Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.407/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_407/2017        

Urteil vom 9. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 22. März 2017.

Erwägungen:

1. 
Der 1974 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete am 23. Januar
2015 eine 1962 geborene türkischstämmige Schweizer Bürgerin, worauf ihm (damals
41 Jahre alt) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, gültig bis 22. Januar
2016. Die eheliche Gemeinschaft wurde anfangs September 2015, gut sieben Monate
nach dem Eheschluss, aufgegeben und die Ehe am 28. Oktober 2015 geschieden.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von A.________ um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 17. März 2016 ab und verfügte die
Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid vom
22. Dezember 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2017 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Mai 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, mit
summarischer Begründung und unter teilweisem Verweis auf das angefochtene
Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer war mit einer Schweizerin verheiratet und wohnte mit
ihr zusammen; er hatte damit gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung kann
er sich nicht mehr unmittelbar auf diese Anspruchsnorm berufen. Gemäss Art. 50
Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der
Anspruch des ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Derartige
wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der ausländische
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Da die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat, entfällt eine
Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Der Beschwerdeführer
beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; er macht geltend, Opfer
ehelicher Gewalt geworden zu sein.

2.2. Das Verwaltungsgericht gibt zutreffend wieder, unter welchen
Voraussetzungen auf eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG zu
schliessen ist und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung derartiger
Gewalt gelten. Es kann vollumfänglich auf E. 3.1 des angefochtenen Urteils
verwiesen werden. Weiter geht das Verwaltungsgericht umfassend auf die
konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie
dessen Vorbringen ein; es zeigt auf, warum - gemessen an den Vorgaben der
Rechtsprechung - bei einer Gesamtwürdigung eheliche Gewalt hier nicht vorliege.
Der Beschwerdeführer geht nur unvollständig auf diese Erwägungen (E. 3.2 - 3.4)
ein. Sie erscheinen auch im Lichte seiner Vorbringen als einleuchtend; es kann
auf sie verwiesen werden, ohne dass sie der Ergänzung bedürften.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass vorliegend eine
Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht
beansprucht werden kann. Sein Urteil verletzt schweizerisches Recht (Art. 95
BGG) nicht.

2.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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