Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.425/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_425/2017  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Jäger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA/AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik des Kantons Wallis,
Bahnhofstrasse 39, 1950 Sitten 2, 
 
Gegenstand 
Submission, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 24. Februar 2017 
(A1 16 176 und A1 16 238). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik des Kantons Wallis (DGBG)
schloss im Jahr 2007 mit dem Ingenieur- und Vermessungsbüro C.________ AG sowie
mit dem verantwortlichen patentierten Ingenieur-Geometer D.________ insgesamt
15 Verträge ab, welche den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen
Vermessung in den Walliser Gemeinden F.________, G.________, H.________,
I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________,
O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________
betrafen. Die Vertragsdauer begann stets am 1. Januar 2007 und endete formell
nach fünfjähriger Dauer am 31. Dezember 2011. Aufgrund von gesetzlichen
Übergangsbestimmungen wurde die Vertragsdauer indes auf unbestimmte Zeit (bis
zur Inbetriebnahme einer zentralen Datenverwaltung) verlängert. 
Am 4. Mai 2016 stellten die C.________ AG sowie die A.________ AG ein Gesuch an
den Kantonsgeometer, mit welchem sie die Übertragung der Nachführungsverträge
von der C.________ AG auf die A.________ AG und deren patentierten
Ingenieur-Geometer E.________ anbegehrten. In konkludenter Gutheissung dieses
Gesuchs wurden am 21. Juni 2016 entsprechende Nachträge zu den genannten 15
Verträgen abgeschlossen: Anstelle der C.________ AG und Pat. Ing.-Geom.
D.________ wurden neu die A.________ AG und Pat. Ing.-Geom. E.________ als
Vertragspartner für die Nachführung der amtlichen Vermessung in den betroffenen
Gemeinden bezeichnet. 
 
B.  
Am 13. Juli 2016 reichte die B.________ AG - eine direkte Konkurrentin der
A.________ AG -eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis
ein. Die B.________ AG rügte dabei im Wesentlichen, dass ihr die
Nachfolgeregelung zwischen der C.________ AG und der A.________ AG nicht
eröffnet worden sei; die Angelegenheit sei daher zum Erlass eines anfechtbaren
Entscheids an die DGBG zurückzuweisen. Nachdem die B.________ AG im Rahmen des
Rechtsverweigerungsverfahrens Akteneinsicht und so auch Kenntnis von den
Nachträgen vom 21. Juni 2016 erhalten hatte, reichte sie am 29. September eine
weitere Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein, mit welcher nun die
Aufhebung der Nachträge verlangt wurde. Die B.________ AG rügte dabei im
Wesentlichen, dass die Nachträge vom 21. Juni 2016 zu den Verträgen über den
Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung ohne Durchführung eines
öffentlichen Vergabeverfahrens erfolgt seien, obwohl mit den angefochten
Nachträgen auch ein Wechsel des verantwortlichen Geometers vorgenommen worden
sei. 
Mit Urteil vom 24. Februar 2017 hiess das Kantonsgericht Wallis die Beschwerden
gut. Das Kantonsgericht gelangte dabei zum Schluss, die angefochtenen Nachträge
stellten eine Neuvergabe der Aufträge dar, welche entsprechend den kantonalen
Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen hätten ausgeschrieben
werden müssen. Dementsprechend erklärte es die Nachträge vom 21. Juni 2016 für
ungültig. Sodann hielt das Kantonsgericht fest, dass die Nachführungsarbeiten
in den betroffenen Gemeinden nun unverzüglich öffentlich ausgeschrieben und
durch den Staatsrat vergeben werden müssen. Bis zur Neuvergabe seien - als
Übergangsregelung - die Nachführungsarbeiten durch die B.________ AG und durch
Pat. Ing.-Geom. D.________ durchzuführen. Letzterer hatte die C.________ AG am
10. November 2016 verlassen. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 führt die A.________ AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil des
Kantonsgerichts Wallis vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben und die
"Zuschlagsverfügung der Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik des
Kantons Wallis für den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung
in den 15 betroffenen Gemeinden vom 21.06.2016" sei zu bestätigen. 
