Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.39/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_39/2017

Urteil vom 20. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer,
Steuerjahre 2009 und 2010; Quellensteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. November 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hatte in den hier interessierenden Steuerjahren 2009 und 2010
steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien. Bis Ende 2009 war er Alleinaktionär der
X.________ AG, deren steuerrechtlicher Sitz sich in U.________/BE befindet. Im
Folgejahr übertrug er die Aktien an seinen Sohn, blieb aber für die X.________
AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) einstweilen weiterhin erwerbstätig. Die
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die A.________ in den Jahren
2009 und 2010 bezog, unterstellte die Steuerpflichtige mit Blick auf dessen
ausländischen Wohnsitz der Quellensteuer. Darüber hinaus entrichtete die
Steuerpflichtige im selben Zeitraum A.________ Franchisegebühren von Fr.
50'000.-- bzw. Fr. 183'592.--. Auf diesen erhob sie keine Quellensteuer.

1.2. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) qualifizierte die
ausgerichteten Franchisegebühren ebenso als Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund auferlegte sie der Steuerpflichtigen für die
Steuerjahre 2009 und 2010 zusätzliche Quellensteuern von Fr. 16'590.-- bzw. Fr.
67'616.95 (Veranlagungsverfügung vom 20. Januar 2012). Die dagegen gerichteten
Einsprachen der Steuerpflichtigen blieben erfolglos (Einspracheentscheide der
KSTV/ BE vom 18. Mai 2012). In der Folge hiess die Steuerrekurskommission des
Kantons Bern den Rekurs und die Beschwerde der Steuerpflichtigen insoweit
teilweise gut, als sie die objektive Quellensteuerpflicht im Grundsatz zwar
bestätigte, gleichzeitig aber feststellte, dass die Berechnung nicht in allen
Teilen einwandfrei sei. Aufgrund dessen wies die Steuerrekurskommission die
Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neufestsetzung der Quellensteuer
im Sinne der Erwägungen an die KSTV/BE zurück (Entscheide vom 10. Dezember
2013).

1.3. Die Steuerpflichtige wandte sich mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung mit Entscheid
100.2014.7/8 vom 7. November 2016 auf die Sache nicht eintrat. In ausführlicher
Erörterung des kantonalen Verfahrensrechts erwog das Verwaltungsgericht, der
Entscheid der Steuerrekurskommission qualifiziere - dies entgegen früherer
verwaltungsgerichtlicher Praxis - nicht als (selbständig anfechtbarer)
Teilentscheid, sondern vielmehr als (grundsätzlich nicht anfechtbarer)
Zwischenentscheid. Damit harmonisierte das Verwaltungsgericht seine
Rechtsprechung mit jener des Bundesgerichts zu Art. 90-93 BGG (SR 173.110). Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bemass das Verwaltungsgericht
mit Fr. 3'500.-- und auferlegte den Betrag der Steuerpflichtigen.

1.4. Die Steuerpflichtige wandte sich mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 an
das Verwaltungsgericht und bemängelte, der Entscheid weise "keinen konkreten
Bezug zum Rechtsbegehren" auf. Der Präsident der Verwaltungsrechtlichen
Abteilung antwortete der Steuerpflichtigen am 20. Dezember 2016 dahingehend,
dass das Verwaltungsgericht auf die Sache inhaltlich nicht habe eintreten
können, dass die Sache aber nun bei der KSTV/BE liege.

1.5. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 13. Januar 2017 (Poststempel) erhebt
die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, die streitbetroffenen Franchisegebühren von der Quellenbesteuerung
auszunehmen und sämtliche Kosten des Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen.

1.6. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Da die Beschwerde offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält, kann die Sache im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

2.

2.1. Wie der vorinstanzliche Abteilungspräsident der Steuerpflichtigen mit
Schreiben vom 20. Dezember 2016 bereits zutreffend erläuterte, ist der
Nichteintretensentscheid aus prozessualen Gründen ergangen. Das
Verwaltungsgericht erwog (einzig), die Steuerrekurskommission habe mit ihrem
Rückweisungsentscheid vom 10. Dezember 2013 keinen  Teilentscheid (entsprechend
Art. 91 BGG), der selbständig anfechtbar wäre, sondern einen  Zwischenentscheid
 im Sinne von Art. 61 des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) gefällt. Gemäss Art. 61 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 74 Abs. 3 VRPG/BE kann ein Zwischenentscheid, von hier
nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, selbständig nur angefochten werden,
wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Dies entspricht Art. 93 Abs. 1 BGG. Diese
Voraussetzungen waren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall
nicht gegeben, weshalb einstweilen eine Anfechtungsmöglichkeit fehle.

2.2. Die Frage, ob der Entscheid der Steuerrekurskommission als Teil- oder
Zwischenentscheid einzuordnen sei und ob selbständige Anfechtbarkeit bestehe,
ist eine solche des kantonalen Rechts. Die Bundesgesetze vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sprechen sich
hierzu nicht aus. Die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen)
Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts kann das Bundesgericht nicht als
solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder
interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 142 V 407
E. 2.2 S. 412). Dabei beschränkt sich die Überprüfung in der Regel auf die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere
auf den Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E.
5.4 S. 324). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich
der Grundrechte) und von kantonalem oder kommunalem und interkantonalem Recht
prüft das Bundesgericht aber in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der
Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).
Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die
Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.3. Die Steuerpflichtige scheint davon auszugehen, dass der Vorinstanz ein
selbständig anfechtbarer Entscheid vorlag, sodass sie sich in der Sache hätte
äussern müssen. Da die Vorinstanz aber bei ihrer Einordnung des Entscheids, den
sie als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid einstufte,
ausschliesslich kantonales Recht auslegte und anwendete, hätte die
Steuerpflichtige zu rügen und zu begründen gehabt, inwiefern diese Sichtweise
gegen Bundesrecht verstösst. Mit dieser prozessualen Frage setzt sie sich aber
nicht auseinander. Sie argumentiert einzig materiell-rechtlich mit der
angeblichen bundesrechtlichen Zulässigkeit von Franchisegebühren, die nicht als
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten könnten und daher keiner
Quellensteuerpflicht unterlägen.

2.4. Auf die Beschwerde, die am Streitgegenstand vorbeigeht, ist daher nicht
einzutreten (vorne E. 2.2). Damit ist es nun Aufgabe der KSTV/BE, den
Sachverhalt zu ergänzen, die Quellensteuer neu zu berechnen und alsdann neu zu
verfügen. Diese Verfügung unterliegt der Einsprache und Beschwerde; sie kann -
bei gegebenen Voraussetzungen - vor Bundesgericht angefochten werden. Dies gilt
auch für die vorinstanzlich erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.--. Wird die
von der KSTV/BE aufgrund des Rückweisungsentscheids ergangene neue Verfügung in
der Sache nicht mehr angefochten, kann unmittelbar im Anschluss an diese neue
Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der
Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93
Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 365 f.).

3. 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die gegebenen Umstände kann auf die
Kostenverlegung verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Bern,
der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung
auszurichten.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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