Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.428/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_428/2017  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler /Liquidation / Unterlassungsanweisung
/Publikation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 21. April 2017 (B-222/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C.________ AG zeigte die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 27. August 2015 der C.________
AG, D.________, A.________ und B.________ die Eröffnung eines
Enforcement-Verfahrens an. Es bestehe der begründete Verdacht, dass (1.) die
C.________ AG ohne Bewilligung einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach
Börsengesetz nachgegangen sei, namentlich als Eigenhändlerin den Schwellenwert
von Fr. 5 Mia. seit dem Jahr 2011 kontinuierlich überschritten habe, und (2.)
die C.________ AG, D.________, A.________ und B.________ gegen
Marktverhaltensregeln verstossen hätten, namentlich Marktmanipulationen im Sinn
des Börsengesetzes getätigt hätten. Die FINMA teilte mit, sie werde gegen die
vier genannten Personen je ein eigenständiges Verfahren durchführen, und räumte
ihnen Gelegenheit ein, innert Frist zum beigelegten Untersuchungsbericht einer
externen Beratungsfirma vom 24. August 2015 Stellung zu nehmen. 
 
B.  
 
B.a. Am 17. Dezember 2015 erliess die FINMA eine verfahrensabschliessende
Verfügung betreffend unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler/Liquidation/
Unterlassungsanweisung/Publikation gegen die C.________ AG sowie deren
Verwaltungsrat und Alleinaktionär D.________. Die FINMA stellte fest, dass (1.)
die C.________ AG ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändlerin,
namentlich als Eigenhändlerin, tätig gewesen sei und damit aufsichtsrechtliche
Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt habe; (2.) die C.________ AG die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung nicht
erfülle und die nachträgliche Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung
verweigert werde; (3.) aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der
unerlaubten Tätigkeit auch D.________ ohne Bewilligung gewerbsmässig den
Effektenhandel, namentlich Eigenhandel, betrieben und damit aufsichtsrechtliche
Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt habe. Die C.________ AG wurde
aufgelöst und in Liquidation versetzt. D.________ wurde angewiesen, jegliche
finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, insbesondere die
gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit, sowie die entsprechende Werbung zu
unterlassen. Diese Unterlassunganweisung wurde für drei Jahre publiziert.  
 
B.b. A.________ und B.________ erhoben am 12. Januar 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der FINMA vom 17.
Dezember 2015 in Sachen C.________ AG und D.________ sei aufzuheben und die
gegen sie - A.________ und B.________ - von der FINMA eingeleiteten Verfahren
betreffend unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler seien einzustellen;
eventuell sei die FINMA anzuweisen, diese Verfahren einzustellen; subeventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die FINMA zurückzuweisen. Mit Urteil vom
21. April 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
 
 
C.  
A.________ und B.________ erheben am 8. Mai 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache "zu neuer Beurteilung im Sinn der
Erwägungen" an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragen A.________ und B.________, ihnen sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und sie seien von der Bezahlung der Gerichtskosten zu
befreien. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die FINMA schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ und
B.________ haben am 28. Juni 2017 repliziert. 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Präsidialverfügung
vom 20. Juni 2017 abgewiesen worden. 
Am 14. September 2017 hat der Rechtsvertreter von A.________ und B.________
mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird das Verfahren
abgeschlossen. Gegen verfahrensabschliessende Entscheide auf dem Gebiet der
Finanzmarktaufsicht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; die
Vorinstanz ist auf ihre Anträge nicht eingetreten. Deswegen sind die
Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil besonders berührt und und haben
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; sie sind zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- (
Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. 
 
2.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
Beschwerde gegen die Verfügung der FINMA vom 17. Dezember 2015 betreffend
C.________ AG/D.________ nicht eingetreten ist. Die Hauptanträge lauteten
dahingehend, die Verfügung sei aufzuheben und die Enforcement-Verfahren, welche
die Beschwerdeführer betreffen, seien einzustellen. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, auf die Beschwerde könne insoweit grundsätzlich
nicht eingetreten werden, als damit die Einstellung der beiden die
Beschwerdeführer betreffenden Verfahren beantragt werde, da diese
Rechtsverhältnisse vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst seien. Dies ist
korrekt und bedarf keiner weiteren Ausführungen.  
 
