Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.429/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_429/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch die D.________ AG, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, 
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer 2011;
Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
Steuergerichtshof, vom 16. März 2017 (604 2016 122, 123). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ und B.C.________ wohnen im Kanton Freiburg und sind dort
steuerpflichtig. Der im September 1990 geborene E.________ ist der Sohn von
A.C.________.  
Am 24. Februar 2003 genehmigte die zuständige Behörde einen Unterhaltsvertrag,
nach dem sich A.C.________ verpflichtete, für seinen Sohn einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 15'000.-- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis
zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 30. November 2010 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg
eine Beschwerde von A.C.________ gegen die definitive Rechtsöffnung zu Gunsten
von E.________ für vom 1. Juli 2004 bis 1. September 2009 geschuldete
Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 796'686.-- ab. Das Urteil basierte auf
einer unbestritten gebliebenen Aufstellung von E.________, die neben den
geschuldeten, indexierten Unterhaltsbeiträgen auch erfolgte Zahlungen und
kapitalisierte Verzugs- und Zinseszinsen enthielt. 
 
A.b. Am 22./24. Dezember 2010 schlossen A.C.________ und E.________ einen
Vergleich ab, mit dem sie ihre Streitigkeiten beilegten. Demnach verpflichtete
sich A.C.________, die gegen seinen Sohn eingereichte Abänderungsklage
zurückzuziehen und ihm bis am 30. Dezember 2010 einen Betrag von Fr. 400'000.--
und bis am 10. Januar 2011 einen Betrag von weiteren Fr. 400'000.-- zu
bezahlen. Am 3. und am 10. Januar 2011 überwies A.C.________ insgesamt Fr.
550'000.-- an E.________. Am 12. Januar 2011 bestätigte dessen
Rechtsvertreterin, dass mit diesen Zahlungen die gesamte vereinbarte Summe von
Fr. 800'000.-- überwiesen worden sei.  
 
A.c. Für die Kantons- und die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2010
machte A.C.________ einkommens- und vermögensmindernd einen Betrag von Fr.
400'000.-- zum Abzug geltend, den er im betreffenden Jahr aufgrund seiner
Unterhaltspflicht an E.________ bezahlt habe. Das Kantonsgericht des Kantons
Freiburg verweigerte mit Urteil vom 26. August 2015 kantonal letztinstanzlich
die steuerliche Anerkennung des Abzugs. Es erwog in Anwendung von Art. 33 Abs.
1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11) und Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14), dass die umstrittene Zahlung
von Fr. 400'000.-- Teil einer globalen Unterhaltsleistung bildete, die nicht
zum beantragten Abzug zugelassen sei. Weiter erwog das Kantonsgericht, dass der
Nachweis für die effektive Bezahlung der umstrittenen Fr. 400'000.-- im Jahr
2010 nicht erbracht sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Bundesgericht gestützt auf die zweitgenannte Begründung mit Urteil 2C_945 /
2C_946/2015 vom 12. Februar 2016 ab.  
 
B.  
In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2011 erwähnten A.________ und
B.C.________ die am 3. und am 10. Januar 2011 erfolgten Zahlungen an E.________
im Betrag von Fr. 550'000.-- nicht. Mit Anzeige vom 16. Juni 2016 wurden
A.________ und B.C.________ mit einem Einkommen von Fr. 227'007.-- (direkte
Bundessteuer) bzw. Fr. 224'547.-- (Kantonssteuer) veranlagt. 
Am 12. Juli 2016 erhoben A.________ und B.C.________ Einsprache gegen die
Veranlagung vom 16. Juni 2016. Dabei machten sie geltend, vom Betrag von Fr.
550'000.-- würden Fr. 548'674.-- Unterhaltsbeiträge an E.________ betreffen,
die ihm für die Zeit vor seiner Volljährigkeit geschuldet seien. Das steuerbare
Einkommen sei daher um den im Januar 2011 geschuldeten Betrag von Fr.
400'000.-- zu reduzieren. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg wies die
Einsprache mit Entscheid vom 8. August 2016 ab. 
Gegen den Einspracheentscheid gelangten A.________ und B.C.________ an das
Kantonsgericht des Kantons Freiburg, das ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 16.
März 2017 abwies. 
 