Das Kantonsgericht Wallis schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde
O.________ verzichtet explizit auf eine Stellungnahme, während sich die übrigen
betroffenen Gemeinden sowie die DGBG nicht vernehmen lassen. Die B.________ AG
beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; eventualiter seien diese
abzuweisen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 repliziert die A.________ AG. Die
B.________ AG dupliziert ihrerseits am 14. Juli 2017. 
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wies der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der A.________
AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 138 I 435 E. 1 S. 439; 137 III 417 E. 1 S. 417). 
 
1.1. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. f BGG schliesst sie indes aus gegen
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn einerseits der
geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages den massgebenden Schwellenwert des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) nicht
erreicht und sich anderseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten müssen demnach e contrario sowohl das Erreichen des
Schwellenwerts sowie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung kumulativ erfüllt sein (BGE 138 I 143 E. 1.1 S. 146; 133 II 396 E.
2.1 S. 398).  
 
1.2. Gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 23. November 2015 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre
2016 und 2017 (SR 172.056.12), beträgt der Schwellenwert für Dienstleistungen
im Anwendungsbereich des BöB Fr. 230'000.--. Betreffend das bilaterale Abkommen
mit der Europäischen Gemeinschaft sieht Anhang 1 Art. A1-2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 resp.
vom 15. März 2001 (IVöB) für Submissionen von Gemeinden betreffend
Dienstleistungen einen Schwellenwert von Fr. 350'000.-- resp. EUR 240'000.--
vor.  
Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Schwellenwert als massgebend und als
erfüllt. Dabei verweist sie auf eine Aufstellung der C.________ AG, wonach in
den Jahren 2007 bis 2016 insgesamt ein Auftragsvolumen von Fr. 1'079'031.20
angefallen sei. Indessen räumt sie selbst ein, dass sie aufgrund des
unbekannten künftigen Auftragsvolumens keinen genau bezifferten Auftragswert
benennen könne. Tatsächlich erscheint das Erreichen des erforderlichen
Schwellenwerts hier fraglich. Dies insbesondere deshalb, weil kein klar
definierter Zeitraum für den Auftrag erkennbar ist. Vielmehr sind die
streitbetroffenen Arbeiten eine Folge von gesetzlichen Übergangsbestimmungen,
welche bis zur Inbetriebnahme einer zentralen Datenverwaltung das Fortbestehen
der Gültigkeit von an sich bereits ausgelaufenen Verträgen vorsehen (vgl.
Sachverhalt Lit. A hiervor). Wie lange dieser vorübergehende Zustand noch
andauert, ist ungewiss, weswegen sich in der Konsequenz auch das Erreichen des
Schwellenwerts nicht abschliessend klären lässt. Dies erscheint indes
vorliegend auch nicht als erforderlich, da es in jedem Fall an einer
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlt, wie die nachfolgende Erwägung
zeigt. 
 
1.3. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennt die
Beschwerdeführerin die Frage nach den Auswahlskriterien bei der Submission zur
Vergabe von Arbeiten der laufenden Nachführung im Rahmen einer hoheitlichen
Tätigkeit. Damit verknüpft sei auch die Frage, wer in welchem Verfahren über
eine Nachfolgeregelung befinden könne, wenn der Nachführungsgeometer die
Voraussetzungen zur Arbeitsausübung (in casu durch eine unbegründete fristlose
Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Geometer) nicht mehr erfüllen
könne. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass diese Frage soweit
ersichtlich höchstrichterlich noch nicht beurteilt worden sei.  
Das Vorliegen einer "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" ("question
juridique de principe", "questione di diritto d'importanza fondamentale") darf
indessen nur zurückhaltend angenommen werden (vgl. BGE 140 III 501 E. 1.3 S.