2.2. In Bezug auf den Antrag, die gegen die C.________ AG und D.________
gerichtete Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben, erwog die Vorinstanz,
die Beschwerdeführer hätten die FINMA erst am 16. Dezember 2015 formell um
Einräumung der Parteistellung ersucht, obwohl sie bereits vor dem 27. August
2015 "am Verfahren teilgenommen" hätten und ihnen bereits aufgrund des
Schreibens der FINMA vom 8. Oktober 2015 hätte klar sein müssen, dass die FINMA
nicht gedenke, ihnen im Verfahren gegen die C.________ AG Parteistellung
einzuräumen. Die Weigerung der FINMA, sie in das Verfahren betreffend die
C.________ AG einzubeziehen, hätten die Beschwerdeführer bis zur Einreichung
ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, auch dann
nicht, als die FINMA mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2015 deutlich gemacht
habe, sie gedenke das Verfahren (gegen die C.________ AG) bald abzuschliessen.
Die Untersuchung der FINMA bei der C.________ AG habe die Themenkomplexe
"Unterstellung" und "Marktverhalten" betroffen. In Anbetracht der Tatsache,
dass die gesamte Händlertätigkeit der C.________ AG durch D.________ und die
beiden Beschwerdeführer ausgeführt worden sei, hätte letzteren im Hinblick auf
den Themenkomplex "Marktverhalten" eventuell Parteistellung eingeräumt werden
müssen. Indessen habe die FINMA - entgegen ihrer Ankündigung - in der
angefochtenen Verfügung explizit keine Beurteilung des Themenkomplexes
"Marktverhalten" vorgenommen. Die gegenüber der C.________ AG und D.________
angeordneten Massnahmen beträfen nur den Themenkomplex "Unterstellung." Davon
seien die Beschwerdeführer nicht direkt betroffen, zumal sie nicht mehr bei der
C.________ AG tätig seien. Die angeordneten Massnahmen würden sich nicht gegen
sie richten, weshalb sich aus der angefochtenen Verfügung kein derart enger
Sachzusammenhang bzw. keine präjudizierenden Wirkungen ergäben, welche ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zu generieren
vermöchten. Somit fehle es den Beschwerdeführern an der Legitimation zur
Anfechtung der Verfügung vom 17. Dezember 2015, weshalb die Frage offen
gelassen werden könne, ob ihnen im Verfahren betreffend die C.________ AG hätte
Parteistellung eingeräumt werden müssen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe festgehalten, dass sie
am Verfahren teilgenommen hätten, habe sie aber dennoch nicht als Partei
qualifiziert. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie vor dem Erlass der
Verfügung der FINMA ihre Parteistellung im Verfahren gegen die C.________ AG
weder explizit reklamiert noch deren Verweigerung bei der Vorinstanz gerügt
hätten, seien unerträglich. Für sie - die Beschwerdeführer - sei aufgrund ihrer
Nähe zur Sache und namentlich nach der Mitteilung der FINMA vom 27. August 2015
eindeutig, dass sie in das Verfahren involviert seien. Die Frage der
Parteistellung habe auch noch mit der Hauptsache (gemeint wohl: Anfechtung der
Endverfügung) gerügt werden können. Relevant für die Parteistellung sei ihre
Betroffenheit, welche sich "in der Teilnahme am Verfahren und in den
Anschuldigungen in den Erwägungen" deutlich manifestiere. Die an sie
gerichteten Vorwürfe würden dadurch präjudiziert, insbesondere in Bezug auf die
Beteiligung an der angeblich bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Themenkomplex
Unterstellung), aber auch in Bezug auf die Beurteilung ihres Marktverhaltens.
Sie - die Beschwerdeführer - seien im Verfahren gegen die C.________ AG
mehrfach betroffen: Erstens stehe die Eröffnung der Verfahren gegen sie im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der C.________ AG, zweitens werde auch
ihnen eine angeblich unbewilligte Effektenhändlertätigkeit vorgeworfen,
drittens sei ihr Handelsverhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der C.________
AG von der Untersuchungsbeauftragten im Verfahren gegen die C.________ AG
untersucht worden, viertens würden sie im Untersuchungsbericht entsprechend
erwähnt und fünftens würden sie in der Verfügung der FINMA vom 17. Dezember
2015 auch erwähnt und belastet.  
 