C.  
Gegen das Urteil vom 16. März 2017 erheben A.________ und B.C.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und das steuerbare Einkommen bei der
Kantons- und der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2011 auf Fr. 0.--
festzusetzen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Urteils
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, das Kantonsgericht und die
Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Eingabe vom 13. Juli 2017 lassen sich A.________ und B.C.________ zu den
eingeholten Stellungnahmen vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Die Vorinstanz hat die Kantons- und die direkte Bundessteuer für die
Steuerperiode 2011 im selben Urteil behandelt, was zulässig ist (vgl. BGE 142
II 293 E. 1.2 S. 296; 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262; Urteil 2C_502 / 2C_508/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1). Den vorinstanzlichen Entscheid fechten die
Beschwerdeführer beim Bundesgericht ihrerseits in einer einzigen Eingabe an. Da
aus ihrem Rechtsmittel hinreichend deutlich hervorgeht, dass es sich gegen die
Veranlagung beider Steuerarten richtet, erweist sich dieses Vorgehen als
zulässig (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296; 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil
2C_502 / 2C_508/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1).  
 
1.2. Fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher,
verfahrensabschliessender Entscheid eines oberen Gerichts in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83, 
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 146 DBG, 
Art. 73 Abs. 1 StHG). Die Beschwerdeführer waren bereits am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt, sind als Steuerpflichtige vom angefochtenen Entscheid
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern der rechtliche Mangel nicht geradezu
offensichtlich ist. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum
Ganzen BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249
E. 1.4.1 f. S. 254).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs.
2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen
Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab,
wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S.
96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E.
1.3).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
Umstritten ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zahlungen im Gesamtbetrag
von Fr. 550'000.-- in der Steuerperiode 2011, die der Beschwerdeführer am 3.
und am 10. Januar 2011 an seinen im September 1990 geborenen ausserehelichen
Sohn geleistet hat. 
 
3.1. Das Kantonsgericht erwog hierzu, dass es im Entscheid vom 26. August 2015
betreffend die Steuerperiode 2010 zum Schluss gelangt sei, die am 22./24.
Dezember 2010 vereinbarte Zahlung von insgesamt Fr. 800'000.-- an den Sohn des
Beschwerdeführers stelle eine steuerlich nicht abzugsfähige pauschale
Kapitalabfindung und keine blosse Nachzahlung periodischer Unterhaltsbeiträge
dar. Für das vorliegende Verfahren könne offen bleiben, ob an dieser
Schlussfolgerung festzuhalten sei. Selbst wenn es sich bei den Überweisungen
vom 3. und vom 10. Januar 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 550'000.-- nämlich
lediglich um Nachzahlungen periodischer Unterhaltsbeiträge gehandelt hätte,
seien sie jedenfalls in einem Zeitpunkt getätigt worden, in dem der
Anspruchsberechtigte bereits volljährig war, was ihre Abzugsfähigkeit
ausschliesse. Im Unterschied zum Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil
2A.613/2005 vom 20. Februar 2007 zu beurteilen hatte, habe die Mutter des
Unterhaltsberechtigten während dessen Minderjährigkeit zudem keine
Unterhaltsbeiträge bezogen, auch nicht in Form von Vorschüssen der öffentlichen
Hand. Eine Bezahlung von aufgelaufenen Unterhaltsbeiträgen nach Eintritt der
Volljährigkeit könne vor diesem Hintergrund und in Nachachtung des
Korrespondenzprinzips nicht abzugsfähig sein (vgl. angefochtenes Urteil, E.
2b).  
 
