Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.447/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_447/2017  
 
 
Urteil vom 10. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Oliver Borer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler
Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 24. März 2017 (VD.2016.151). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________, geboren 1981, von Bosnien und Herzegowina, reiste am 20. Juli
1991 aus seiner Heimat im Familiennachzug zu seinen in der Schweiz lebenden
Eltern. Aufgrund einer Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt wegen Raubs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und das Transportgesetz wurde A.A.________ von Einwohnerdiensten (heute
Migrationsamt) am 16. Februar 2000 verwarnt. Am 21. Juni 2001 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung. Nach weiteren strafrechtlichen Verurteilungen wurde
A.A.________ am 26. Oktober 2004 erneut verwarnt. Am 24. Februar 2005 heiratete
er seine Landsfrau B.A.________, geb. 1984, welcher in der Folge am 3. Juni
2005 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann ausgestellt
wurde. Mit Schreiben vom 10. April 2012 informierte das Migrationsamt
A.A.________, dass er seinen finanziellen Pflichten nicht nachkomme und ihm
daher seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne. Mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2013 wurde A.A.________
des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig
erklärt und zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 
 
B.  
Daraufhin ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli 2014 den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an.
Am 20. August 2015 wurden die Ehegatten A.________ Eltern des gemeinsamen
Sohnes C.A.________. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) wies den
gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 7. Juni 2016 kostenfällig ab. Mit Urteil vom 24. März
2017 wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 15. Mai 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei vollumfänglich aufzuheben und
die Sache zwecks Verlängerung der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt und
das Staatssekretariat für Migration verzichten auf eine Vernehmlassung.
A.A.________ nimmt zum Vernehmlassungsergebnis abschliessend Stellung und hält
an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e
contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E.
1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer
zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2
und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Der
Beschwerdeführer bringt im bundesgerichtlichen Verfahren folgende Dokumente
bei: ein Leumundszeugnis der D.________ AG vom 7. Mai 2017, einen Auszug aus
dem Betreibungsregister vom 8. Mai 2017, ein Bestätigungsschreiben der
Versicherungsgesellschaft E.________ zur teilweisen Abzahlung der
Schadensersatzforderung aus dem Strafverfahren vom 19. April 2017, ein
Leumundszeugnis seines Bruders F.A.________ vom 12. Mai 2017 und ein
Referenzschreiben seines Nachbarn G.________ vom 5. Mai 2017 sowie seines
Kollegen H.________ vom 9. Mai 2017. Es handelt sich bei diesen Eingaben um
unzulässige echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil
eingetreten sind. Sie bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall
unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV E. 2.1 S. 343
f.; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für den nachträglich eingereichten
entwicklungspsychologischen Abklärungsbericht datierend vom 16. Juni 2017, in
welchem dem Sohn eine globale Entwicklungsverzögerung diagnostiziert wird.
Zudem legt der Beschwerdeführer den Anstellungsvertrag seines neuen
Arbeitgebers (ab 1. März 2017) D.________ AG vom 29. Dezember 2016 vor. Dieser
kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, hätte er doch bereits im Verfahren
vor der Vorinstanz eingereicht werden können, deren Urteil vom 24. März 2017
keinen Anlass zur Einreichung neuer Beweismittel bietet.  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG in der bis am 30. September 2016 geltenden,
vorliegend noch massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36) oder in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt
oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an
die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302
ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen
ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
2.2. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden.
Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts, welche
sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich die Schwere des Delikts
und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E.
4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13.
Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in
Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).  
 
2.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden.
Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben
im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten
und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen
Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise
beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5) und muss selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E.
4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist
aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt
nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird;
ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr
besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 u. 4.2). Je
schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare
Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls
ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5
E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen). Handelt es sich um
ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den
Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen,
darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil
2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei bei ihm in willkürlicher
Weise von einer schlechten Legalprognose ausgegangen und habe in offensichtlich
unzutreffender Weise eine Rückfallgefahr angenommen. Insbesondere die
Ausführungen betreffend den durch die beiden Haupttäter ausgeführten Raub und
den versuchten Mord seien in Bezug auf den Beschwerdeführer willkürlich und
tendenziös. Sie würden Sachverhaltselemente betreffen, von denen der
Beschwerdeführer nichts gewusst habe; er sei an den Delikten gegen Leib und
Leben nicht beteiligt gewesen. 
 