3.  
 
3.1. Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen
oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG
). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(lit. c). Wer in diesem Sinn zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch
Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit
verbundenen Parteipflichten und -rechten. Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG
entspricht derjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG und ist in Anlehnung an diese
auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des
allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes
unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde
eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. In dieser Konstellation muss
der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein
beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe
zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer
allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h.
seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise
beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen
materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid
mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines
öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur
Streitsache - keine Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation (BGE 142 II 451
E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2 S. 282; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 135 II 145 E.
6.1 S. 150 f.; 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.; 131 II 587 E. 2.1 und E. 3 S. 588
ff.).  
 
3.2. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs vor der FINMA kann den Akten Folgendes
entnommen werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) :  
 
3.2.1. Auf die Mitteilung der FINMA vom 27. August 2015 hin, wonach gegen sie
je ein Enforcement-Verfahren eröffnet worden sei, verlangten die
Beschwerdeführer im Rahmen ihrer separat eingereichten Stellungnahmen vom 30.
Oktober 2015 zum Untersuchungsbericht vom 24. August 2015 u.a. Einsicht in die
Akten des Verfahrens betreffend die C.________ AG. Mit Eingaben an die FINMA
vom 23. November 2015 beantragten die Beschwerdeführer abermals "Einsicht in
sämtliche Akten der Verfahren [Verfahrensnummer jeweils sie selbst betreffend]
und [Verfahrensnummer die C.________ AG betreffend] in Sachen C.________ AG"
sowie "Zugriff auf die Handelsdaten des Handelssystems Sol-3 der C.________
AG".  
 
3.2.2. Die FINMA reagierte zunächst nicht auf diese Anträge. Das von der
Vorinstanz erwähnte Schreiben der FINMA vom 3. Dezember 2015 war nicht an die
Beschwerdeführer bzw. an deren Rechtsvertreter adressiert, sondern an den
Rechtsvertreter der C.________ AG. Es handelt sich dabei um eine
Zwischenverfügung, in welcher der C.________ AG Gelegenheit eingeräumt wurde,
innert Frist zu einer möglichen Liquidation und Einsetzung einer Liquidatorin
Stellung zu nehmen. Die Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde den
Beschwerdeführern - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht eröffnet.
Anscheinend war sie ihnen dennoch zugegangen, denn mit Eingabe vom 10. Dezember
2015 an die FINMA nahmen sie auf die Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015
Bezug und beanstandeten, dass diese ihnen nicht zugestellt worden sei. In den
Eingaben vom 10. Dezember 2015 wiesen die Beschwerdeführer in deutlichen Worten
darauf hin, dass ihnen im Verfahren gegen die C.________ AG Parteistellung
zukomme, stellten jedoch keinen förmlichen Antrag auf deren Gewährung. Dies
taten sie, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, erst am 16. Dezember 2015. Am
21. Dezember 2015 teilte ihnen die FINMA mit, sie habe hinsichtlich der Frage
der Unterstellung (bewilligungspflichtige Tätigkeit nach dem Bundesgesetz vom
24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR
954.1) betreffend die C.________ AG eine Endverfügung erlassen. In den
laufenden Verfahren gegen die (heutigen) Beschwerdeführer beziehe sich der
Verfahrensgegenstand darauf, ob ein Verstoss gegen Marktverhaltensregeln
vorliege. Mit Blick auf die Erledigung der Unterstellungsthematik würden die
heutigen Beschwerdeführer gebeten mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sie an
ihren Anträgen festhalten würden.  
 
