Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.406/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_406/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Remo S toffel, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, 
 
gegen  
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, 
 
Gegenstand 
Sendung Rundschau vom 9. März 2016, 
Beitrag: "Eskalation in Vals", 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen vom 9. Dezember 2016 (b.744). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Fernsehen DRS widmete am 9. März 2016 im Politmagazin "Rundschau" unter dem
Titel "Eskalation in Vals" einen kritischen Beitrag dem im März 2012 erfolgten
Verkauf der Aktien der "Hotel- und Thermalbad Vals AG" ("Hoteba AG") durch die
Gemeindeversammlung Vals an die "Stoffel Partizipationen AG". Im Zentrum des
Berichts stand die Frage, ob aufgrund stiller Reserven die Übernahme deutlich
unter dem Marktwert erfolgte und die Valser Bürger deshalb übervorteilt worden
seien. Diesen Vorwurf erhebt die gegen den Investor Remo Stoffel kritisch
eingestellte "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" aufgrund eines
neuen Berichts, der davon ausgeht, es bestünden "Indizien" dafür, dass stille
Reserven zu einem höheren Markt- und damit höheren Verkaufspreis hätten führen
müssen. Der Beitrag bestand aus einem Filmbericht (Dauer: rund 11 Minuten) und
einem anschliessenden kritischen Studiogespräch "an der Theke" mit Investor
Remo Stoffel (Dauer: ebenfalls rund 11 Minuten). 
 
B.  
Remo Stoffel gelangte gegen den Beitrag an die Unabhängige Beschwerdeinstanz
für Radio- und Fernsehen (UBI). Diese wies seine Beschwerde am 9. Dezember 2016
mit 6 Stimmen gegen 1 Stimme ab, soweit sie darauf eintrat. Die UBI kam zum
Schluss, dass einzelne Punkte hinsichtlich der Autoren- und Auftraggeberschaft
des "neuen" Gutachtens und im Zusammenhang mit der unzutreffenden Aussage der
Moderatorin, dass die Experten von stillen Reserven von 15 Millionen Franken
ausgingen (in Tat und Wahrheit war es der Vertreter der "Gruppe besorgter
Valser", der von dieser Zahl sprach), besser und klarer hätte gestaltet werden
können, es sich dabei aber um untergeordnete Nebenpunkte gehandelt habe, die in
die redaktionelle Verantwortung der Veranstalterin fielen. Dasselbe gelte für
den Umstand, dass verschiedene "Altlasten" rund um den Investor im Interview
erwähnt worden seien, obwohl abgemacht gewesen war, diese nicht zu
thematisieren; die beanstandeten Punkte seien bei der gebotenen Gesamtsicht der
Berichterstattung nicht geeignet gewesen, die Meinungsbildung des Publikums
massgeblich (negativ) zu beeinflussen oder zu manipulieren. 
 
C.  
Remo Stoffel beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen aufzuheben und festzustellen, dass
die SRG mit dem umstrittenen Beitrag vom 9. März 2016 (Bericht und Interview)
das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot "zu seinem Nachteil" verletzt
habe. Das Publikum sei einseitig informiert worden und habe sich kein eigenes
Bild machen können, indem 
(1) die Urheber- und die Auftraggeberschaft des "neuen" Gutachtens unzureichend
offengelegt und der Bericht zusätzlich mit dem irreführenden Hinweis versehen
worden sei, dass dieser von einer "international renommierten Gesellschaft"
stamme; 
 
(2) er vor der Sendung nur beschränkt Einsicht in den Bericht habe nehmen
können und einem früheren Gutachten, das von einem Investitionsstau gesprochen
und erklärt habe, dass der Preis für den Erwerb des Aktienkapitals durch die
Investorin "Stoffel Partizipationen AG" im Hinblick hierauf "als gute Geste
gegenüber den bisherigen Eigentümern" gelten könne, übergangen worden sei, und 
 
(3) abmachungsgemäss ausgeklammerte Themen ("Altlasten") dennoch in das
Interview eingeflossen seien. 
 
