Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.451/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_451/2017        

Urteil vom 22. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Philippe Corpataux,

gegen

Oberamt des Sensebezirks,
Sicherheits- und Justizdirektion. 

Gegenstand
Entzug des Patents für eine Diskothek sowie Entzug der Bewilligung für die
Bereitstellung von Räumen für die Prostitution,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III.
Verwaltungsgerichtshof, vom 27. März 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ beantragte am 25. August 2011 beim Amt für Gewerbepolizei des
Kantons Freiburg die Bewilligung zur Führung einer Bar, die von einem
Prostitutionssalon abhängig ist. Am 14. September 2011 ersuchte er beim
genannten Amt ebenfalls um Bewilligung der Bereitstellung von sechs Zimmern, an
gleicher Adresse wie die Bar, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt
sind. In den beiden Gesuchen gab er als Datum der Eröffnung des Etablissements
jeweils den 1. September 2011 an.
Nachdem die Kantonspolizei Freiburg feststellte, dass in der betreffenden
Lokalität bereits seit dem 19. August 2011 der Prostitution nachgegangen wurde,
ohne dass die erforderlichen Bewilligungen vorlagen, verfügte das Oberamt des
Sensebezirkes am 23. Mai 2012 ein erstes Mal die sofortige Schliessung der für
die Ausübung der Prostitution bestimmten Zimmer sowie auch der Bar.
Am 7. Mai 2013 erteilte die Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons (SJD)
Freiburg A.________ die beantragte Bewilligung für die Bereitstellung von sechs
Zimmern, die zur Ausübung der Prostitution bestimmt sind. Gleichentags erteilte
die SJD A.________ - im Hinblick auf die Bar - auch das Patent für eine
Diskothek oder ein Kabarett an der gleichen Adresse. Beide Bewilligungen waren
erstmals befristet bis zum 31. Dezember 2013 und wurden anschliessend
verlängert, jeweils ebenfalls mit Befristungen von grundsätzlich einem halben
Jahr.

A.b. Am 23. Februar 2015 verfügte das Oberamt des Sensebezirks ein zweites Mal
mit sofortiger Wirkung die provisorische Schliessung der für die Ausübung der
Prostitution bestimmten Räumlichkeiten und hinsichtlich der Bar sprach es eine
Verwarnung aus. Gründe waren die ungenügende Sauberkeit und Hygiene, das
Vorliegen von sicherheits- und feuerpolizeilichen Problemen, sowie der Umstand,
dass die Anzahl der dort tätigen Prostituierten die bewilligte Anzahl Zimmer
überstieg. Auch waren die vorhandenen Sanitäranlagen im Verhältnis zur Anzahl
der Prostituierten ungenügend. Am 11. März 2015 hob das Oberamt die
provisorische Schliessung wieder auf, unter den Bedingungen, dass defekte
Sanitäranlagen repariert werden und in den Räumlichkeiten nicht mehr als eine
Prostituierte pro bewilligtem Raum untergebracht wird.

A.c. Am 13. August 2015 verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks
A.________ wegen Übertretung des freiburgischen Gesetzes über die öffentlichen
Gaststätten sowie des kantonalen Prostitutionsgesetzes.

A.d. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 verfügte das Oberamt des Sensebezirks
schliesslich abermals mit sofortiger Wirkung und einstweilen für die Dauer von
30 Tagen die vorläufige Schliessung sowohl der Bar als auch der zur Ausübung
der Prostitution bestimmten Räume. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
entsprechenden Räumlichkeiten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durch die
Kantonspolizei Freiburg durchsucht und insgesamt 36 Gramm Kokain sowie Bargeld
in Höhe von Fr. 7'000.-- beschlagnahmt wurden. Weiter seien auch im Zimmer
einer Prostituierten Rückstände von weissem Pulver sichergestellt und in der
Bar zudem eine Pistole der Marke Beretta, 7.65 mm, ohne Magazin, aufgefunden
worden. Die Ermittlungen der Kantonspolizei hätten ergeben, dass im
Etablissement von A.________ schon länger mit Kokain gehandelt werde. Urheber
dieses Kokainhandels scheine B.________, der Türsteher des Etablissements, zu
sein, wobei aber auch dort tätige Prostituierte als Verkäuferinnen der Droge
fungiert hätten. Weiter wurde festgestellt, dass zwei der im Bordell tätigen
Prostituierten über keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügten.