3.2. Die Beschwerdeführer vertreten dagegen den Standpunkt, dass es sich bei
den Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 550'000.-- um steuerlich abzugsfähige
Nachzahlungen von Unterhaltsbeiträgen handelt. An der Abzugsfähigkeit ändere
nichts, dass die Überweisung statt an die Mutter an den unterhaltsberechtigten
Sohn des Beschwerdeführers und in einem Zeitpunkt erfolgte, da dieser bereits
volljährig war. Entscheidend sei nicht, wann die Zahlung erfolgt sei, sondern
dass sie für die Zeitdauer der Minderjährigkeit geleistet wurde. Es könne nach
dem Korrespondenzprinzip nicht darauf ankommen, dass die Kindsmutter die zum
Abzug gebrachten Unterhaltszahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht
versteuerte, zumal sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte. Die
Verweigerung des Abzugs verstosse vor diesem Hintergrund auch gegen die
Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV).  
 
3.3. Die für die Steuerperiode 2011 geltende Fassung des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer enthält in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsleistungen bei einjähriger Postnumerandobesteuerung mit
Gegenwartsbemessung inhaltlich keine Abweichungen zu den heute in Kraft
stehenden Bestimmungen (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 208, Art. 210 und Art. 212
Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 23 lit. f und Art. 24 lit. e DBG
[in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung]; zum intertemporal anwendbaren
Recht vgl. BGE 140 V 136 E. 4.2.1 S. 139 f.; Urteil 2C_502 / 2C_508/2015 vom
29. Februar 2016 E. 3.1).  
 
3.3.1. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind demnach
beim Empfänger gemäss Art. 24 lit. e (erster Satzteil) DBG grundsätzlich
steuerfrei. Entsprechend kann sie der Leistende nicht von seinen Einkünften
abziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c [letzter Satzteil] DBG). Durchbrochen wird
dieser Grundsatz bei Unterhaltsbeiträgen, die ein Steuerpflichtiger bei
Scheidung oder gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält sowie
bei Unterhaltsbeiträgen, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen
Sorge stehenden Kinder erhält. Diese Beiträge sind beim Empfänger steuerbar
(Art. 23 lit. f i.V.m. Art. 24 lit. e [zweiter Satzteil] DBG). Der
Unterhaltsschuldner kann sie dafür nach Art. 33 Abs. 1 lit. c (erster Satzteil)
DBG von seinen Einkünften abziehen (vgl. BGE 133 II 305 E. 4.2 S. 308; 125 II
183 E. 3a S. 184 und E. 6f S. 189 f.; Urteile 2C_503 / 2C_504/2015 vom 31. März
2016 E. 3.1; 2C_439/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1; 2A.613/2005 vom 20.
Februar 2007 E. 3.1).  
 
3.3.2. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt gemäss
Art. 33 Abs. 1 lit. c (erster Satzteil) DBG die elterliche Sorge des die
Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Unter elterlicher Sorge stehen
Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben (vgl. Art. 296 Abs. 1
i.V.m. Art. 14 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]). Ab dem
Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten
Unterhaltsbeiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen. Im Gegenzug sind sie
weder vom Elternteil, bei dem das volljährige Kind gegebenenfalls lebt, noch
vom Kind selbst als Einkommen zu versteuern (vgl. BGE 133 II 305 E. 9.2 S. 319
f.; 130 II 509 [nicht publ. E. 6]; Urteile 2C_585 / 2C_586/2014 vom 13. Februar
2015 E. 5.2.2; 2C_439/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1; 2A.148/2002 vom 7.
Mai 2002 E. 3.3; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, N. 49 zu Art. 33 DBG
; CHRISTINE JAQUES, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Kommentar
zum DBG, 2. Aufl. 2017, N. 54 f. zu Art. 23 DBG).  
 
3.3.3. Die Bestimmungen in Art. 23 lit. f, Art. 24 lit. e und Art. 33 Abs. 1
lit. c DBG verwirklichen das Korrespondenzprinzip. Dieses weist in
quantitativer Hinsicht klare Konturen auf, indem auf der Seite des
Leistungsschuldners nur abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar
ist bzw. bei gegebener subjektiver Steuerpflicht steuerbar wäre (vgl. BGE 133
II 305 E. 4.2 S. 308; 125 II 183 E. 3a S. 184 und E. 6f S. 189 f.; Urteil
2C_242/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.1). In zeitlicher Hinsicht ist nicht
zwingend verlangt, dass Versteuerung und Abzug in derselben Steuerperiode
erfolgen müssen. Allerdings steht es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen,
wann der Abzug geltend gemacht wird, wobei die bemessungsrechtliche Problematik
("Ist-" oder "Soll-Methode") im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung
bedarf (vgl. Urteil 2A.613/2005 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 und E. 3.4).  
 