3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte
Strafe (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE
135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die Vorinstanz stützt sich in ihren
Erwägungen (vgl. E. 3.3.1 des angefochtenen Urteils) weitgehend auf die
rechtskräftigen Feststellungen des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
30. Oktober 2013, welche sie zutreffend und nicht etwa in willkürlicher Weise
wiedergegeben hat. Sie stellt weder die vom Strafgericht ausgesprochene
vorsichtig positive Legalprognose in Abrede noch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer nur für Vermögensdelikte verurteilt wurde und mangels Vorsatz
nicht an dem von den beiden Haupttätern begangenen Mordversuch und Raub
mitgewirkt hat. Sie führt jedoch, ebenfalls gestützt auf das Urteil des
Strafgerichts aus, dass die Beteuerung des Beschwerdeführers, er hätte seine
Fahrdienste nicht geleistet, wenn ihm die Anwesenheit des Opfers bekannt
gewesen wäre, in seltsamen Kontrast dazu stehe, dass er auch nach Erhalt seines
Beuteanteils noch zusätzliche Chauffeurdienste und Telefonate für die Mittäter
vorgenommen habe. Er habe sich auch nach vollumfänglicher Kenntnis der Umstände
vollständig mit der Tat identifiziert und am Folgetag mit einem der beiden
Haupttätern bei einem gemütlichen Umtrunk auf das Gelingen der Tat angestossen
und Reisepläne mit ihm geschmiedet. Zudem habe er den Beuteerlös nicht zum
Schuldenabbau oder für notwendige Haushaltsanschaffungen, sondern für
Videospiele und eine Vergnügungsreise nutzen wollen. Wenn die Vorinstanz aus
diesem Verhalten des Beschwerdeführers schliesst, dass die von ihm geltend
gemachte traumatische Erfahrung mit den beiden Haupttätern offenbar erst einige
Zeit nach Kenntnis der Tatumstände eingetreten ist, kann dies nicht als
offensichtlich falsch bezeichnet werden und sie durfte dementsprechend dieser
willkürfrei festgestellten Tatsache bei der Beurteilung des
ausländerrechtlichen Verschuldens Rechnung tragen.  
 
3.2. Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele; Zweck des
Strafrechts ist es, verschuldensabhängig bestimmte Verhaltensweisen zu
sanktionieren und den Täter zu resozialisieren, während ausländerrechtlich der
Sicherheitsaspekt im Vordergrund steht, der auch generalpräventiv wirken darf
und soll (Urteil 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.4). Zur Einschätzung der
zukünftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durfte die Vorinstanz in
zulässiger Weise nebst dem strafrechtlichen auch das weitere Verhalten des
Beschwerdeführers berücksichtigen, wie u.a. seine Zusammenarbeit mit
gewerbsmässig handelnden Verbrechern und die mindestens implizite Gutheissung
derer Taten. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach
straffällig, u.a. liegt eine Verurteilung zu einer Strafe von drei Monaten
Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs vom 9. September 2004 vor sowie zahlreiche
Gesetzesübertretungen zwischen 2003 und 2008. Daraus resultierten zwei
ausländerrechtliche Verwarnungen vom 16. Februar 2000 und 26. Oktober 2004.
Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verstiess der
Beschwerdeführer weiterhin gegen die Rechtsordnung. Er unterliess es, die zum
Einzug ausgeschriebenen Kontrollschilder abzugeben (Strafbefehl vom 29. Februar
2016) und wurde mit Strafbefehlen vom 17. April 2013 und 31. Januar 2014
jeweils wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu Bussen von Fr. 40.--
resp. Fr. 360.-- verurteilt. Obschon diese Delikte nicht so schwer wiegen wie
seine vorherigen Taten, unterstreichen sie trotzdem den von der Vorinstanz
festgehaltenen Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Lehren aus seinem
Verhalten noch nicht gezogen hat und keine nachhaltige Veränderung vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat sich weder durch seine Verurteilungen und
migrationsrechtlichen Verwarnungen beeindrucken noch von seiner Ehefrau von
seinen kriminellen Aktivitäten abbringen lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer
im Erwachsenenalter kein Delikt gegen Leib und Leben verübte, hat er dennoch
hochwertige Rechtsgüter verletzt und mit dem Diebstahl in Verbindung mit dem
Hausfriedensbruch eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3
BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische
Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Diese Regelung findet
zwar nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung. Es darf bei der
Interessenabwägung jedoch berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und
Gesetzgeber die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als besonders
verwerflich erachtet (vgl. Urteil 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3).  
 