A.e. Mit Entscheid vom 16. Januar 2017 hat die Sicherheits- und Justizdirektion
des Kantons Freiburg A.________ sowohl das Patent zur Führung einer Diskothek
oder eines Kabaretts (betreffend die Bar) als auch die Bewilligung für die
Bereitstellung von Räumlichkeiten, die zur Ausübung der Prostitution bestimmt
sind, definitiv entzogen. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung aberkannt.

B.
Sowohl gegen die Verfügung des Oberamtes vom 15. Dezember 2016 als auch gegen
den Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion vom 16. Januar 2017
beschwerte sich A.________ mit zwei separaten Eingaben beim Kantonsgericht
Freiburg.
Mit Urteil vom 27. März 2017 vereinigte das Kantonsgericht die beiden
Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war
bzw. soweit die Beschwerden nicht gegenstandslos geworden sind.

C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er stellt im
Wesentlichen den Antrag, ihm das Patent für eine Diskothek oder ein Kabarett
sowie die Bewilligung für die Bereitstellung von Räumen, die der Ausübung der
Prostitution dienen, zurückzuerstatten.
Das Oberamt des Sensebezirks, das Kantonsgericht Freiburg und sinngemäss auch
die Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 nimmt der
Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels legitimiert; auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs.
2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2. Die Verletzung von kantonalemRecht ist ausser in den Fällen von Art. 95
lit. c - e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann
diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher
Gesetzesanwendung beruht oder sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (
BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte
Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese
Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzungim Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss gemäss den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.).
Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die Erteilung des im Streit liegenden Patents zur Führung einer Diskothek
oder eines Kabaretts setzt gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. e des Gesetzes des
Kantons Freiburg vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten (ÖGG/
FR; SGF 952.1) in persönlicher Hinsicht namentlich voraus, dass die ersuchende
Person durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet,
dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der
Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der
Fremdenpolizei geführt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 1 ÖGG/FR muss jeder Betrieb
den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei sowie
der Gesundheit vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und
Hygiene genügen. Der Entzug eines erteilten Patentes wird in Art. 38 f. ÖGG/FR
wie folgt geregelt:

"Art. 38 Fakultativer Entzug

^1 Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betriebsführer die von diesem
Gesetz, dessen Ausführungsreglement oder von der Spezialgesetzgebung,
insbesondere der Gesetzgebung über die Lebensmittel, den Tourismus, die
Sozialversicherungen, die Arbeit und die Ausländer, auferlegten Pflichten nicht
erfüllt.

^2 Es kann auch entzogen werden, wenn die Bedingungen und Auflagen, an welche
die Erteilung geknüpft war, nicht eingehalten werden.

Art. 39 Obligatorischer Entzug

^1 Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen für dessen
Erteilung oder eine der Auflagen, an welche es geknüpft ist, dauerhaft oder
wiederholt nicht eingehalten wird.

^2 Es muss ferner demjenigen Betriebsführer entzogen werden:

a) dessen Betrieb innert drei Jahren zum zweiten Mal vorläufig geschlossen
werden musste;

b) der innert fünf Jahren zweimal wegen grober Verletzung dieses Gesetzes
verurteilt wurde;

c) in dessen Betrieb schwer wiegende unordentliche Zustände herrschen oder
gegen die guten Sitten verstossende Handlungen begangen worden sind;

[...]"