503; 133 III 493 E. 1.1 S. 494 f., mit Hinweisen), zumal bei Unzulässigkeit des
ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bei kantonalen Submissionen immer noch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht und bei Vergabeverfahren von
Bundesorganen, soweit sie aufgrund ihres Auftragswertes überhaupt den
Vorschriften des Beschaffungsrechts unterstehen (Art. 6 BöB), das
Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz angerufen werden kann (Art. 27
Abs. 1 BöB). Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie
entschieden wurde, genügt ebenfalls nicht, um ihr eine grundsätzliche Bedeutung
zuzuschreiben. Vielmehr muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, deren
Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach
einer höchstrichterlichen Klärung ruft (Urteil 2C_116/2007 bzw. 2C_396/2007 vom
10. Oktober 2007 E. 4.2; vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410 zur analogen
Thematik auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen). Gemäss 
Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es dem Beschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift
darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist. Vermag er dieser prozessualen
Obliegenheit nicht zu genügen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten
(Urteil 2C_116/2007 bzw. 2C_396/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2; Urteil 2C_224
/2007 vom 10. September 2007 E. 2.2; vgl. auch BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S.
442). 
Im vorliegenden Fall ist keine gewichtige unbeantwortete Rechtsfrage mit hoher
Relevanz für die Praxis zu erkennen: Die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfene Fragestellung ergibt sich aufgrund von zeitlichen
Übergangsregelungen, welche in einem einzigen Kanton gelten, und lediglich
einen sehr beschränkten Teilaspekt eines einzigen Rechtsgebiets beschlagen.
Aufgrund dieser engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Limitierungen hat
die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Frage einen weitestgehend singulären
Charakter und kaum eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Namentlich
geht es hier auch nicht um die Frage, ob das in einer Submissionsangelegenheit
angerufene Gericht einen geschlossenen Vertrag aufheben kann: Das
Kantonsgericht hat hier vielmehr festgehalten, dass eine Übertragung des (im
Jahr 2007) geschlossenen Vertrages auf Dritte gar nicht möglich sei, da sich
eine solche Transferierung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsgewalt der
beteiligten Firma (C.________ AG) entziehe. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten somit ausgeschlossen, weswegen auf dieses Rechtsmittel nicht
einzutreten ist. Nachfolgend zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der gleichzeitig
erhobenen subsidiärenVerfassungsbeschwerde (Art. 113 und Art. 119 BGG). 
 
1.4. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG möglich ist (Art.
113 BGG). Ein solcher Entscheid liegt hier vor. Gemäss Art. 115 BGG ist zur
Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und
über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids verfügt (lit. b). Auch diese Voraussetzungen sind
vorliegend ohne Weiteres erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und aufgrund des Entscheides des
Kantonsgerichts die streitbetroffenen Nachführungsarbeiten nicht mehr
durchführen kann. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit
grundsätzlich einzutreten, unter Vorbehalt der soeben nachfolgenden
Einschränkungen.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist
damit die Rüge der Verletzung von Gesetzes-, Staatsvertrags- und
Konkordatsrecht. Zulässig ist aber die Rüge einer willkürlichen
Gesetzesanwendung (Art. 9 BV), da die Anbieter im öffentlichen
Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der
entsprechenden Gesetzgebung haben (BGE 125 II 86 E. 4 S. 95). Soweit die
Beschwerdeführerin vorliegend (auch) die Verletzung von Bundesgesetzes- bzw.
Bundesverordnungsrecht rügt, kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
daher in diesem Umfang nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Art. 45 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die
amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) sieht vor, dass Arbeiten der amtlichen
Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen
Ausführung vergeben werden, öffentlich ausgeschrieben werden müssen. 
Das Gesetz des Kantons Wallis über die amtliche Vermessung vom 16. März 2006
(VermG/VS) bestimmt u.a., dass der Staatsrat für die Durchführung der amtlichen
Vermessung verantwortlich ist und die Vermessungsaufgaben vergibt (Art. 3 Abs.