3.3. Aus seiner gesamten Delinquenz schliesst die Vorinstanz auf ein
erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers, wobei sie den Bemühungen des
Beschwerdeführers zur Schuldensanierung durchaus Rechnung trägt. Jedoch besteht
weiterhin eine angespannte finanzielle Situation, welche aufgrund der
bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers eine Gefahr für eine weitere
Delinquenz darstellen kann. Nicht als aufrichtige Reue wertete die Vorinstanz
die Rückzahlung von Fr. 5'400.-- der Regressforderung der
Versicherungsgesellschaft E.________. Ebenso wie sein knapp zwei Jahre nach der
Tat versandtes Entschuldigungsschreiben an das Opfer, sei dies primär als
Reaktion auf seine zwischenzeitlich erfolgte Wegweisung und nicht als tief
empfundene Reueleistung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz in willkürlicher Weise erfolgt
sein sollten, sondern beschränkt sich grösstenteils darauf in appellatorischer
Weise seine Sicht der Dinge darzulegen. Dies gilt auch für seine Ausführungen,
wonach er sich grundlegend geändert habe und seit der Entlassung aus der
Untersuchungshaft nicht mehr negativ in Erscheinung getreten sei, welchen seine
Übertretungen entgegenzuhalten sind. Zudem lief seine Probezeit erst kurz vor
dem vorinstanzlichen Urteil ab und in dieser kommt dem Wohlverhalten eine
geringere Bedeutung als einem solchen in (voller) Freiheit zu bzw. darf ein
solches erwartet werden (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im
schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und
Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41). Die Unterlagen, welche belegen
sollen, dass er sich auch weiterhin wohl verhalte, können, wie bereits erwähnt
(E. 1.4), im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es kann
aus diesem Grund denn auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt und gewürdigt. Die schlechte
migrationsrechtliche Legalprognose ist angesichts dieser Umstände nicht zu
beanstanden.  
 
3.4. Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht auf generalpräventive
Überlegungen oder ausschliesslich auf die ausgesprochene Strafe, sondern auf
eine konkrete Risikobeurteilung gestützt und ist nicht in willkürlicher Weise
von einer (weiterhin) bestehenden Gefährlichkeit ausgegangen. An der
Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches
sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem
Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu
prüfen.  
 
4.  
 
4.1. Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf
Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I
246 E. 3.2.1 S. 250; 126 II 377 E. 2b/cc S. 383). Es kann jedoch das Recht auf
Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der
Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt
wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende
Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281
E. 3.1 S. 285; 126 II 377 E. 2b/aa S. 382). Unabhängig vom Vorliegen einer
familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8
EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018
E. 3.8 und 3.9 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht klar dazu, ob sie den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8
Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben erachtet. Zumindest
hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn verneint sie, dass sich der
Beschwerdeführer auf den Schutz des Familienlebens berufen könne.  
 
4.2.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Ausländer der
zweiten Generation, gelangte er doch erst im Alter von 9½ Jahren in die Schweiz
(Urteil 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.2). Besonders intensive private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, legt der
Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er kann sich somit nicht auf
den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen. Gleiches gilt für seine
Beziehungen zu seinen Familienmitgliedern (Bruder, Tante, Onkel und Cousins)
nebst Frau und Kind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8
EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).  
 
4.2.2. Sowohl seine Ehefrau als auch der gemeinsame Sohn verfügen über die
Niederlassungsbewilligung. Sie haben die Wahl, in der Schweiz zu bleiben oder
dem Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina zu folgen. Die Ehefrau hat bis zu
ihrer Heirat in Bosnien-Herzegowina gelebt, so dass eine Rückkehr für sie
zumutbar erscheint. Dasselbe gilt für den dreijährigen Sohn, der sich in einem
anpassungsfähigem Alter befindet. Wird die Familie bei einer zumutbaren
gemeinsamen Ausreise in das Heimatland nicht getrennt, so ist der Anspruch auf
Achtung des Familienlebens nicht berührt (Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember
2013 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 140 II 129). Die
fremdenpolizeiliche Massnahme führt diesfalls nicht zur Trennung der Familie.  
 
4.3. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter diesen Gesichtspunkten
tatsächlich in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift, kann vorliegend dahin gestellt bleiben, wenn
sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
Die Vorinstanz hat dies im Rahmen einer gemeinsamen
Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in E. 2.2 genannten
Voraussetzungen geprüft und bejaht. Diese gilt auch hinsichtlich Art. 12 Abs. 4
UNO-Pakt II (SR 0.103.2). Praxisgemäss verschafft diese Konvention keine über
die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche
(vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f.; 126 II 377 E. 5 S. 388 ff. und 124 II
361 E. 3b S. 367 sowie Urteil 2A.57/1997 vom 28. Mai 1997 E. 3c/ee).  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von rund 9½ Jahren in die Schweiz und
lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über 25 Jahren hier. Die
Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu
seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013
vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt - und
trotz entsprechender Verwarnungen - straffällig geworden. Der Beschwerdeführer
verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre und arbeitet in seinem erlernten
Beruf seit dem 1. Januar 2014 mit einem vollen Pensum sowie einem monatlichen
Nettogehalt von rund Fr. 5'000.--. Trotz einer Verbesserung der beruflichen und
wirtschaftlichen Integration seit dem Zeitpunkt des Delikts liegt gemäss
Vorinstanz keine erfolgreiche Integration vor. Zwar sei dem Beschwerdeführer
zugute zu halten, dass er sich zur Regulierung seiner Schuldenlast vom Verein
I.________ hat beraten lassen. Trotzdem hätten im Juni 2016 Verlustscheine in
der Höhe von Fr. 24'071.10 und Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'440.20
bestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt und insgesamt für elf
Monate Sozialhilfe erhalten. Negativ falle ausserdem ins Gewicht, dass
realistische Integrationsbemühungen erst spät und unter dem Druck eines
möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung stattgefunden hätten. Die
persönliche Integration wiederum beschränke sich auf die Mitgliedschaft bei
einem Fussballteam, weitere Hinweise für Beziehungen ausserhalb seiner
Kernfamilie fehlten.  
 