D.  
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie die SRG
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und den
angefochtenen Entscheid zu bestätigen. 
Remo Stoffel und die SRG haben im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen
und Ausführungen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über
den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar beim Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art.
99 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR
784.40], Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Das Investment des Beschwerdeführers und
die Korrektheit der Feststellung des Marktpreises der von ihm über seine
Gesellschaft erworbenen Aktien der "Hotel- und Thermalbad Vals AG" ("Hoteba
AG") bildete Gegenstand des umstrittenen Beitrags; als unterliegender
Beschwerdeführer im Verfahren vor der UBI ist Remo Stoffel in schutzwürdigen
eigenen Interessen betroffen (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zur
Beschwerdelegitimation gegen Entscheide der UBI das Urteil 2C_383/2016 vom 20.
Oktober 2016 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen ["Seeufer für alle"]).  
 
1.2. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter
folgendem Vorbehalt einzutreten: Die Beschwerdebegründung muss praxisgemäss in
der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; pauschale Verweise auf Eingaben an
die vorinstanzlichen Behörden genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben vor
Bundesgericht nicht. Die Beschwerdebegründung soll eine effiziente
Entscheidfindung erleichtern. Daher reicht es im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht, unter Behauptung einer Rechtsverletzung Vorbringen und Aktenstücke aus
dem vorinstanzlichen Verfahren integral in die Beschwerdeschrift zu übernehmen
und dem Bundesgericht zur umfassenden Prüfung zu unterbreiten (vgl. das Urteil
4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.1 und 1.4; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 123
V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Soweit der Beschwerdeführer
in einzelnen Punkten lediglich eine Kopie seiner Eingabe an die UBI eingereicht
hat, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz zu seinen, in deren Verfahren
erhobenen Rügen im Einzelnen auseinanderzusetzen, ist auf seine Darlegungen
nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht ist Rechtsmittel- und nicht radio-
und fernsehrechtliche Aufsichtsinstanz; diese Rolle kommt im Programmbereich
der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen als unabhängige
Fachkommission zu.  
 
2.  
 
2.1. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt sollen Tatsachen und
Ereignisse "sachgerecht" wiedergeben, sodass das Publikum sich eine eigene
Meinung bilden kann; Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein
(vgl. Art. 4 Abs. 2 RTVG; BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Freiburger Original in der
Regierung"]; Urteil 2A.74/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4.1 ["Schwindel mit
Adresseinträgen"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was
der Fall ist, wenn der (interessierte) Zuschauer in Verletzung wesentlicher
journalistischer Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird (vgl. SAXER/
BRUNNER, Rundfunkrecht - Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al.
[Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 279 ff., dort N. 7.104 ff.);
der Zuschauer sich - mit anderen Worten - gestützt auf die gelieferten
Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr
machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder "Geschichten" durch
das Fernsehen "inszeniert" wurden (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 345 f. ["FDP
und die Pharmalobby"]; sowie die Urteile 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E.
2.1 ["Seeufer für alle"] und 2C_291/2009 vom 12. Oktober 2009, E. 4.1 und 4.2,
in: sic! 3/2010 S. 158 ["Skandal um Pflegekind"]). Das Prinzip der
Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben;
bei umstrittenen Sachaussagen soll der Zuschauer so informiert werden, dass er
sich darüber möglichst selber ein Bild machen kann (vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O.,
N. 7.100 f.).  
 
2.2. Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und
Kritiken noch den "anwaltschaftlichen" oder "investigativen" Journalismus aus,
bei denen sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht
bzw. potentielle Missstände in Staat und Gesellschaft aufdeckt. Auch in diesem
Fall muss indessen die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (Urteil
2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen ["Seeufer für
alle"]). Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch
provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre. Dem
Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber
unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute)
Wahrheit und dem Publikum - aufgrund der fehlerhaften oder unvollständigen
Informationen - als von ihm selber gebildete Überzeugung suggeriert werden
(Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen
["Seeufer für alle"]).  
 
