Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.442/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_442/2017  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Schwarz, Frey Hueber & Partner, Advokatur
und Notariat, 
 
gegen  
 
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, 
Veterinärdienst, 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Hundehaltung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. März 2017 (100.2016.69U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ betreibt seit Herbst 2008 im X.________tal eine sog. "Huskyfarm" wo
er vorwiegend Schlittenhunde hält und züchtet sowie Hundeschlittenfahrten
anbietet. Wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz
sowie wegen Missachtung von Verfügungen des Veterinärdienstes des Kantons Bern
(VeD) musste A.________ in den Jahren 2010 bis 2015 mehrfach strafrechtlich
verurteilt werden. Zufolge einer Kontrolle auf seinem Betrieb wurde am 12.
Februar 2014 festgestellt, dass A.________ inzwischen über 50 Hunde hielt. Am
11. April 2014 verfügte der VeD verschiedene Kontrollmassnahmen, welchen
A.________ jedoch nicht nachkam. 
 
B.   
Am 9. Dezember 2014 verfügte der VeD was folgt: 
 
"1. [...] 
2. Folgende Massnahmen werden angeordnet: 
a) Die Reduktion des Hundebestandes von A.________ auf maximal 19 Tiere. Für
die Reduktion des Bestandes wird Herrn A.________ eine Frist bis zum 31. Mai
2015 gesetzt. 
b) Es wird Herrn A.________ verboten, Hunde zu züchten. 
c) Die mit Verfügung vom 11. April 2014 angeordneten Auflagen wie das Erstellen
eines Trainingsplans für die Hunde sowie das Einreichen einer
Bestandeskontrolle der Hundehaltung der Jahre 2013 und 2014 bleiben bestehen.
Der Trainingsplan sowie eine aktuelle Bestandesliste ist dem Veterinärdienst
bis 31. Dezember 2014 einzureichen. 
d) Die Bestandesreduktion muss dokumentiert werden. Herr A.________ muss
darüber Buch führen, welchen Hund er wohin vermittelt. Die Hunde müssen
ordnungsgemäss bei der ANIS Datenbank abgemeldet und auf die neuen Besitzer
umgemeldet werden. Würden Hunde euthanasiert werden, müsste das Todesdatum
innert 10 Tagen der ANIS Datenbank gemeldet werden. 
 
e) Mit allen verbleibenden 19 Hunden muss wenn nötig ein praktischer
Sachkundenachweis absolviert werden. Die Kopien aller Sachkundenachweise müssen
dem Veterinärdienst bis spätestens 31. Mai 2015 vorliegen. 
[...]" 
Die von A.________ gegen diese Verfügung ergriffenen Rechtsmittel wurden
kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. März 2017 abgewiesen. A.________ wurde eine neue Frist von sechs
Monaten ab Rechtskraft des Urteils angesetzt, um seinen Hundebestand auf 19
Tiere zu reduzieren und dem VeD eine aktuelle Trainings- und
Auslaufdokumentation für den Zeitraum von drei Monaten sowie eine aktuelle
Bestandeskontrolle einzureichen. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, womit er im
Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts verlangt.
Eventualiter ersucht er um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. 
Während der Veterinärdienst und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern
auf eine Vernehmlassung verzichten, schliessen das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und sinngemäss auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 12.
September 2017 nimmt der Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis
Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss 
Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG
). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels legitimiert; auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs.
2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur, was ausdrücklich
geltend gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft
solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV
286 E. 1.4 S. 287).  
 
1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese
Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss gemäss den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.).
Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455)
sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren,
pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und
Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. 
Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die
Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, (lit. a) die wegen
wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind, oder
(lit. b) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu
züchten. 
Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich
einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter
völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere
vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an
einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen
oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. 
 Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR
455.1) müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis
ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint
bewegen können. Abs. 2 der gleichen Bestimmung statuiert, dass die Hunde
täglich Auslauf haben müssen, wenn sie nicht ausgeführt werden können. Der
Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf. Als Auslauf
gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. c TSchV vielmehr die freie Bewegung im Freien,
bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke,
Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die
Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann. 
 