4.3.2. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers an der verbindlichen
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erschöpfen sich in appellatorischer
Kritik. Insgesamt hat sie sich entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers
durchaus mit dessen persönlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Nur weil sie
dabei zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer gelangt, sind ihre
Feststellungen bezüglich der Integration nicht willkürlich bzw. offensichtlich
falsch. Die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, welche
eine zusätzliche persönliche Integration belegen sollen, gelten als Noven und
können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.4). Der Verweis des
Beschwerdeführers auf das Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 5.1, wonach
bei alllzu leichtfertig ausgesprochenen Wegweisungen der Resozialierungsgedanke
des Strafrechts zunichte gemacht werde, ist wiederum nicht einschlägig. Die
beiden Sachverhalte unterscheiden sich in wesentlichen Elementen voneinander.
So handelte es sich beim dortigen Beschwerdeführer um einen hier geborenen
Ausländer der zweiten Generation, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet
war und gegen den zuvor keine ausländerrechtlichen Verwarnungen ausgesprochen
wurden.  
 
4.3.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins
Gewicht. Seine Familie hat ein grosses Interesse daran, in der Schweiz zu
verweilen. Die Ehegatten mussten aufgrund der wiederholten schweren
Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des daher hängigen
Widerrufsverfahrens jedoch damit rechnen, die familiäre Beziehung nicht in der
Schweiz leben zu können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin und
des gemeinsamen Kindes am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der
Schweiz relativiert. Die Begleitung des Ehegatten und Vaters in die Heimat ist
ihnen beiden jedenfalls nicht unzumutbar, was nichts daran ändert, dass sie
aufgrund ihrer Niederlassungsbewilligungen hier bleiben können. Der Sohn kann
in der Schweiz aufwachsen und zur Schule gehen. Die Betreuung durch mindestens
einen Elternteil ist gewährleistet. Die familiären Kontakte können durch
gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden
Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Zudem wäre eine freiwillige
Ausreise von Frau und Sohn zusammen mit dem Beschwerdeführer möglich und steht
im Ermessen der Familie. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine
strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung
nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person,
gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit,
in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die
betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl.
Urteil 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7 mit Hinweisen).  
 
4.3.4. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer
sicher hart. Die Ausreise nach Bosnien und Herzegowina kann ihm indessen
zugemutet werden. Die schwierigen wirtschaftlichen Umstände in Bosnien und
Herzegowina treffen die ganze dortige Bevölkerung und stellen keinen
spezifischen persönlichen Grund dar, welcher die Rückkehr als unzumutbar
erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011
E. 2.5). Den Feststellungen der Vorinstanz zufolge ist der Beschwerdeführer mit
den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes trotz der langen
Abwesenheit nach wie vor vertraut. Auch wenn er angibt, serbokroatisch nur
mündlich zu beherrschen, ist es ihm zuzumuten, die Sprache auch schriftlich
wieder zu erlernen, hat er doch bis zu seinem 10. Lebensjahr in
Bosnien-Herzegowina gelebt. Zudem leben seine Mutter sowie weitere seiner
Verwandten sowie die Verwandten seiner Ehefrau in Bosnien und Herzegowina, die
ihm bei der Integration behilflich sein können. Der Beschwerdeführer reist
regelmässig in seine Heimat und ausserdem heiratete er eine Landsfrau, die er
in die Schweiz nachgezogen hat. Seine hier erworbene Berufsausbildung bzw.
-erfahrung (Carrosserie-Lackierer) ist nicht an die Schweiz gebunden und
befähigen ihn dazu, in der Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen. Der mit 36
Jahren noch vergleichsweise junge Beschwerdeführer ist in der Lage, sich bei
einer Rückkehr in die Heimat eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn dies mit
einiger Anstrengung verbunden ist.  
 
4.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz
sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier
lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der wiederholten sowie
schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse
nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ist daher rechtmässig.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching 

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