3.3. Aus diesem Ablauf ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführer es versäumt
haben, ihren Antrag auf Gewährung der Parteistellung im Verfahren gegen die
C.________ AG rechtzeitig zu stellen. Die Akteneinsichtsgesuche vom 30. Oktober
2015 und vom 23. November 2015 (vgl. E. 3.2.1) können zwar sinngemäss als
Anträge auf Gewährung der Parteistellung gedeutet werden, weil das Recht auf
Akteneinsicht die Parteistellung voraussetzt. Indessen haben die
Beschwerdeführer weder einen anfechtbaren Entscheid erwirkt noch eine
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht. Erst am 16.
Dezember 2015 ersuchten sie die FINMA explizit um Gewährung der Parteistellung.
Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2015, wonach am 17. Dezember 2015 eine
Endverfügung hinsichtlich der Frage der Unterstellung ergangen sei, verneinte
die FINMA sinngemäss die Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren gegen
die C.________ AG. Ob dies korrekt war, spielt nur eine Rolle, wenn die
Beschwerdeführer zur Anfechtung der Verfügung legitimiert sind: Der
beschwerdebefugten Person kommt auch Parteistellung im vorangegangenen
Verfahren zu (vgl. E. 3.1), aber nicht jede Verfahrenspartei ist zwingend
beschwerdebefugt. Demgemäss ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur
Anfechtung der Verfügung der FINMA vom 17. Dezember 2015 legitimiert sind.  
 
3.4. Die Beschwerdeführer sind nicht Adressaten der Verfügung vom 17. Dezember
2015. Ob sie zur Erhebung der Drittbeschwerde legitimiert sind, ist anhand der
Auswirkungen der angefochtenen Verfügung auf sie - die Beschwerdeführer - zu
beurteilen (vgl. E. 3.1). Die Anordnungen betreffen Feststellungen über die
unterstellungspflichtige Tätigkeit der C.________ AG sowie deren Verwaltungsrat
und Alleinaktionär D.________, die Liquidation der C.________ AG und die
Anweisung an D.________, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige
Tätigkeit, insbesondere den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die
entsprechende Werbung, zu unterlassen. Zudem wurde die eingesetzte Liquidatorin
ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte der C.________ AG zu verfügen.
Die Beschwerdeführer erleiden durch diese Anordnungen keinen Nachteil; sie
haben kein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Ihre
Einwände überzeugen nicht:  
 
3.4.1. Dass die Beschwerdeführer als Angestellte der C.________ AG zu deren
Handelsumsätzen beigetragen haben, würde ihnen - als nicht am Verfahren gegen
die C.________ AG Beteiligte - nur im Hinblick auf die Thematik der
Unterstellung zum Nachteil gereichen, d.h. wenn auch ihnen vorgeworfen würde,
ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel, namentlich Eigenhandel,
betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt zu haben.
Die Tätigkeit der Beschwerdeführer als Effektenhändler wurde indessen nicht
unter dem Blickwinkel von Art. 10 BEHG (mit dem Randtitel "Bewilligung")
untersucht, sondern unter jenem von Art. 33f Abs. 1 BEHG (mit dem Randtitel
"Marktmanipulation", in der Fassung vom 28. September 2012 [AS 2013 1103],
aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19.
Juni 2015 mit Wirkung ab 1. Januar 2016 [AS 2015 5339]). Entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführer trifft es nicht zu, dass die FINMA ihnen am 21.
Dezember 2015 mitgeteilt habe, es "bestehe gegen sie weiterhin der Verdacht,
unbewilligt eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt [...] zu haben". Die FINMA
beschränkte den Verfahrensgegenstand in Bezug auf die Beschwerdeführer
ausdrücklich auf den Themenkomplex "Marktverhalten", wie sie in ihrem Schreiben
an die Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2015 klar festhielt (vgl. E. 3.2.2 am
Ende). Die Rüge, wonach durch die Feststellungen der FINMA hinsichtlich der
unterstellungspflichtigen Tätigkeit der C.________ AG ein Präjudiz gegen sie -
die Beschwerdeführer - geschaffen worden sei, läuft somit ins Leere.  
 
3.4.2. Es trifft zu, dass das Handelsverhalten der Beschwerdeführer Gegenstand
des Untersuchungsberichts vom 24. August 2015 bildet. Der Bericht behandelt die
Tätigkeit der C.________ AG, wozu auch deren Angestellte gehören.
Dementsprechend werden im Bericht die C.________ AG, D.________ und die
Beschwerdeführer erwähnt. Daraus ergibt sich indessen für die Beschwerdeführer
kein unmittelbarer Nachteil, weil die angefochtene Verfügung keine Anordnungen
zum Themenkomplex "Marktverhalten" enthält. Der Untersuchungsbericht vom 24.
August 2015 (zu dem die Beschwerdeführer am 30. Oktober 2015 schriftlich
Stellung genommen haben) wird für die Beschwerdeführer erst relevant, wenn
gegen sie eine Verfügung betreffend allfällige Marktmanipulationen erlassen
wird.  
 