2.2. Das Gesetz des Kantons Freiburg vom 17. März 2010 über die Ausübung der
Prostitution (Prostitutionsgesetz; SGF 940.2) setzt für die Bewilligung zur
Bereitstellung von Räumlichkeiten, die zur Ausübung der Prostitution bestimmt
sind, in persönlicher Hinsicht insbesondere voraus, dass die gesuchstellende
Person durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet,
dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner
Vollzugsregelung geführt wird (Art. 8 Abs. 1 lit. e). Art. 9 Abs. 1 des
Prostitutionsgesetzes schreibt zudem vor, dass die betreffenden Räumlichkeiten
den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei
vorgesehenen Anforderungen an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen
müssen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a Prostitutionsgesetz führt die
Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber u.a. ein Register mit der
Identität aller Personen, die in den Räumlichkeiten als Prostituierte arbeiten,
die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt. Sodann muss der
Bewilligungsinhaber sich versichern, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen
an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene gemäss der Spezialgesetzgebung über die
Bau- und die Feuerpolizei und gemäss der Vollzugsregelung zu diesem Gesetz
genügen (Art. 12 Abs. 1 lit. c), sich versichern, dass in Räumlichkeiten, die
sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt, keine Prostituierten
arbeiten, die gegen die Gesetzgebung über die Ausländer verstossen (Art. 12
Abs. 1 lit. d) sowie jeder Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung
vorbeugen (Art. 12 Abs. 1 lit. e). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des
Prostitutionsgesetzes wird die Bewilligung entzogen, wenn (lit. a) die
Inhaberin oder der Inhaber die von diesem Gesetz oder dessen Vollzugsregelung
auferlegten Pflichten nicht erfüllt, oder (lit. b) eine der Voraussetzungen für
ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist. Art. 13 Abs. 2 des Prostitutionsgesetzes
sieht vor, dass der Entzug in leichten Fällen durch eine Verwarnung ersetzt
wird.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet in verschiedenen Punkten die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und bezeichnet diese als
offensichtlich unrichtig.

3.1. So behauptet er, bis zur Schliessung vom 23. Mai 2012 sei gar nicht er,
sondern vielmehr ausschliesslich Frau C.________ für das Etablissement
verantwortlich gewesen; er habe dort bloss als Sicherheitsangestellter
gearbeitet.
Diese Behauptung von ihm bleibt jedoch unbelegt und findet auch keine Stütze in
den kantonalen Akten. Im Gegenteil: Den Mietvertrag für die Räumlichkeiten hat
der Beschwerdeführer bereits am 9. Mai 2011 gemeinsam mit C.________
unterzeichnet, und es sind auch beide Personen als Mieter aufgeführt.
Aktenkundig ist auch das Formular, mit welchem der Beschwerdeführer am 25.
August 2011 um Erteilung der Bewilligung für eine Bar ersuchte. Auf diesem
Formular bezeichnete sich der Beschwerdeführer als Geschäftspartner von
C.________ und erklärte, er sei für den Betrieb der Bar verantwortlich. Als
Eröffnungsdatum gab er den 1. September 2011 an.

3.2. Ebenfalls unbelegt ist die pauschale Behauptung, die widerrufenen
Aufenthaltsbewilligungen von zwei bei ihm tätigen Prostituierten seien von ihm
kontrolliert und damals noch gültig gewesen bzw. sie hätten am Tag der
Kontrolle ein Ablaufsdatum aufgewiesen, welches sich in der Zukunft befand.
Weder substantiiert der Beschwerdeführer, wann er die Kontrolle vorgenommen
haben will, noch legt er dar, welches Ablaufdatum die beiden fraglichen
Bewilligungen aufgewiesen hätten.

3.3. Weiter behauptet er sinngemäss, die Schliessung vom 23. Februar 2015 sei
einzig aufgrund eines Wasserschadens erfolgt, welchen er nicht zu verantworten
habe. Dieser habe jedoch keine Schliessung aus sicherheits- oder
feuerpolizeilichen oder hygienischen Gründen gerechtfertigt, weshalb das
Oberamt seine Verfügung auch wieder aufgehoben habe. Das Kantonsgericht habe
diesen Umstand verkannt.
Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend und aktenwidrig: Die Schliessung
vom 23. Februar 2015 erfolgte nicht nur aufgrund defekter Sanitäranlagen,
sondern insbesondere auch deswegen, weil zuviele Prostituierte im Etablissement
anschafften (vgl. entsprechender Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks
vom 23. Februar 2015). Entsprechend hat das Oberamt die Aufhebung der
Schliessung nicht nur an die Bedingung geknüpft, dass die defekten
Sanitäranlagen instand gestellt werden, sondern es namentlich auch zur
Voraussetzung erklärt, dass maximal eine Prostituierte pro bewilligtes Zimmer
untergebracht wird (vgl. Entscheid der stellvertretenden Oberamtsfrau des
Sensebezirks vom 11. März 2015). Das Kantonsgericht hat den diesbezüglichen
Sachverhalt im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben.