3.   
Die Vorinstanz stellte aufgrund eines gerichtlich angeordneten tierärztlichen
Gutachtens fest, dass für eine ausreichende Betreuung und Bewegung des
aktuellen Hundebestands des Beschwerdeführers (52 Tiere) mindestens drei zu 100
% einsatzfähige Personen nötig wären. Der Beschwerdeführer könne jedoch keine
näheren Angaben zu den Einsatzzeiten von Hilfskräften sowie zum
Beschäftigungsprogramm der Hunde machen; die gutachterlich geforderten 300
Stellenprozente würden aber auf jeden Fall nicht erreicht. Auch fehlten
Fütterungspläne und Unterlagen zur Gesundheit der Tiere, an welchen sich
Hilfskräfte bei einer Abwesenheit oder einem längerfristigen Ausfall des
Beschwerdeführers orientieren könnten. Diese Problematik werde dadurch noch
verstärkt, dass die Hilfskräfte häufig wechselten. Im Weitern falle in
Betracht, dass der Beschwerdeführer noch auf einem zweiten Geschäftsfeld tätig
sei. So betreibe er die "U.________schule X.________tal", was ebenfalls Zeit in
Anspruch nehme und zu Abwesenheiten auf der Huskyfarm führe. 
Zwar sei es gemäss Gutachten richtig, dass Huskys bei Temperaturen von mehr als
15°C aus Rücksicht auf ihre Gesundheit nicht mehr zum Gespannfahren eingesetzt
werden sollten. Dies bedeute jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht, dass Schlittenhunde während des Sommers nicht mehr bewegt werden
müssten; das Bewegungsbedürfnis der Tiere werde im Sommer nicht alleine durch
die Haltung im Zwinger oder im Auslauf abgedeckt. Vielmehr müssten die
Bedürfnisse der Tiere durch eine Verlegung der Aktivitäten in die frühen
Morgen- bzw. die späten Abendstunden oder in schattige Bereiche resp. an
Gewässer verlegt werden. 
Dass es dem Beschwerdeführer an Zeit und Personal zur ausreichenden Pflege
seiner Hunde fehle, zeige sich denn auch an der gutachterlich festgestellten
unzureichenden Hygiene und der mangelnden Sicherheit der Zwinger (rutschige und
löchrige Holzböden) sowie der Ausläufe. Im Weitern sei auch das Mitnehmen von
bis zu vier zusätzlichen, frei herumlaufenden Hunden während des Gespannfahrens
eine Gefahr für Mensch und Tier, da unangeleinte Schlittenhunde gemeinhin nicht
oder nur schwer kontrollierbar seien. Dementsprechend sei es auch schon zu
einem ernstzunehmenden Zwischenfall gekommen, was mit Strafbefehl vom 26. März
2013 zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Wildernlassens eines
Hundes geführt habe. Überhaupt habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit
wiederholt gegen tierschutzrelevante Vorschriften verstossen. 
Zusammenfassend erachtete es das Verwaltungsgericht als erstellt, dass der
Beschwerdeführer unfähig sei, seine über 50 Hunde tierschutzkonform zu halten.
In Übereinstimmung mit den gerichtlich bestellten Gutachterinnen ging die
Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in der momentanen Situation
nicht mehr als 19 Hunde zu beschäftigen und zu betreuen vermöge. Zur
entsprechenden Reduktion des Hundebestands sei auch das Zuchtverbot
erforderlich. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass seine Hundehaltung gemäss einem
von ihm privat beigezogenen Experten nicht zu beanstanden sei und sich seine
Huskys in einem einwandfreien Gesundheitszustand befänden; materielle
Tierschutzmängel lägen keine vor. Er, der Beschwerdeführer, betreibe seine
Hundehaltung sodann nicht als Hobby, sondern als Grundlage seiner
wirtschaftlichen Existenz (Angebot von Hundeschlittenfahrten). Es sei eine
grosse Anzahl Tiere erforderlich, um mehrere Gespanne einsatzbereit zu halten;
19 Tiere seien zu wenig. Im Falle einer entsprechenden Reduktion sei er zu
einer vollständigen Betriebseinstellung gezwungen. Auch aus tierpsychologischen
und -soziologischen Gründen sei es notwendig, im Rudel mehr Tiere zu halten.
Diesen Bedürfnissen trage das angefochtene Urteil nicht Rechnung. Eine
Umplatzierung von einzelnen Tieren aus dem Rudel sei kaum oder sogar überhaupt
nicht möglich und gefährde jedenfalls das Tierwohl. Es sei anzunehmen, dass
umplatzierte Tiere früher oder später eingeschläfert werden müssten, was
unnötig und unverhältnismässig sei, zumal sich die Tiere in guter körperlicher
Verfassung befänden. Die für die Reduktion der Hundezahl angesetzte Frist von
sechs Monaten sei überdies völlig unrealistisch und viel zu kurz für die Lösung
dieses komplexen Problems. 
Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine falsche Anwendung des
Tierschutzgesetzes sowie eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. 
 
