Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.42/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
{T 0/2}
                           
2C_42/2017, 2C_43/2017

Urteil vom 20. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand
direkte Bundessteuer 2014 (vgl. 2C_42/2017)
Staatssteuer 2014 (vgl. 2C_43/2017),

Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 5. Dezember 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ hat seinen Wohnsitz in U.________. Er reichte am 31. Januar 2016 die
Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 ein und deklarierte einen Verlust
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Zahnarzt von Fr. -14'570.--. Auf
Aufforderung der Veranlagungsbehörde hin reichte er weitere Unterlagen und
Auskünfte ein. Am 20. Mai 2016 veranlagte ihn die Veranlagungsbehörde für die
direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer der Steuerperiode 2014
wegen fehlender Möglichkeit, den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt aus den
eingereichten Unterlagen und den erhaltenen Auskünften feststellen zu können
(fehlende Beweiskraft des Kassabuches, fehlende Branchenüblichkeit des
Bruttogewinns, fehlende Ersichtlichkeit, aus welchen Mitteln der
Lebensunterhalt bestritten werde), nach Ermessen. Mit Verfügung vom 24. Juni
2016 trat die Veranlagungsbehörde auf seine Einsprache gegen die
Ermessensveranlagung vom 20. Mai 2016 nicht ein. Das Steuergericht des Kantons
Solothurn bestätigte diesen Nichteintretensentscheid mit Urteil vom 5. Dezember
2016 und wies den dagegen erhobenen Rekurs und die Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er
beantragt unentgeltliche Rechtspflege, stellt die Objektivität der kantonalen
Steuerbehörde in Frage und nimmt zu einzelnen Steuerfaktoren ausführlich
Stellung. Es wurden weder Akten eingeholt noch sind Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat 
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen).

2.2. Eine Ermessensveranlagung ist stets durchzuführen, wenn nach Abklärung des
Sachverhalts durch die Veranlagungsbehörde eine nicht zu beseitigende
Ungewissheit im Sachverhalt, d.h. ein Untersuchungsnotstand, besteht (Urteile
2C_1101/2014, 2C_1104/2014 vom 23. November 2015 E. 3; 2C_273/2013, 2C_274/2013
vom 16. Juli 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Gemäss der für die direkte
Bundessteuer massgeblichen Regelung (Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) kann eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vom Steuerpflichtigen nur wegen 
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, wobei die Einsprache zu
begründen und allfällige Beweismittel zu nennen sind. Dieselbe Regelung gilt
für die Staats- und Gemeindesteuer (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG; SR 642.14]; § 149 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Solothurn
vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/SO]). Fehlt es
bei Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen an der Prozessvoraussetzung der
minimalen Begründung, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (ausdrücklich §
149 Abs. 4 StG/SO; Urteile 2C_316/2014, 2C_317/2014 vom 30. April 2014 E. 2.1;
2C_554/2013, 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5; grundlegend bereits BGE
123 II 552 E. 4 S. 556 ff.; vgl. auch BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551). Im
nachfolgenden Beschwerde- bzw. Rekursverfahren können zwar sämtliche Mängel des
angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (für
die direkte Bundessteuer: Art. 140 Abs. 3 DBG; für die Staats- und
Gemeindesteuer Art. 50 Abs. 2 StHG; § 160 Abs. 4 StG/SO); dies ändert jedoch
nichts daran, dass gemäss der ausdrücklichen Bestimmung von § 161 Abs. 3 StG/SO
auf dieses Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen über das Einsprachverfahren
sinngemäss Anwendung finden und somit die inhaltliche Überprüfung der nach
Ermessen veranlagten Steuerfaktoren auf  offensichtliche Unrichtigkeit
 beschränkt bleibt (zur Zulässigkeit der Kognitionsbeschränkung bei
Ermessenstaxationen BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551; für die Lehre MARKUS REICH,
Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 577; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar
zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 36, N. 51 zu Art. 140 DBG).

2.3. Die Veranlagungsbehörde ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers zwar
nicht eingetreten, hat jedoch weitgehend eine inhaltliche Beurteilung
vorgenommen. Die Vorinstanz hat demzufolge ihre Beurteilung nicht auf die
Eintretensfrage beschränkt, sondern eine materielle Prüfung durchgeführt
(angefochtener Entscheid, E. 1.2). Der Beschwerdeführer zeigt in seiner
Beschwerdeschrift an das Bundesgericht, die keinen Beschwerdeantrag (Art. 42
Abs. 2 BGG) enthält, jedoch nicht ansatzweise auf, dass die Vorinstanz den
Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom 24. Juni 2016 wegen 
offensichtlicher Unrichtigkeit der ermessensweisen Veranlagung hätte aufheben
müssen. Die blosse Wiederholung der eigenen Sichtweise des Beschwerdeführers
und die Einreichung eines ausführlichen "Manuskripts zum Geschehen" ohne
jegliche Auseinandersetzung damit, weshalb die Ermessensveranlagung vom 20. Mai
2016 inhaltlich  offensichtlich unrichtig sein soll, reicht dazu nicht aus.
Damit fehlt es der Beschwerde an einer  sachbezogenen Begründung (Art. 42 Abs.
2 BGG; vgl. dazu oben, E. 2.1), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG) durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter nicht einzutreten ist.

3.
Wegen Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) kann das Gesuch um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht gutgeheissen werden. Die verursachten
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2C_42/2017 und 2C_43/2017 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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