3.4. Sodann behauptet der Beschwerdeführer offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellungen, indem die Vorinstanz ihm unzulässigerweise das
Fehlverhalten der Co-Betriebsleiterin der Bar angelastet habe, welche gemäss
rechtskräftiger Verurteilung versuchte, eine schweizerische
Aufenthaltsbewilligung zu verkaufen. Ebenfalls zu Unrecht habe man ihm die
Drogendelikte zweier Prostituierter sowie von B.________ vorgehalten; letzterer
habe im Übrigen nur gelegentlich in der Bar ausgeholfen. Ebenso wenig könne das
Kantonsgericht aus dem Umstand, dass die ihm erteilten Bewilligungen jeweils
nur befristet für ein halbes Jahr verlängert wurden, etwas Negatives herleiten.
Diese Einwendungen zielen indessen allesamt nicht darauf ab, eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz
darzulegen, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern die genannten Umstände
unzutreffend sein sollten. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass sie
beim im Streit liegenden Bewilligungsentzug zu Unrecht zu seinen Ungunsten
mitberücksichtigt wurden. Damit behauptet er sinngemäss eine falsche Anwendung
des kantonalen Rechts, was im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unzulässig
ist (E. 1.2 hiervor). Soweit seine Vorbringen sinngemäss der Begründung einer
Verfassungsrüge dienen, wird darauf - soweit dort relevant - im Nachfolgenden
eingegangen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet in der Hauptsache ein, der Entzug des Patents
für eine Diskothek oder ein Kabarett resp. der Bewilligung für die
Bereitstellung von Räumen, die der Ausübung der Prostitution dienen, sei
unverhältnismässig; es seien mildere Massnahmen wie die Fristansetzung zur
Mängelbehebung oder eine Verwarnung möglich gewesen.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erlaubt es zwar, das
Verhältnismässigkeitsprinzip - als allgemeinen Grundsatz rechtsstaatlichen
Handelns - direkt und unabhängig von einem besonderen Grundrecht anzurufen.
Eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit des angefochtenen Akts mit freier
Kognition kann jedoch nur erfolgen, soweit die Anwendung von
Bundesverwaltungsrecht in Frage steht oder die Verletzung eines Grundrechts
gerügt wird. Demgegenüber sind dem Bundesgericht bei der Kontrolle der
Anwendung kantonalen Rechts Grenzen gesetzt. Wie ausgeführt (E. 1.2 hiervor)
stellt die Verletzung einfachen kantonalen Gesetzesrechts - von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - keinen Beschwerdegrund dar; die
unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann grundsätzlich nur über das
Willkürverbot (Art. 9 BV) erfasst werden. Dementsprechend schreitet das
Bundesgericht hier wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots nur ein,
soweit entweder die Verletzung eines besonderen Grundrechts gerügt wird, oder
wenn die beschwerdeführende Person behauptet, der Akt sei  offensichtlich
 unverhältnismässig und insoweit gleichzeitig auch willkürlich (BGE 134 I 153
E. 4.1 ff. S. 156 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung von besonderen Grundrechten.
Namentlich behauptet er keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
Ebenso wenig rügt er explizit eine Verletzung des Willkürverbots. Soweit sich
aus der von ihm einzig behaupteten Unverhältnismässigkeit des
Bewilligungsentzugs  impliziteine Willkürrüge entnehmen lässt, ist diese
unbegründet, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

4.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid vielmehr
nur dann wegen Willkür auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebniswillkürlich ist
(BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 V 2 E. 1.3 S. 5; je mit Hinweisen).