1 und Abs. 2 lit. e VermG/VS). Die Vermessungsaufsicht erstellt und
unterzeichnet die Vermessungsverträge (Art. 5 Abs. 1 lit. d VermG/VS). Sie
leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung (Art. 5
Abs. 1 lit. e VermG/VS). Ebenso regelt sie den Unterhalt und die Nachführung
der amtlichen Vermessung (Art. 21 VermG/VS). Mit der Nachführung beauftragt die
Gemeinde einen im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer (Art. 27
Abs. 2 VermG/VS). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung des
VermG/VS vom 14. September 2011 werden die bis Ende 2011 laufenden
Nachführungsverträge verlängert, bis die neue zentrale Datenverwaltung in
Betrieb ist. 
Die erwähnten Nachführungsverträge für die hier betroffenen 15 Gemeinden,
welche formell vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 dauerten, sehen
jeweils in Ziff. 8 Abs. 3 vor, dass die Verträge mit dem Erreichen des 65.
Altersjahrs des verantwortlichen amtlichen Geometers enden, sofern das
Unternehmen keinen patentierten Ingenieur-Geometer als Nachfolger des
Ausscheidenden verpflichtet hat. 
 
3.  
Das Kantonsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die C.________
AG neben dem verantwortlichen Geometer D.________ keinen weiteren patentierten
Ingenieur-Geometer beschäftigt, weswegen die Nachführungsverträge gemäss deren
Ziff. 8 Abs. 3 endeten, wenn dieser das 65. Altersjahr erreiche; die
Bezeichnung eines Ingenieur-Geometers eines anderen Büros sei nicht zulässig,
da dies dem in Art. 45 Abs. 2 VAV enthaltenen Wettbewerbsgedanken zuwider
laufe. Vorliegend seien aber durch die streitbetroffenen Nachträge zu den
Verträgen ein neuer Ingenieur-Geometer und dessen Vermessungsbüro (Pat.
Ing.-Geom. E.________ resp. die A.________ AG) als Vertragspartner bestimmt
worden, was nicht von Ziff. 8 Abs. 3 der Verträge abgedeckt werde. Faktisch
habe die DGBG die Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung in den
betroffenen Gemeinden neu vergeben. 
Die Übergangsbestimmungen der Änderung des VermG/VS vom 14. September 2011
sähen bis zur Inbetriebnahme der zentralen Datenverwaltung wohl keine erneute
Vergabe der Nachführungsarbeiten durch den Kanton mehr vor. Auch fehle es an
einer Regelung für den Fall, dass der amtliche Geometer die
Nachführungsverträge bereits vor Inbetriebnahme der zentralen Datenverwaltung
nicht mehr erfüllen könne. Solange die Gemeinden aber ihren Geometer aufgrund
der noch nicht vorhandenen technischen Voraussetzungen noch nicht selber
bestimmen könnten, müsse der Kanton dafür sorgen, dass für jede Gemeinde ein
Nachführungsgeometer bestimmt sei. Hierbei sei Art. 45 Abs. 2 VAV zu
berücksichtigen, wonach Arbeiten der amtlichen Vermessung auf jeden Fall
öffentlich ausgeschrieben werden müssten, wenn diese in einem bestimmten
geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden. Aus
Gründen der Rechtssicherheit sei es angebracht, dass der Kanton die
Nachführungsarbeiten wie bisher gemäss den kantonalen Bestimmungen über das
öffentliche Beschaffungswesen vergebe. Demgegenüber bestehe keine Veranlassung,
die Bestimmung eines neuen amtlichen Geometers der DGBG zu überlassen, zumal
sie über diese Kompetenz auch vor der Änderung des VermG/VS nicht verfügt
habe. 
Vorliegend habe die DGBG ohne Durchführung eines Submissionsverfahrens und ohne
Zuschlagsverfügung durch den Staatsrat Verträge mit einer neuen Anbiererin
abgeschlossen und auch keine Einladung vorgenommen, wie es bei einer
freihändigen Vergabe vorgesehen sei. Ebenso habe sie den Vertragsschluss mit
der A.________ AG und mit Pat. Ing.-Geom. E.________ weder individuell eröffnet
noch publiziert. Die Nachträge bzw. Verträge vom 21. Juni 2016 beruhten demnach
auf einer freihändigen de-facto Vergabe durch die DGBG, die vergaberechtlich
unzulässig sei, weswegen die Verträge unwirksam seien und entsprechend
dahinfielen. 