3.4.3. In der Verfügung vom 17. Dezember 2015 werden die Beschwerdeführer als
"involvierte Personen" erwähnt, welche in den Jahren 2011 bis 2015 zusammen mit
D.________ die gesamte Handelstätigkeit der C.________ AG ausgeführt hätten
(Rz. 22, 30 und 33 der Erwägungen). Zudem wird auf eine E-Mail vom 18.
September 2012 verwiesen, welche belege, dass sich "zumindest der
Beschwerdeführer 1 über die bestehenden Regularien hinsichtlich Effektenhandel
- insbesondere auch den für Eigenhändler geltenden Schwellenwert von Fr. 5 Mrd.
- bei einem spezialisierten Rechtsanwalt informiert" hatte (Rz. 34 und 51 der
Erwägungen). Beides belastet die Beschwerdeführer nicht, denn ihnen wird im
Zusammenhang mit der nicht bewilligten Tätigkeit der C.________ AG nichts
vorgeworfen (vgl. auch E. 3.4.1). Schliesslich werden die Beschwerdeführer noch
im Zusammenhang mit geltend gemachten Bonuszahlungen erwähnt (Rz. 36 der
Erwägungen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, begründet die
Gläubigereigenschaft für sich genommen keine Legitimation zur Erhebung der
Drittbeschwerde; dies wird auch nicht geltend gemacht.  
Nach dem Gesagten werden die Beschwerdeführer dadurch, dass sie in der
Verfügung vom 17. Dezember 2015 in ihren Funktionen als Effektenhändler erwähnt
werden, im Hinblick auf die sie betreffenden hängigen Verfahren nicht
belastet. 
 
3.5. Zusammenfassend erleiden die Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung keinen unmittelbaren Nachteil. Die von ihnen geltend gemachte
Beziehungsnähe zur Streitsache erschöpft sich darin, dass sie als
Effektenhändler für die C.________ AG tätig waren, welche der Ausgangspunkt
aller vier Verfahren ist. Die Streitsache bildet aber hier die
unterstellungspflichtige Tätigkeit der C.________ AG bzw. die Folgen daraus,
dass die C.________ AG und D.________ als deren verantwortliches Organ gegen
die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verstossen haben. Die
daraus resultierenden Rechtsverhältnisse, wie sie in der angefochtenen
Verfügung festgelegt sind, haben für die Beschwerdeführer keine präjudizierende
Wirkung. Die Legitimation zur Drittbeschwerde ist daher zu verneinen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten). Das Bundesgericht befreit eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der
Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (
Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen).  
Mit Blick auf die Thematik (Drittbeschwerde pro Adressat) und die Tatsache,
dass Verflechtungen zwischen den hängigen Enforcement-Verfahren gegen die
Beschwerdeführer und der angefochtenen Verfügung nicht von vornherein
auszuschliessen waren, kann das Rechtsmittel nicht als aussichtslos gelten.
Dies gilt für beide Beschwerdeführer gleichermassen. 
 
