich bezüglich physischer Gewalt im
Wesentlichen darauf, eine aktenwidrige Würdigung der Arztberichte zu behaupten,
ohne sich mit der Kritik an letzteren auseinander zu setzen. Auch auf die
zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich
Ablauf des Ereignisses vom 28. Januar 2012 geht die Beschwerdeführerin nicht
ein. Sämtliche wesentlichen Beweismittel wurden von der Vorinstanz
berücksichtigt und diese hat daraus den Schluss gezogen, dass häusliche Gewalt
auch bezüglich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 nicht glaubhaft gemacht
wurde. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses
Ereignis sind zu wenig substanziiert, als dass sie die vorinstanzliche
Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich erscheinen
lassen. Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ergebnis die Berufung auf Art. 50
Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG verwehrt. 
 
4.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration des Kantons
Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto 

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