Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.45/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_45/2017         

Urteil vom 10. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schaad, Advokatur Gartenhof,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16.
November 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jahrgang 1949) ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14.
März 1982 zwecks Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in die
Schweiz ein. Am 27. Januar 1983 heiratete er eine indische Landsfrau, welche
ebenfalls in die Schweiz einreiste und mit der er zwei Kinder (Jahrgang 1984
und 1986) hat. Am 28. Februar 1992 erhielt A.________ die
Niederlassungsbewilligung; die Ehefrau und die beiden Kinder sind mittlerweile
eingebürgert worden.
Mit Urteil vom 2. April 2015 verurteilte das Bezirksgericht Uster A.________
wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 die Niederlassungsbewilligung
von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist
an.

B. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den gegen die Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Oktober 2015 von A.________ erhobenen Rekurs am 8. Juni
2016 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos abschrieb. Mit Urteil vom 16.
November 2016 wies das Verwaltungsgericht die von A.________ dagegen geführte
Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Januar 2017 an
das Bundesgericht beantragt A.________, das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich vom 16. November 2016 sei in Gutheissung seiner
Beschwerde kostenfällig vollumfänglich aufzuheben und das kantonale
Migrationsamt sei anzuweisen, vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die
kantonale Sicherheitsdirektion hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung
verzichtet. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Grundsätzlich
besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten
Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so
steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die
Beschwerde ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 e contrario BGG;
BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, ist dazu
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte
Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge-
und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene
Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den
Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445
mit Hinweisen).

2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern falsch
festgestellt, als davon auszugehen sei, das Zusammenleben (des
Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den erwachsenen Kindern bzw. seinen
Grosskindern) diene insbesondere finanziellen Vorteilen. In Korrektur der
vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung sei festzuhalten, dass die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden
Personen (insbesondere mit seinen Enkeln) sehr intensiv sei. In
konventionsrechtlicher Hinsicht (Art. 8 EMRK) macht der Beschwerdeführer
geltend, die aufenthaltsbeendende Massnahme stelle nicht nur einen Eingriff in
sein Familienleben (mit der Ehefrau), sondern auch in sein Privatleben dar.
Obwohl es an einem öffentlichen Interesse zur Rechtfertigung dieser
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) angesichts seiner
strafrechtlichen Verurteilung grundsätzlich nicht fehle, habe die Vorinstanz
jedoch übersehen, dass auch dem Kriterium der Rückfallsgefahr eine gewisse
Bedeutung zukomme. Angesichts dessen, dass bei ihm keine psychische Störung
diagnostiziert worden sei, habe die Vorinstanz nicht davon ausgehen können,
eine solche Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Die
aufenthaltsbeendende Massnahme sei zudem deswegen unverhältnismässig, weil sich
der Beschwerdeführer seit über 35 Jahren in der Schweiz aufhalte und sich, von
der einen strafrechtlichen Verurteilung abgesehen, stets (auch nach der Tat)
tadellos verhalten habe, er sich als inzwischen über 70-jähriger Mann nicht
mehr in seinem Heimatstaat Indien zurechtfinden würde und die seit knapp 35
Jahren bestehende und tatsächlich gelebte Ehe sowie seine enge Beziehung zu
seinen (mittlerweile) schweizerischen Familienangehörigen einer Ausreise
entgegen stehen würden. Seine nur aus generalpräventiven Gründen angeordnete
Ausreise sei unzulässig, weil unverhältnismässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

2.1. Auf die erhobenen Sachverhaltsrügen ist nicht weiter einzugehen. Der
Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt, inwiefern
bei einer Behebung des gerügten Mangels ein anderer Verfahrensausgang möglich
wäre (Art. 97 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist somit auch
dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde zu legen (Art. 105 Abs. 1
BGG).

2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1
S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG
gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63
Abs. 2 AuG). Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB hat der Beschwerdeführer einen Grund
für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt (Art. 63 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]), was er nicht
bestreitet.

