Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.424/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_424/2017        

Urteil vom 7. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Mehmet Sigirci,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 3. April 2017.

Erwägungen:

1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 30. Mai 2016 ein Gesuch des 1985
geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs am 27. Januar 2017 (in der Hauptsache) ab. Dagegen gelangte
A.________ am 1. März 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten von dessen 4. Abteilung vom 2.
März 2017 wurde dem Betroffenen unter Androhung des Nichteintretens eine Frist
von 20 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.-- zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten angesetzt.
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 3. April 2017 trat das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr.
560.-- auferlegte es A.________. Das Nichteintreten begründete es damit, dass
die von ihm geforderte Sicherheitsleistung (Kostenvorschuss) erst am 28. März
2017, nach Ablauf der Zahlungsfrist am 27. März 2017, erbracht worden sei.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter
subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Mai 2017 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich
aufzuheben, der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu
verpflichten, auf die Beschwerde vom 1. März 2017 einzutreten und diese
materiell zu behandeln. Zur Begründung macht er geltend, er habe den
Kostenvorschuss bereits am 24. März 2017 am Postschalter einbezahlt.
Die Sicherheitsdirektion (ausdrücklich) und das Migrationsamt (stillschweigend)
haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag,
die Beschwerde sei, soweit auf sie einzutreten sei, alsdann unter allfälliger
Kosten- und Entschädigungsfolge nur für das bundesgerichtliche Verfahren (über
die Nebenfolgen der kantonalen gälte es bei Rückweisung der Sache durch das
Bundesgericht und materiellem Entscheid durch das Verwaltungsgericht selber neu
zu befinden) ausdrücklich zu Lasten des Verwaltungsgerichts gutzuheissen;
diesem sei nämlich in der Tat ein - niemandem sonst vorwerfbarer - Fehler
unterlaufen.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit Verfügung vom 9. Mai 2017
entsprochen worden.

2.

2.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 2. März 2017 eine Frist von 20 Tagen zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung des
Nichteintretens; dies gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b (in Verbindung mit § 70)
des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die
Verfügung wurde seinem Rechtsvertreter am 6. März 2017 zugestellt; die
Zahlungsfrist begann mithin am 7. März zu laufen (§ 22 Abs. 2 VRG) und endete
am Montag 27. März 2017 (§ 11 Abs. 1 VRG).
Gemäss § 11 Abs. 2 VRG bzw. Art. 143 Abs. 3 ZPO, der gestützt auf § 71 VRG
ergänzend zur Anwendung kommt, ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht
eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des
Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in
der Schweiz belastet worden ist. Gemäss der der Beschwerde beigelegten
Postquittung (Empfangsschein) hat der Beschwerdeführer den Vorschussbetrag von
Fr. 2'060.-- am 24. März 2017 um 17 Uhr bei der Poststelle 8025 Zürich 25
Urania einbezahlt. Bei diesem Beweismittel handelt es sich um ein vor
Bundesgericht zulässiges Novum, gab doch erst die angefochtene
Nichteintretensverfügung dem Beschwerdeführer Anlass, es ins Verfahren
einzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorschusszahlung wurde offensichtlich
vor Fristablauf und damit rechtzeitig geleistet. Das Verwaltungsgericht räumt
seinerseits ein, dass ihm mit der Feststellung, die Zahlung sei am 28. März
2017 erfolgt, ein Fehler unterlaufen sei. Die Eintretensvoraussetzung der
rechtzeitigen Vorschussleistung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist
erfüllt.

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet (Art. 109 Abs. 2
lit. b BGG). Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen.
Die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts ist damit aufzuheben und
die Sache zur weiteren Behandlung an dieses zurückzuweisen. Es wird, soweit
sämtliche übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, die bei ihm
eingereichte Beschwerde materiell zu prüfen haben.

2.3. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG). Über die Kosten des kantonalen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht in
seinem neuen Entscheid zu befinden haben.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. 
Die Verfügung des Einzelrichters der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zwecks
Behandlung der Beschwerde vom 1. März 2017 im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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