Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.400/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_400/2017        

Urteil vom 3. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern.

Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 30. März 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________, ein 1981 geborener Staatsangehöriger von Ägypten, weilte 2008 für
kürzere Zeit in der Schweiz, um mit seinem im gleichen Jahr geborenen Sohn und
dessen Schweizer Mutter zusammenzuleben. Nach seiner Wiedereinreise stellte er
am 11. April 2011 ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration) am 21. Oktober 2014 abschlägig beantwortete,
unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. In der Folge galt der Betroffene
als untergetaucht. Am 9. März 2017 wurde er von der Polizei angehalten.
Gleichentags nahm ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern
in Ausschaffungshaft; am 13. März 2017 bestätigte das Kantonale
Zwangsmassnahmengericht der Kantons Bern die Haft bis zum 8. Juni 2017. Die
gegen dessen Haftgenehmigungsentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. März 2017 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Mai 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und er sei sofort aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Das vorliegende Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 3
BGG mit summarischer Begründung und teilweise unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Die Ausschaffungshaft dient vorliegend der Sicherstellung des Vollzugs der
(bisher nicht gültig vollzogenen) asylrechtlichen Wegweisung und damit dem vom
Gesetz vorgesehen Zweck (Art. 76 Abs. 1 AuG); sie stützt sich auf den Haftgrund
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG und ihre Dauer von drei Monaten
unterschreitet das gesetzliche Maximum deutlich (Art. 79 Abs. 1 AuG). Insofern
wird die Rechtsmässigkeit der Haft durch den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es genügt, für diese Belange
vollumfänglich auf das angefochtene Urteil zu verweisen.
Gerügt wird allein die Verletzung von Art. 76 Abs. 4 AuG und von Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG.

2.2. 

2.2.1. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren nach der Haftanordnung umgehend zu treffen.
Die kantonale Ausländerbehörde stellte am 23. Dezember 2016 ein Gesuch um
Vollzugsunterstützung, und am 30. Dezember 2016 wurde die ägyptische Botschaft
um die Ausstellung von Reisepapieren ersucht. In der Folge war der
Beschwerdeführer für die Behörden nicht auffindbar. Dies war erst nach seiner
Anhaltung durch die Berner Behörden am 9. März 2017 wieder der Fall. Per diesen
Zeitpunkt liegt ein E-Mail der ägyptischen Botschaft vor, wonach ein
Laissez-Passer in Aussicht gestellt werde. Zum - massgeblichen - Zeitpunkt, als
das Verwaltungsgericht sein Urteil fällte (30. März 2017), gab es
offensichtlich keine Hinweise auf eine Verzögerung des Vollzugs. Selbst zum
Zeitpunkt des vorliegenden bundesgerichtlichen Urteils wären die
Voraussetzungen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (schon in zeitlicher
Hinsicht) nicht erfüllt; der Beschwerdeschrift lässt sich nichts entnehmen, was
sonst wie für eine unzulässige Verzögerung des Vollzugsverfahrens sprechen
würde (zum Beschleunigungsgebot BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; zudem neuestens
etwa Urteile 2C_73/ 2017 vom 9. Februar 2017 E. 3.3 und 2C_575/2016 vom 12.
Juli 2016 E. 4.3). Soweit die Rüge der Verletzung von Art. 76 Abs. 4 AuG
überhaupt hinreichend substanziiert wird, ist sie offensichtlich unbegründet.

2.2.2. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG wird die Haft beendet, wenn der
Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Das Verwaltungsgericht stellt fest, es gebe keine Anzeichen dafür, dass die
Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht in absehbarer Zeit möglich
sein werde (E. 5.2). Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass ein
blosses E-Mail, ohne dass der Laissez-Passer-Schein im Original vorliege, nicht
ausreiche, "um vom Nichtvorhandensein des Hinderungsgrundes nach Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG der Undurchführbarkeit der Ausschaffung ausgehen zu dürfen". Darum
geht es nicht. Vielmehr ist die Frage, ob konkrete Gründe vorliegen, die
ernsthaft darauf schliessen lassen, dass sich die Ausschaffung auch innerhalb
der maximal zulässigen Haftdauer wohl nicht wird bewerkstelligen lassen (s.
dazu Urteile 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2 und 2C_700/2015 vom 8.
Dezember 2015 E. 4.3.1). Auch die Rüge der Verletzung von Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG, die weitgehend einer tauglichen Begründung entbehrt, ist offensichtlich
unbegründet.

2.3. Die Beschwerde ist abzuweisen.

2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Insofern wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung) gegenstandslos.
Dem Gesuch um Beigabe des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde
offensichtlich aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos ist.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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