Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.413/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_413/2017        

Urteil vom 5. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 22. März 2017 (VB.201.00743).

Erwägungen:

1. 
A.________, 1971 geborener Brasilianer, reiste Ende August 2012 in die Schweiz
ein und heiratete am 28. September 2012 eine in der Schweiz niedergelassene
portugiesische Staatsangehörige, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erhielt, die zuletzt bis 28. Februar 2018 Gültigkeit hatte. Der gemeinsame
Haushalt wurde am 8. September 2015 aufgelöst; A.________ wurde an jenem Tag
wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt verhaftet, und zu einer Wiederaufnahme
der Ehegemeinschaft kam es danach nicht. Die Ehe wurde am 1. September 2016
geschieden.
Am 27. November 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und verfügte seine Wegweisung. Auf den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wegen Verspätung nicht ein,
beurteilte indessen den Rekurs in einer Eventualbegründung materiell. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2017 ab; es hielt zwar dafür, dass
die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs hätte eintreten müssen, konnte aber die
Sache unter Berücksichtigung der Eventualbegründung der Sicherheitsdirektion
materiell beurteilen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt, wobei erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Tatsachen
und Beweismittel (echte Noven) grundsätzlich im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht vorgetragen werden können (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E.
2.1 S. 343 f.; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl.
2011, N. 43 zu Art. 99).

2.2. Dass der Beschwerdeführer sich nach der Scheidung von seiner
portugiesischen Ehefrau nicht mehr auf das FZA berufen kann, bestreitet er
nicht. Streitig bleibt einerseits, ob er eine Bewilligungsverlängerung gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Dauer der Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren
bei erfolgreicher Integration) beanspruchen kann, und andererseits, ob die
Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden portugiesischen Freundin die
Behörden zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verpflichtet.
Das Verwaltungsgericht kommt auf eine massgebliche Dauer der Ehegemeinschaft
von etwas weniger als drei Jahren. Inwiefern es im Hinblick darauf von einem
offensichtlich unzureichend festgestellten Sachverhalt ausgegangen (Art. 97
bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG) oder seine Berechnung sonst wie rechtsmangelhaft
wäre, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die
dort vertretene Art der Berechnung der massgeblichen Dauer widerspricht der
diesbezüglich klaren Rechtsprechung (s. BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 138 II
229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_50/2015 vom 25. Juni
2015 E. 3.1); der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit dieser
Rechtsprechung und selbst jeglichen Hinweis darauf vermissen. In Bezug auf Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit Art und (behaupteter) Dauer der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
(damals noch mit einem anderen Mann verheirateten) Freundin und den
Voraussetzungen für das Entstehen eines diesbezüglichen Bewilligungsanspruchs
aus Art. 13 BV und 8 EMRK (Konkubinat) befasst sich das Verwaltungsgericht in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, auf die konkreten Umstände des
vorliegenden Falls eingehend, in E. 5 seines Urteils. Zu diesen Erwägungen
enthält die Beschwerdeschrift nichts. Der Beschwerdeführer erwähnt einzig, dass
seine Freundin mittlerweile (am 19. April 2017) in Portugal geschieden und
neuerdings (am 26. April 2017) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung
gestellt worden sei. Es handelt sich dabei um nach Art. 99 Abs. 1 BGG
unzulässige Noven, die nicht berücksichtigt werden können. Die Rechtsschrift
entbehrt auch hinsichtlich eines Bewilligungsanspruchs aus Konkubinat
offensichtlich einer tauglichen Begründung.

2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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