5.   
Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht: 
Soweit er sich in seiner Beschwerde überhaupt gegen die obig erwähnten
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wendet, beschränkt er sich im
Wesentlichen auf blosse Bestreitungen, was den Anforderungen an eine
Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt (vgl. E. 1.3
hiervor). 
Im Übrigen wird von der Vorinstanz überhaupt nicht festgehalten, dass die vom
Beschwerdeführer gehaltenen Tiere in einem schlechten gesundheitlichen Zustand
seien. Daraus kann aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht
bereits geschlossen werden, dass die Tierhaltung den gesetzlichen Anforderungen
genügt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, gehört zu einer
gesetzeskonformen Haltung von Hunden auch die Sicherstellung der genügenden
Bewegung und des genügenden Auslaufs der Tiere. Dass dies bei rund 50
gehaltenen Hunden eine organisatorisch herausfordernde und extrem
zeitaufwendige Aufgabe darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren
Ausführungen. Diese ohnehin bereits herausfordernde Situation wird vorliegend
noch dadurch verschärft, dass die Schlittenhunde bei Temperaturen von über 15°C
nicht im Gespann eingesetzt werden können, was der Beschwerdeführer
ausdrücklich bestätigt. Das bedeutet bei einer artgerechten Haltung einen
erheblichen Zusatzaufwand, zumal dies entweder einen Transport der Tiere in
höhere Lagen bzw. an Gewässer erfordert, oder aber zur Folge hat, das die Hunde
nur in den frühen Morgen- oder den späten Abendstunden bewegt werden können.
Der von den tierärztlichen Gutachterinnen geschätzte Arbeitskraftbedarf von
rund 300 Stellenprozenten erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als
nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer über diese personellen Kapazitäten
nicht verfügt, bestreitet er vor Bundesgericht nicht. Somit ist nicht
erkennbar, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer falschen Anwendung
des Tierschutzgesetzes basieren sollte. Namentlich ist bei dieser Sachlage
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Halten von
mehr als 19 Hunden gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG verboten und zur
Gewährleistung der Bestandeskontrolle ein Zuchtverbot gegenüber dem
Beschwerdeführer ausgesprochen hat. Gleiches gilt für die überdies verfügten
Dokumentations- und Ausbildungspflichten (Ziff. 2c - 2e der Verfügung des VeD
vom 9. Dezember 2014), welche vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht thematisiert bzw. substantiiert beanstandet werden. 
Auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27) liegt in diesem
Zusammenhang nicht vor. Die ausgesprochenen Massnahmen basieren auf einer
formell-gesetzlichen Grundlage, an deren Einhaltung ein evidentes öffentliches
Interesse besteht. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die
Verhältnismässigkeit einwendet, seine Hunde könnten gar nicht fremdplatziert
werden und die verfügten Massnahmen stellten faktisch ein Berufsverbot dar,
überzeugen seine Ausführungen ebenfalls nicht: Zwar ist richtig, dass die
Vermittlung einer grossen Anzahl Schlittenhunde in eine tiergerechte neue
Umgebung eine Herausforderung darstellt und sicherlich eine gewisse Zeit in
Anspruch nehmen dürfte. Dies hat jedoch auch die Vorinstanz ausdrücklich
erkannt und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine neue, vergleichsweise
grosszügige Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Entscheids
eingeräumt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die vom Beschwerdeführer
befürchtete zwangsweise Euthanasierung der überzähligen Hunde hat das
Verwaltungsgericht demgegenüber explizit verworfen: Eine solche Tötung müsste
vom VeD als letztes Mittel angeordnet werden, wobei die Voraussetzungen
angesichts der guten körperlichen Verfassung der Hunde nicht gegeben seien (E.
6.5 des angefochtenen Entscheids). Im Vordergrund steht demnach nun eine
eigenverantwortliche Platzierung der Tiere durch den Beschwerdeführer. Kommt er
seinen Verpflichtungen innert Frist nicht nach, kann der Veterinärdienst auf
dem Weg der Ersatzvornahme eine Umplatzierung vornehmen. Soweit der
Beschwerdeführer auf die wirtschaftlichen Folgen der streitbetroffenen
Massnahmen hinweist, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass er sehr wohl die
Gelegenheit gehabt hätte, die Massnahmen durch den Beizug von Arbeitskräften im
benötigten Ausmass und durch Behebung der übrigen Mängel in der Betriebsführung
abzuwenden. Ob die Anstellung der benötigten Arbeitskräfte oder aber die
Weiterführung des Betriebs mit einer reduzierten Hundezahl unter
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rentabel sein kann, ist im
vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung; fehlende
wirtschaftliche Mittel stellen jedenfalls keine Rechtfertigung für die
Nichteinhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften dar. 
 
6.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung kann nicht entsprochen werden: Zum einen erscheint das von ihm
ergriffene Rechtsmittel aufgrund der obenstehenden Ausführungen als
aussichtslos, zum andern ist seine Bedürftigkeit aufgrund der von ihm
eingereichten Unterlagen nicht erstellt. So reicht der Beschwerdeführer
keinerlei Belege zu seinem Einkommen (namentlich auch keine Betriebsabrechnung)
ein, sondern er beschränkt sich diesbezüglich auf blosse Behauptungen sowie auf
die Erklärung, er habe schon lange keine Steuererklärung mehr ausgefüllt. Die
ermessensweise Veranlagung weist wiederum ein deutlich höheres Einkommen aus,
als er selbst angibt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist, seine finanziellen
Verhältnisse umfassend darzulegen, was für sich alleine bereits die Abweisung
des Gesuchs zur Folge hat (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S.
181 f.; Verfügung 2C_1005/2016 sowie 2C_108/2017 vom 14. Dezember 2017; Urteil
2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2.1; jeweils mit Hinweisen). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler 

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