4.3. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Prozess- und
Parteikosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung
des Grundbedarfs für sich und (allenfalls) seine Familie benötigt (BGE 128 I
225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164). Bei der
Prüfung der Mittellosigkeit hat die Behörde der gesamten wirtschaftlichen
Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
Rechnung zu tragen. Die gesuchstellende Partei muss ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig
offenlegen, worauf diese einander gegenübergestellt werden (BGE 135 I 221 E.
5.1 S. 223 f.).  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer 1 gibt monatliche Einkünfte von Fr. 13'618.30 an,
basierend auf der Lohnabrechnung von Mai 2017 (der angegebene Betrag entspricht
dem Nettolohn). Sodann macht er monatliche Auslagen von Fr. 13'819.45 geltend,
bestehend aus Fr. 4'800.-- für Mietzins inkl. Nebenkosten, Fr. 399.45 für
Krankenkassenprämien, Fr. 140.-- für Anteil Steuern, Fr. 3'500.-- für "Alimente
Ex-Frau", Fr. 4'500.-- für "Alimente Kinder 3x" und Fr. 480.-- für
Versicherungen.  
Die Mietkosten von Fr. 4'800.-- (der Beschwerdeführer 1 lebt gemäss den Angaben
im Erhebungsbogen allein) werden nicht belegt. Der Beschwerdeführer 1 legt
weder einen Mietvertrag vor, noch weist er nach, dass er den geltend gemachten
Mietzins bezahlt hat. Der Kurzbeschrieb der Wohnung mit Angabe des Mietzinses
und der Nebenkosten, herausgegeben von einer Immobilienfirma am 25. Februar
2013, stellt keinen Mietvertrag dar. Auch wenn der Beschwerdeführer dort wohnt,
wie er auf dem Erhebungsbogen angibt, hat er nicht nachgewiesen, dass er
monatlich einen Mietzins von Fr. 4'800.-- zu entrichten hat. Der Betrag kann
daher nicht berücksichtigt werden. 
Dem eingereichten Urteil des Bezirksgerichts March vom 11. April 2016 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau sich scheiden liessen
und die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt wurden. Der
Beschwerdeführer 1 wurde verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder
monatlich Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Von einem dritten Kind ist nicht die Rede,
und auch sonst werden keine Unterlagen eingereicht, welche die
Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 1'500.-- für ein drittes Kind belegen
würden. Es können somit nur die Alimente für die Ex-Ehefrau und zwei Kinder,
ausmachend Fr. 6'500.--, angerechnet werden. 
Die anrechenbaren monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers 1 belaufen sich
auf Fr. 7'519.--. Dazu ist der Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.--
zuzüglich 20% Bedürftigkeitszuschlag (Fr. 240.--) zu addieren, d.h. Fr.
1'440.--. Die Gesamtausgaben betragen monatlich Fr. 8'959.--. 
Dem Einkommen von Fr. 13'618.-- stehen Gesamtausgaben von Fr. 8'959.--
gegenüber; es resultiert ein Überschuss von Fr. 4'659.-- pro Monat. Bei dieser
Sachlage ist die prozessuale Bedürftigkeit klar zu verneinen. Auf die
Vermögenssituation ist nicht näher einzugehen, zumal der Beschwerdeführer 1
nicht nachweist, dass er den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, den er
am 26. April 2015 mit seinem Vater geschlossen hat, nachkommt. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführer s 1 ist abzuweisen. 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer 2 ist ledig und lebt allein. Er gibt an, keine
Einkünfte zu haben; er sei erwerbslos. Die monatlichen Auslagen betragen seinen
Angaben zufolge Fr. 3'392.15; davon entfallen Fr. 2'322.-- auf Hypothekarzinsen
und Nebenkosten. Die eingereichten Bankauszüge datieren vom 31. Dezember 2016.
In diesem Zeitpunkt betrug das Guthaben auf den Privat- und Sparkonti des
Beschwerdeführers 2 Fr. 142'240.27. Dem Gesamtvermögen von Fr. 1'973'757.--
(einschliesslich Einfamilienhaus) standen Grundpfandschulden von Fr. 970'000.--
gegenüber. In der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern
2017 wird das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers 2 auf Fr. 19'600.--,
d.h. monatlich Fr. 1'633.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'379'000.--
geschätzt.  
Der Beschwerdeführer 2 verfügte im Gesuchszeitpunkt (8. Mai 2017) anscheinend
über kein oder nur über ein geringes Einkommen. Seine Vermögenssituation hat er
per Ende 2016 dargelegt. Wenn für die Monate Januar bis April 2017 die Auslagen
von monatlich Fr. 3'392.-- zuzüglich Grundbetrag von Fr. 1'440.-- (inkl. 20%
Bedürftigkeitszuschlag), d.h. 4 mal Fr. 4'832.--, ausmachend Fr. 19'328.--, vom
angegebenen Bankguthaben von Fr. 142'240.-- subtrahiert werden, bleibt Ende
April 2017 eine Summe von Fr. 122'912.--. 
Bei dieser Sachlage kann - auch in Anbetracht der übrigen Vermögenswerte - von
Mittellosigkeit keine Rede sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des
Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen. 
 
4.4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- sind den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).  
 
4.5. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 wird
abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführer s 2 wird
abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner 

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