2.3. Die "anwaltschaftliche" bzw. die "investigative" Berichterstattung
entbindet die Veranstalterin nicht davon, die kritische Distanz zum Ergebnis
der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie
Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die von ihr
vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen
als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 ["FDP
und die Pharmalobby"]; Urteil 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 2.1 mit
Hinweisen, in: sic! 5/2007 S. 359 ff. ["Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen
Millionen für nichts"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109 und 7.111). Bei
der Prüfung der Programmrechtskonformität geht es nicht darum, ob die erhobenen
Vorwürfe in der Sache berechtigt sind oder nicht, sondern um die Frage, ob der
Betroffene bzw. Angeschuldigte in einer Art und Weise Stellung nehmen konnte,
welche es dem Zuschauer erlaubte, sich ohne manipulative Elemente ein eigenes
Bild zu machen. Bei schweren Vorwürfen soll die Gegenstand des Berichts
bildende Person mit dem "belastenden" Material konfrontiert und im
(geschnittenen) Beitrag grundsätzlich mit ihrem besten Argument gezeigt werden
(vgl. BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteil 2C_383/
2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen ["Seeufer für alle"];
vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109).  
 
3.  
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der am 9. März 2016 ausgestrahlte
Rundschaubeitrag "Eskalation in Vals" (Filmbericht und Gespräch an der Theke)
das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat: 
 
3.1. Der umstrittene Beitrag wurde wie folgt eingeleitet: "Es wird mit harten
Bandagen gekämpft in Vals. Seit der umstrittene Immobilieninvestor Remo Stoffel
die Berggemeinde in ein Luxusresort verwandeln will - ein gigantischer Turm
inklusive - ist Vals entzweit. Jetzt eskaliert der Streit. Der Rundschau liegt
ein Gutachten vor: Die Therme Vals sei 2012 viel zu billig verkauft, ja an Remo
Stoffel 'verschachert' worden. Seine Gegner fordern jetzt das Geld zurück.
Bieten Sie Hand, Herr Stoffel? Das frage ich ihn gleich hier an der Theke.
Zuerst aber die Einzelheiten [...]". Damit war der Ton vorgegeben und es war
ersichtlich, dass ein umstrittenes Thema, welches die Bevölkerung der Gemeinde
Vals spaltet, in der bekannten Art und Weise des "Rundschaukonzepts"
dargestellt werden sollte, d.h. mit einem investigativen Filmbericht und
ausführlicher Möglichkeit der betroffenen bzw. angegriffenen Person "an der
Theke" dazu Stellung nehmen und sich gegen die erhobenen Vorwürfe wehren zu
können (vgl. hierzu auch die UBI-Entscheide b.676-678 vom 6. Dezember 2013
["Professor in der Kritik" mit Studiogespräch mit Christoph Mörgeli]; b.691 vom
17. Oktober 2014 ["Kampf um den Gripen" mit Studiogespräch mit Bundesrat Ueli
Maurer] und b.716 vom 11. Dezember 2015 ["Sicherheit auf den Strassen" mit
Studiogespräch mit Nationalrat Fabio Regazzi]).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Filmbeitrag erwies sich als ausgewogen; das Publikum konnte sich
selber ein Bild darüber machen, was rund um die Thermenproblematik, weshalb
durch wen, wie eingeschätzt wird: Es kamen im Bericht sowohl frühere wie
derzeitige Gemeindeverantwortliche (altGemeindepräsidentin Margrit Walker Tönz
[Kritikerin] und Gemeindepräsident Stefan Schmid [Befürworter]), aber auch
Leute von der Strasse zu Wort (Pia Berni [moderate Befürworterin], Edy Schnider
[Kritiker] und Dominik Illien [Befürworter]). Kernstück des Berichts bildete in
der Folge das "neue Gutachten", das der Frage nachging, ob und wo allenfalls
wie viele stille Reserven bei der "Hotel- und Thermalbad Vals AG" bestanden
haben, welche zur Festlegung des Marktwertes 2012 nicht aktiviert worden waren
und so zu einem angeblich zu tiefen Kaufpreis seitens der "Stoffel
Partizipationen AG" geführt haben, wovon die "Gruppe besorgter Bürgerinnen und
Bürger von Vals" überzeugt ist. Ihr Vertreter, Marcel Meyer, beziffert die
stillen Reserven aus der Sicht der Gruppe insgesamt auf 10 bis 15 Millionen
Franken.  
 