2.3. Wie jede staatliche Massnahme hat der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung verhältnismässig zu sein. Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich während langer Zeit in der
Schweiz aufgehalten hat, ist nur mit besonderer Zurückhaltung zu widerrufen.
Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist ein Widerruf selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes Leben
im Lande verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_496/2013 vom 15.
November 2013 E. 2.2).
Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2
BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von
verfassungsmässigen Rechten und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8
EMRK vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer kann sich angesichts dessen, dass er
mit seiner Ehefrau unbestrittenermassen seit knapp 34 Jahren eine echte und
gelebte Beziehung pflegt, auf die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen, weshalb offen bleiben kann, ob der sachliche
Geltungsbereich dieser konventionsrechtlichen Garantie auch unter dem Aspekt
des Schutzes des Privatlebens (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.)
eröffnet wäre. Die Prüfung, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme
verhältnismässig bzw. in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), kann nachfolgend in einem Schritt
vorgenommen werden (Urteil 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2).

2.4. Für den Ausgang der Interessenabwägung massgebliche Kriterien sind die
Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, den seit der Tat
vergangenen Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, den Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132).
Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist
die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der Freiheitsstrafe
niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23, 129 II 215 E. 3.1 S. 216). In
Übereinstimmung mit der Praxis des EGMR stuft das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung insbesondere Sexualdelikte als schwere Straftaten im Sinne des
bei der Verhältnismässigkeitsprüfung anzuwendenden Kriteriums und das damit
verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch
ein (BG 137 II 297 E. 3.3 S. 303; Urteile 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.1;
2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Das Bundesgericht trägt bei der
Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK
zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art.
121 Abs. 3 lit. a BV insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3
S. 31; Urteil 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.2).

2.5. Die Vorinstanz hat das durch das Strafmass (24 Monate Freiheitsstrafe)
indizierte Verschulden des Beschwerdeführers und die Schwere der begangenen
Rechtsgutverletzung als ausserordentlich gewichtig eingestuft. Der
Beschwerdeführer hat gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zwischen September 2010 bis Juni 2012
und damit über einen Zeitraum von zwei Jahren (angefochtenes Urteil, E. 4.2.1,
E. 4.3) mit der Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen, indem er ihr
Zungenküsse gab, sie auf die Brüste küsste, sie an der Vagina streichelte,
seinen Finger in die Vagina einführte und mindestens vier bis fünf Mal an ihr
Oralverkehr vollzog. Dies tat er im Wissen, dass es sich bei der Geschädigten,
die erst 12 bzw. 13 Jahre alt war, um ein Kind unter 16 Jahren handelte. Der
Beschwerdeführer hatte im Strafverfahren auf Anklage der Staatsanwaltschaft hin
selbst einen Schuldspruch beantragt und zu Protokoll gegeben, dass die Aussagen
der Geschädigten der Wahrheit entsprechen würden. Insbesondere angesichts
dessen, dass solche Übergriffe die betroffenen Kinder und Jugendlichen schwer
traumatisieren und bei ihnen regelmässig Entwicklungsstörungen und langjährige
psychische Leiden hervorrufen, ist praxisgemäss von einem sehr gewichtigen
öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers auszugehen (Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht
publ. in BGE 137 II 233).

