Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.410/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_410/2017        

Urteil vom 4. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 22. März 2017.

Erwägungen:

1. 
Die 1985 geborene A.________, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina,
heiratete am 11. Oktober 2012 einen Landsmann, der damals eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz hatte und später, am 20. November
2014, eingebürgert wurde. Am 13. Oktober 2012 reiste sie in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 12. Oktober 2015
verlängert wurde. Das eheliche Zusammenleben wurde im April 2015 aufgegeben,
die Ehe ist geschieden. Am 18. November 2015 lehnte das Migrationsamt des
Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab
und verfügte deren Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 22.
März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
Rekursentscheid vom 5. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Mai
(Postaufgabe 3. Mai 2017) beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin will eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Aufgabe der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AuG beanspruchen (nachehelicher Härtefall). Sie behauptet, Opfer ehelicher
Gewalt geworden zu sein.
Das Verwaltungsgericht stellt unter Hinweis auf seine Vorinstanz zunächst fest,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Trennung nur zwei
grössere eheliche Streitereien erwähnt habe, wobei ihr Ehemann einmal eine
Ohrfeige gegeben habe. Erst nachträglich, nach Beizug eines Rechtsvertreters,
habe sie regelmässige gegen sie ausgeübte physische und psychische Gewalt
geltend gemacht (E. 3.2). Es gibt sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wieder (E. 3.3), um in einer
Gesamtwürdigung zum Schluss zu kommen, deren Behauptungen seien nicht glaubhaft
und liessen sich auf keine Belege stützen (E. 3.4), weshalb keine wichtigen
persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vorlägen, die für eine
Aufenthaltsverlängerung genügten.
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, eine paar Vorfälle zu erwähnen, die
für das Vorliegen ehelicher Gewalt sprechen sollen. Sie lässt indessen eine
Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts
weitgehend vermissen. Jedenfalls genügen ihre Ausführungen nicht, um eine
qualifiziert unkorrekte Sachverhaltsermittlung (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG) darzutun, und das Vorliegen von ehelicher Gewalt aufzuzeigen.
Entsprechend lässt sich der Rechtsschrift nicht entnehmen, inwiefern die
Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AuG verletzte.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden,
da die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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