3.2.2. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers war im Beitrag - und nur
dieser ist zu prüfen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a RTVG in der Fassung vom 26.
September 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016) - nie die Rede davon, dass der
Bericht von einer "  international " renommierten Treuhandgesellschaft stammte,
sondern lediglich, dass es sich um eine renommierte Treuhandgesellschaft
handle. "Renommiert" heisst gemäss Duden "einen guten Ruf habend, hohes Ansehen
geniessend, angesehen bzw. geschätzt sein". Die Rundschauredaktion hat ihren
journalistischen Pflichten entsprechend den Ruf der Urheberin in der Branche
abgeklärt. Dass es sich dabei nicht um ein Grossunternehmen gehandelt hat,
lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die entsprechende Treuhandgesellschaft
nicht als "renommiert" bezeichnet werden durfte.  
 
3.2.3. Da es sich beim umstrittenen Bericht um ein Parteigutachten seitens der
"Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" bzw. einer dieser
nahestehenden Person handelte, unterbreitete die Rundschauredaktion das Papier
neutralen Experten zweier Hochschulen. Diese werteten den Bericht grundsätzlich
als seriös. Während der eine Experte sich im Filmbeitrag darauf beschränkte,
den Begriff und die Auswirkungen von stillen Reserven auf den Marktpreis zu
erläutern, erklärte der andere: "Es gibt, wenn man die Gesamtindikatoren
zusammen nimmt, sehr gute Gründe - und das ist auch meine Meinung - dass wir
von erheblichen Reserven sprechen und damit also einen Verkaufspreis hätten
erzielen müssen, der deutlich über dem liegt, den wir beobachtet haben". Auf
die Nachfrage: "Also mehrere Millionen mehr?" antwortete er: "Das muss man sehr
schnell vermuten, ja."  
 
3.2.4. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Filmbeitrag zutreffend dahingehend
zusammengefasst, dass bei verschiedenen Positionen der Bilanz "Indizien"
vorliegen, "die auf nicht unerhebliche vorhandene stille Reserven hindeuten.
Eine Zahl nennt das Gutachten nicht". Der Bericht wurde somit hinsichtlich der
Autorenschaft und seiner Seriosität überprüft, bevor die Rundschau-Redaktion
ihn verwendete, um die These aufzustellen, dass der Kaufpreis im Jahr 2012
untersetzt gewesen sein könnte und das Bietverfahren "eher nicht" offen und
fair durchgeführt worden ist. Auch diesbezüglich kommen im Filmbeitrag Stimmen
zu Wort, die dies bestreiten (ehemaliger Verwaltungsrat der "Hoteba AG"). Für
den Zuschauer war erkennbar, dass die Frage nach dem richtigen Marktwert und
die Korrektheit des Verfahrens nicht abschliessend beurteilt werden konnte. Für
den Standpunkt, dass der umstrittene Kaufpreis von 7,8 Millionen Franken
allenfalls doch gerechtfertigt gewesen sein könnte, sprach für den Zuschauer im
Übrigen der Hinweis im Film, dass die Investorengruppe um den "Therme-Architekt
Peter Zumthor" unterlegen sei, welche ihrerseits 7,1 Millionen Franken geboten
habe und somit knapp weniger als Remo Stoffel, auch wenn anschliessend erwähnt
wurde, das "beide Kaufangebote [...] komplex und schwer durchschaubar" gewesen
seien.  
 