2.6. Dieses gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des
Beschwerdeführers wird durch seine Ausführungen zur angeblich fehlenden
Rückfallgefahr nicht relativiert.
Anders als etwa in Konstellationen, in welchen der sachliche Anwendungsbereich
von Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) eröffnet ist und der Rückfallgefahr
eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann (vgl. BGE 137 II 233 E. 5 S. 234
ff.; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3), dürfen beim Beschwerdeführer
im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Überlegungen
berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat die Rückfallgefahr als ein Kriterium
unter vielen in die Interessenabwägung miteinbezogen und ist in Würdigung eines
medizinischen Zwischenberichtes davon ausgegangen, dass eine solche nicht
vollständig ausgeschlossen werden könne und angesichts der Schwere des
begangenen Delikts auch nicht hingenommen werden müsste. Inwiefern die
Vorinstanz in Würdigung des im Recht liegenden medizinischen Zwischenberichts
in Willkür (Art. 9 BV) verfallen sei, ist nicht ersichtlich, und die übrigen
appellatorischen Ausführungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung können nicht
berücksichtigt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 2C_1130/ 2016 vom
31. Januar 2017 E. 2.3), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen kommen dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
aus der Haft entlassen worden ist bzw. den Strafvollzug auf Grund einer
bedingten Aufschiebung der Strafe nicht antreten musste sowie seinem Verhalten
seit der Tat nicht diejenige Bedeutung zu, die der Beschwerdeführer ihr
beimessen möchte. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche
Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und
Massnahmevollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw.
therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber
das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus
sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer
Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 f.; 120 Ib 129 E.
5b S. 132; Urteil 2C_516/2015 vom 24. März 2015 E. 4.3.2). Für den
Beschwerdeführer nachteilig ist in der Interessenabwägung somit zu
berücksichtigen, dass von ihm nach wie vor eine Gefahr im ausländerrechtlichen
Sinn für die Gesellschaft ausgeht.

2.7. Das durch die (mehrfach zum Nachteil eines Kindes begangenen)
Sexualdelikte begründete und durch die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr
verstärkte schwerwiegende öffentliche Interesse an einer Ausreise des
Beschwerdeführers wird vorliegend durch seine privaten Interessen an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen.
Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis vermag ein (in der geringeren
Strafzumessung zum Ausdruck kommendes) weniger schwer wiegendes
ausländerrechtliches Verschulden das durch einen langjährigen Aufenthalt
begründete private Interesse eines einmalig verurteilten Sexualstraftäters an
einem weiteren Aufenthalt nicht zu überwiegen (Urteil 2C_74/2017 vom 1. Juni
2017 E. 4.2.2). Wiegt das Verschulden hingegen schwerer, wird der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung jedoch als verhältnismässig beurteilt (Urteil 2C_516/
2014 vom 24. März 2015 E. 4). Im Sinne dieser Praxis hat die Vorinstanz in
ihrer Interessenabwägung zutreffenderweise die langjährige Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers in der Schweiz und seine (vor der Pensionierung erfolgte)
gute berufliche Integration in die Gesellschaft ebenso berücksichtigt wie die
familiären Bindungen, welche der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau, seinen
erwachsenen Kindern und Enkelkindern pflegt. Sie hat nicht verkannt, dass eine
aufenthaltsbeendende Massnahme für den mittlerweile pensionierten
Beschwerdeführer vorab eine einschneidende Trennung von seinen in der Schweiz
lebenden Familienangehörigen bedeuten würde, der Beziehung zu den erwachsenen
Kindern und Grosskindern jedoch mangels eines eigentlichen
Abhängigkeitsverhältnisses nicht dieselbe Bedeutung wie derjenigen der
Kernfamilie zukommt. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz jedoch auch
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau derselben
Staatsangehörigkeit ihre Kinder- und Jugendjahre in ihrem Heimatstaat Indien
verbracht haben, dort über ein Haus verfügen, nach wie vor einen engen Kontakt
zu dort lebenden Familienangehörigen pflegen und sich bis anhin jedes Jahr etwa
zwei bis vier Wochen in Indien aufgehalten haben. Der Schluss, dass dem
Beschwerdeführer und zumindest seiner Ehefrau eine Ausreise in ihren
Heimatstaat zumutbar ist, ist nicht zu beanstanden. In der von Art. 8 Ziff. 2
EMRK geforderten Interessenabwägung überwiegt somit das öffentliche Interesse
an der Ausreise eines für mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
verurteilten Straftäters, dem die Ausreise in seinen Heimatstaat zusammen mit
seiner Ehefrau als zumutbar erscheint, dessen privates Interesse an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen.

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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