Die Durchführung der streitbetroffenen Arbeiten stelle einerseits eine
persönliche Berechtigung bzw. Verpflichtung des amtlichen Geometers dar;
andererseits könne die Erfüllung aber nur zusammen mit dem unterzeichnenden
Büro vorgenommen werden. Dieses Zusammenwirken sei nun aufgrund der erfolgten
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Pat. Ing.-Geom. D.________ und der
C.________ AG nicht mehr möglich, weshalb die Nachführungsarbeiten in den
betroffenen Gemeinden unverzüglich öffentlich ausgeschrieben und durch den
Staatsrat vergeben werden müssten. Bis zu diesem Zeitpunkt - so das
Kantonsgericht abschliessend - könnten die Arbeiten durch Pat. Ing.-Geom.
D.________ und die B.________ AG vorgenommen werden. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet soweit erkennbar im Wesentlichen diese
letzte Anordnung des Kantonsgericht, womit für den beschränkten Zeitraum bis
zur Neuausschreibung Pat. Ing.-Geom. D.________ und die B.________ AG mit der
Vornahme der Arbeiten betraut werden. Sie betont, dass es für die Durchführung
der streitbetroffenen Arbeiten hochpräzise Messgeräte und Computeranlagen
brauche. Über diese verfüge der verantwortliche Geometer kaum je persönlich;
vielmehr sei die Infrastruktur in der Regel beim zuständigen Unternehmen
vorhanden, bei welchem der Geometer angestellt sei. Diese enge Verflechtung
habe zur Folge, dass ein Wechsel der Infrastruktur oder die Anstellung des
Geometers bei einem neuen Unternehmen einen Parteiwechsel darstelle, dem die
Vermessungsaufsicht bzw. der Vertragspartner zustimmen müsse. Die Arbeiten
seien Pat. Ing.-Geom. D.________ und der C.________ AG ursprünglich gemeinsam
erteilt worden, weshalb eine Zustimmung der Vertragspartner und auch der DGBG
zu einem Parteiwechsel zwingend erforderlich sei; das Kantonsgericht könne
einen Parteiwechsel nicht eigenmächtig anordnen, auch nicht für eine
Übergangsphase. Ein solches Vorgehen könne sich nicht auf eine hinreichende
Grundlage stützen und sei willkürlich. Vielmehr sei die C.________ AG
berechtigt gewesen, nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Pat.
Ing.-Geom. D.________ einen Ersatzgeometer zu bezeichnen; dies in analoger
Anwendung von Ziff. 8 Abs. 3 der Verträge, welcher die Pensionierung des
verantwortlichen Geometers betreffe. Der diesbezügliche Hinweis der Vorinstanz
auf eine nicht vorhandene gesetzliche oder vertragliche Grundlage sei nicht
nachvollziehbar. In jedem Fall begründe eine solche Feststellung aber eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV) bzw. des Gebotes zur
Gleichbehandlung von Gewerbegenossen (Art. 27 BV) : Diesfalls fehle es nämlich
auch Pat. Ing.-Geom. D.________ bzw. dem von ihm neu hinzugezogenen Unternehmen
B.________ AG an einer gesetzlichen und vertraglichen Grundlage zur Ausführung
der streitbetroffenen Arbeiten sowie an einer Genehmigung des Parteiwechsels
durch die DGBG. Im Übrigen habe die A.________ AG auf den Genehmigungsentscheid
der DGBG vom 21. Juni 2016 vertrauen dürfen und sie sei in diesem Vertrauen zu
schützen. 
 
5.  
Die vorgebrachten Rügen überzeugen nicht: 
Willkür in der Rechtsanwendung liegt gemäss der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Zudem hebt das
Bundesgericht einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnisunhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.). 