3.2.5. Was der Beschwerdeführer weiter gegen den Bericht einwendet, überzeugt
nicht: Er hat diesen mit den wesentlichen Elementen auszugsweise vorab
erhalten. Im Übrigen war ihm der Filmbericht und dessen Bezugnahme auf das neue
Gutachten gezeigt worden, sodass er an der "Theke" Gelegenheit hatte, dieses
infrage zu stellen und auf das von ihm genannte Gutachten hinzuweisen, welches
2012 zu einem anderen Ergebnis gekommen sein soll; bei diesem ging es aber in
erster Linie um die Beurteilung des Businessplans und nicht das Vorhandensein
allfälliger marktpreisrelevanter stiller Reserven. Dass der Bericht nicht
direkt von der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals", sondern von
dem ihr nahestehenden Rechtskonsulenten bezüglich eines ihn betreffenden
Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem Thermenverkauf in Auftrag gegeben
worden war, bildete keine meinungsbildungsrelevante Information. Entscheidend
sind die (vorsichtig formulierten) inhaltliche Aussagen im Kurzgutachten über
die "stillen Reserven", welches von der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und
Bürger von Vals" finanziert worden ist. Allfällige Bindungsabreden zwischen dem
Auftraggeber und der Treuhandfirma über den Verwendungszweck des Berichts waren
für das Publikum irrelevant, vom Moment an, als die "Gruppe besorgter
Bürgerinnen und Bürger von Vals" das Gutachten dem Rundschau-Team auszugsweise
zur Verfügung gestellt hatte. Dass im Bild jeweils nur ein Auszug des
Gutachtens gezeigt wurde und nicht das Originalpapier als solches, war für das
Publikum zwar nicht erkennbar, aber für dessen Meinungsbildung auch nicht
entscheidend.  
 
3.2.6. Der Beschwerdeführer hatte im anschliessenden Thekengespräch die
Möglichkeit, seine Sicht der Dinge deutlich zu machen und allfällige
Unvollkommenheiten des Filmberichts zu korrigieren. Zwar trifft es zu, dass die
Interviewpartnerin von stillen Reserven gemäss den Experten in der Höhe von 15
Millionen gesprochen hat, wobei die Zahl vielmehr vom Vertreter der "Gruppe
besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" genannt worden war; es hätte dem
Beschwerdeführer indessen freigestanden, seine Gesprächspartnerin diesbezüglich
zu korrigieren. Wenn er dies nicht getan hat, muss es sich wohl auch für ihn um
einen erkennbaren untergeordneten Versprecher gehandelt haben, nachdem im
Filmbericht klar dargelegt worden war, dass das Gutachten den Umfang der
stillen Reserven gerade nicht beziffert und nur von Indizien für solche
spricht. Es handelte sich um einen erkennbaren, vom Beschwerdeführer selber
nicht korrigierten Fehler bzw. Versprecher in einem Nebenpunkt, der nicht
geeignet war, die Meinungsbildung des Publikums zu verfälschen.  
 