4.3. Angesichts des erstellten Sachverhaltes kann keine Rede davon sein, dass
der vorinstanzliche Entscheid in der Begründung und im Ergebnis eine kantonale
Norm krass verletzen oder gar in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen würde. Da der Betrieb des Beschwerdeführers innert drei Jahren
schon zum zweiten Mal vorläufig geschlossen werden musste und dort schwer
wiegende unordentliche Zustände herrschten oder gegen die guten Sitten
verstossende Handlungen begangen worden sind (insb. Drogendelikte durch dort
tätige Personen, Vorhandensein einer Schusswaffe), lassen sich in jedem Fall
willkürfrei die obligatorischen Widerrufsgründe gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a
und lit. c ÖGG/FR als erfüllt erachten. Ebenso durfte die Vorinstanz ohne in
Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als
Bewilligungsinhaber durch sein Verhalten angesichts der zu den früheren
Schliessungen führenden Mängel (fehlende Bewilligungen, mangelhafte
Sanitäranlagen, Beschäftigung von zu vielen Prostituierten) nicht mehr die
nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen
des Prostitutionsgesetzes geführt wird. Ausserdem beugte der Beschwerdeführer
nicht wirksam jeglichen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit vor, was sich durch den im Betrieb stattfindenden Drogenhandel sowie
das Auffinden einer Feuerwaffe eindrücklich manifestierte. Somit durfte
willkürfrei ein Fehlen von entsprechenden persönlichen Anforderungen des
Bewilligungsinhabers (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Prostitutionsgesetzes) resp.
eine Verletzung der einschlägigen Pflichten des Bewilligungsinhabers (Art. 12
Abs. 1 lit. e des Prostitutionsgesetzes) angenommen werden. Dies führt gemäss
Art. 13 Abs. 1 lit. a und lit. b des Prostitutionsgesetzes zum Entzug der
Bewilligung zur Bereitstellung von Räumlichkeiten, die zur Ausübung der
Prostitution bestimmt sind. Unter der hier massgeblichen Willkürkognition wäre
es auch nicht erforderlich gewesen, zuerst eine Verwarnung auszusprechen und
Massnahmen zur Mängelbeseitigung zu verlangen. Solche Massnahmen wurden bereits
anlässlich der früheren provisorischen Schliessungen angeordnet und haben sich
als nicht hinreichend erwiesen, um einen dauerhaft regelkonformen Betrieb des
Etablissements zu gewährleisten.

4.4. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht:
Soweit er im Wesentlichen die Ansicht vertritt, er sei nicht für das
Fehlverhalten von anderen Beteiligten haftbar, ist ihm entgegenzuhalten, dass
es nicht darauf ankommt, ob er als Mitbeteiligter straf- oder zivilrechtlich
zur Verantwortung gezogen werden kann. Als Bewilligungsinhaber obliegt es ihm
stets, durch geeignete Kontroll- und Überwachungsmechanismen einen geordneten
Betrieb und die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
sicherzustellen. Angesichts des Umstandes, dass in seinem Etablissement
beschäftigte Personen dort Handel mit Kokain betrieben, in der Bar auch eine
Schusswaffe deponiert war und eine leitende Angestellte gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen rechtskräftig u.a. wegen Widerhandlungen gegen
das Ausländergesetz und wegen des versuchten Verkaufs einer
Aufenthaltsbewilligung verurteilt wurde, ist er dieser Obliegenheit offenkundig
nicht nachgekommen, was von der Vorinstanz willkürfrei berücksichtigt werden
durfte.

4.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den
Bewilligungsentzug zu Unrecht auch damit begründet, dass über ihn am 28. August
2014 der Konkurs eröffnet worden sei; die Berücksichtigung dieses Umstands sei
unzulässig, da gegen ihn zwar neue Betreibungen jedoch keine Verlustscheine
vorliegen würden.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Wohl hat die Vorinstanz in E. 4.a des
angefochtenen Entscheids u.a. erwähnt, dass zu den persönlichen Voraussetzungen
für die Erteilung eines Gastgewerbepatents auch das Fehlen von Verlustscheinen
gehört. In E. 5.3 desselben Entscheids hat das Kantonsgericht dann aber
ausdrücklich festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer per 14. März 2017
keine ungetilgten offenen Verlustscheine mehr vorlagen. Dass die Vorinstanz
darüber ebenfalls festhielt, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche
Pfändungen für Forderungen von mehr als Fr. 30'000.-- laufen und weitere neue
Betreibungen eingeleitet wurden - was der Beschwerdeführer nicht bestreitet -
lässt keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts erkennen, zumal das
Kantonsgericht nicht zum Ausdruck gebracht hat, es setze diese Pfändungen und
Betreibungen dem Vorliegen von Verlustscheinen gleich.

5.
Nach dem Obenstehenden ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art.
68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg,
III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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