3.4. Das Bundesgericht liess im Urteil 2A.613/2005 vom 20. Februar 2007 die
Rückleistung einer Unterhaltszahlung, die der Mutter eines minderjährigen
Kindes von der öffentlichen Hand bevorschusst worden war, steuerlich zum Abzug
zu, obschon die Rückerstattung durch den Unterhaltsschuldner an das Gemeinwesen
erst erfolgte, nachdem das Kind die Volljährigkeit bereits erreicht hatte. In
Übereinstimmung mit Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG war davon
auszugehen, dass die bevorschusste Leistung tatsächlich an den
sorgeberechtigten Elternteil floss und in einem Zeitraum erfolgte, in dem das
betreffende Kind noch minderjährig war (vgl. Urteil 2A.613/2005 vom 20. Februar
2007 E. 3.2 und E. 3.4). Das bevorschussende Gemeinwesen, an das die
Rückleistung erfolgte, trat dabei kraft Legalzession in die Stellung des
Unterhaltsgläubigers ein (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 143 III 177 E. 6.3.1 S.
179; 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Demgegenüber stellte die Vorinstanz im
vorliegenden Fall für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. E. 2.2 hiervor),
dass der Mutter im Umfang der per 30. November 2010 ausstehenden und für die
Steuerperiode 2011 zum Abzug geltend gemachten Zahlungen keine
Unterhaltsbeiträge für den unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Sohn des
Beschwerdeführers zugeflossen sind. Die Beschwerdeführer verlangen mithin den
steuerlichen Abzug von Unterhaltszahlungen, die nicht an den sorgeberechtigten
Elternteil flossen und erst nach der Volljährigkeit geleistet wurden. Für die
Qualifizierung einer Leistung als abzugsfähiger Unterhaltsbeitrag kommt es nach
dem Wortlaut von Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG indes
entscheidend darauf an, dass der Unterhaltsbeitrag dem sorgeberechtigten
Elternteil zufliesst, was hier nicht der Fall war.  
 
3.5. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die
Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen nach dem gesetzgeberischen Willen
ohnehin die Ausnahme darstellt (vgl. E. 3.3.1 hiervor), ist es bundesrechtlich
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Abzugsfähigkeit der Zahlungen vom
3. und vom 10. Januar 2011 gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG verneint hat.
Die Beschwerdeführer berufen sich darüber hinaus auf Art. 8 und Art. 127 Abs. 2
BV. Dabei zeigen sie allerdings nicht in substanziierter Weise auf, inwiefern
diese verfassungsmässigen Rechte mit dem vorinstanzlichen Urteil verletzt sein
sollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf
die direkte Bundessteuer ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
III. Kantonssteuer  
 
4.  
Die einschlägigen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes in der für die
Steuerperiode 2011 geltenden Fassung lauten gleich wie jene des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 64 und Art. 7 Abs. 4
lit. g, Art. 9 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 StHG). Den Kantonen steht bei der
Umsetzung dieser Bestimmungen im kantonalen Recht kein Gestaltungsspielraum zu
(vgl. BGE 130 II 509 E. 9 S. 512 f.; Urteil 2C_567 / 2C_568/2016 vom 10. August
2017 E. 2). In Bezug auf die Kantonssteuer kann daher auf die Erwägungen zur
direkten Bundessteuer verwiesen werden (vgl. E. 3 hiervor). Das angefochtene
Urteil erweist sich demnach als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist auch in
Bezug auf die Kantonssteuer abzuweisen. 
 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
5.  
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang
entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG
). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Steuerperiode 2011) wird
abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer (Steuerperiode 2011) wird
abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons
Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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