3.2.7. Als heikler hat der Umstand zu gelten, dass vor dem Interview abgemacht
worden war, dass "Altlasten" nicht Gegenstand der Diskussion bilden würden, auf
diese dann aber dennoch von der Interviewerin mit den Worten zurückgekommen
wurde: "Man merkt, dass viele Ihnen gegenüber misstrauisch sind. Ich muss kurz
ausholen. Schauen wir uns die Geschichte an! 2011 gab es eine Razzia der
Eidgenössischen Steuerverwaltung wegen Verdachts auf Steuerbetrug. Es gab
Strafuntersuchungen - vom Untersuchungsrichteramt Chur und von der
Staatsanwaltschaft Zürich wegen Vermögensdelikt. Sie wurden zweitinstanzlich
verurteilt wegen Gläubigerschädigung. Wir haben abgemacht, dass wir nicht über
diese Altlasten sprechen. Das war Ihre Bedingung für dieses Interview. Ich
halte mich daran. Aber all das zeigt, dass Sie ein Glaubwürdigkeitsproblem
haben. Man vertraut Ihnen nicht". Gegenstand der bundesgerichtlichen Prüfung
bildet - wie bereits dargelegt - ausschliesslich die ausgestrahlte Sendung im
Hinblick auf die Meinungsbildung des Publikums; es geht im radio- und
fernsehrechtlichen Aufsichtsverfahren nicht um den Schutz privater Interessen
oder  allgemein um die Einhaltung der Regeln eines fairen Journalismus.
Medienethisch war das Vorgehen, dass dazu dienen sollte, ein schlechtes Licht
auf den Beschwerdeführer zu werfen und seine Integrität infrage zu stellen,
äusserst fragwürdig, nachdem abgemacht worden war, die entsprechenden Aspekte
vom Interview auszuklammern. Die als Frage formulierten "Altlasten" ergaben für
das Publikum, dass der Beschwerdeführer als erfolgreicher, aber auch
"schillernder" Investor einzuschätzen sei (vgl. das Urteil 2C_255/2015 vom 1.
März 2016 E. 4.4.1 ["Affaire Giroud"]). Wollte die Rundschauredaktion die
ausgeklammerten Punkte im Beitrag oder im Interview direkt oder indirekt
dennoch thematisieren, hätte sie dem Beschwerdeführer deren Ausklammerung nicht
zusichern dürfen. Im Hinblick auf die weiteren Umstände liegt im fragwürdigen
Vorgehen von Fernsehen DRS indessen (knapp) noch keine Verletzung des
Sachgerechtigkeitsgebots: Der Beschwerdeführer hatte auch diesbezüglich die
Möglichkeit, vor der Kamera zu reagieren, was er unter Hinweis darauf tat, dass
es immer Kritiker gebe, die versuchten, jemanden mit "unlauteren Methoden" zu
diskreditieren; wenn sie wollten, sollten sie es versuchen; er lasse sich von
seiner Idee, seiner Mission nicht abbringen. Der Beschwerdeführer liess sich
durch die Frage somit nicht überraschen und aus der Ruhe bringen; er reagierte
durchaus adäquat, trotz der problematischen, abmachungswidrigen Fragestellung.
Da das Gespräch mit ihm vor der Sendung aufgezeichnet worden war, hätte es ihm
zudem freigestanden, sein Interview zu widerrufen, sollte die entsprechende
Frage nicht herausgeschnitten werden. Der Hinweis auf die verschiedenen
Verfahren, in die der Beschwerdeführer verwickelt war, bildete trotz der
Absprachewidrigkeit für den Zuschauer zudem ein zusätzliches, allenfalls nicht
unwesentliches Element für seine Meinungsbildung (vgl. das Urteil 2C_255/2015
vom 1. März 2016 E. 4.4.1 ["Affaire Giroud"]).  
 
4.  
 
4.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass der umstrittene Bericht als Gesamtes,
wie bereits der Ombudsmann SRG und die Vorinstanz festgestellt haben, in
einzelnen Punkten allenfalls anders und möglicherweise auch besser hätte
gestaltet werden können. Dies genügt nach der Rechtsprechung jedoch nicht, um
ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens der UBI zu rechtfertigen. Der
Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung praxisgemäss
insofern Rechnung zu tragen, als ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht
bereits dann zulässig ist, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht
voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer 
Gesamtwürdigung den programmrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl.
BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 114 Ib 204 E. 3a S. 207
["Nessim Gaon"]). Dies war hier nicht der Fall.  
 
4.2. Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit dürfen nicht
derart streng gehandhabt werden, dass die für die demokratische und
pluralistische Gesellschaft erforderliche journalistische Freiheit und
Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV
garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der
Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich
bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht überzeugt,
zumal es den sich durch eine bestimmte Darstellung widerrechtlich in ihrer
Persönlichkeit verletzt fühlenden Personen freisteht, ausserhalb des
ausschliesslich im Interesse des Publikums liegenden radio- und
fernsehrechtlichen Verfahrens zivil- oder strafrechtlich gegen den Veranstalter
vorzugehen und die objektive Berechtigung der Vorwürfe dort klären zu lassen
(vgl. BGE 134 II 260 ff. ["Schönheitschirurgie"]). Ergänzend zur vorstehenden
Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
und in der Stellungnahme des Ombudsmanns vom 16. Mai 2016 verwiesen werden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der unterliegende
Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben
betrauten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68
BGG; vgl. das Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4 mit Hinweis
["Seeufer für alle]). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängige
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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