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die C.________ AG habe das Recht gehabt,
nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Pat. Ing.-Geom. D.________ einen
Ersatzgeometer zu bezeichnen, so stellt dies lediglich eine andere, von der
Vorinstanz abweichende Interpretation der Verträge dar, was aber nicht
bedeutet, dass die Interpretation des Kantonsgerichts falsch oder sogar
geradezu unhaltbar wäre. Die von der Beschwerdeführerin angerufene
Vertragsbestimmung (Ziff. 8 Abs. 3) enthält nur die Nachfolgeregelung zufolge
der Pensionierung des bisherigen Geometers. Wenn die Beschwerdeführerin die
entsprechende Klausel auch auf Kündigungsfälle anwenden will, erfordert dies
einen weitgehenden Analogieschluss, welcher zumindest nicht zwingend erscheint.
Jedenfalls lässt sich aber umgekehrt auch nicht sagen, die restriktivere
Vertragsauslegung durch die Vorinstanz sei geradezu unhaltbar, in sich
widersprüchlich oder führe zu einem stossenden Ergebnis. 
Auch von einer willkürlichen Anwendung des VermG/VS oder einer
verfassungswidrigen ungleichen Behandlung kann im vorliegenden Fall keine Rede
sein: Wie bereits ausgeführt (E. 1.3 hiervor) ordnete die Vorinstanz hier
gerade keinen Austausch einer Vertragspartei an, welcher nach Ansicht der
Beschwerdeführerin einer Zustimmung durch die DGBG bedurft hätte. Vielmehr ist
das Kantonsgericht in Auslegung der streitbetroffenen Verträge zum Schluss
gelangt, dass eine Übertragung der im Jahr 2007 geschlossenen Verträge auf
Dritte gar nicht möglich sei und die ordentliche Vertragsausführung überdies
nur gemeinsam durch den verantwortlichen Geometer und das verantwortliche
Unternehmen erfolgen könne. Da dies nun vorliegend offenkundig nicht mehr
möglich ist, erscheint es als folgerichtig, eine umgehende Neuausschreibung der
Arbeiten anzuordnen, wie dies das Kantonsgericht auch getan hat. Von einem
freihändigen Austausch der vertraglich beauftragten Firma durch die Vorinstanz
kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass das
Kantonsgericht bis zur erfolgten Neuvergabe durch den Staatsrat eine
Übergangsregelung getroffen hat. Dies war vielmehr sogar geboten, um die
nahtlose Nachführung der amtlichen Vermessung sicherzustellen. Das von der
Vorinstanz in diesem Zusammenhang gewählte Vorgehen ist unter den hier
massgebenden Verfassungsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden: Aus
naheliegenden Gründen musste sie sich dabei zwischen dem in den Verträgen
genannten verantwortlichen Geometer und dem verantwortlichen Unternehmen
entscheiden. Dass sie unter Verweis auf den persönlichen Charakter der
Leistungserfüllung dem verantwortlichen Geometer und dessen neuem Unternehmen
den Vorzug gab, kann weder als willkürlich bezeichnet werden noch stellt dies
eine sachfremde Ungleichbehandlung dar: Die Beschwerdeführerin selbst betont in
ihrer Beschwerde, dass der verantwortliche Geometer in erster Linie aufgrund
der benötigten Infrastruktur ("hochpräzise Messgeräte und Computeranlagen") auf
das verantwortliche Unternehmen angewiesen sei. Dieser Beitrag zur
Leistungserfüllung erscheint im Vergleich zu den persönlichen Fähigkeiten des
Geometers als austauschbarer. 
Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die von der DGBG
mitunterzeichneten bzw. genehmigten Nachträge vom 21. Juni 2016 und beruft sich
diesbezüglich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Einwand geht
jedoch von vornherein ins Leere, weil diese Nachträge von der
Beschwerdegegnerin angefochten worden waren und mithin gerade Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ebenso hat die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art.
68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. 
 
2.   
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler 

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