Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.398/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_398/2017        

Urteil vom 2. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 26. April 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________, geb. 1972, ist den Behörden als mehrfach erfolgloser Asylbewerber
bekannt. Der offenbar aktuellste negative Asylentscheid des Staatssekretariats
für Migration, verbunden mit der Wegweisung, datiert vom 30. März 2016. Der
Betroffene bezeichnet sich als Staatsangehörigen von Kroatien; weder dieser
Staat noch Kosovo, welche nach behördlicher Einschätzung am ehesten als
Heimatstaaten in Betracht fallen, anerkennen ihn indessen. Weitere im Hinblick
auf eine allfällige Rückführung angegangene Staaten sind offenbar Israel,
Finnland, Italien, Serbien, Mazedonien und Albanien.
Nachdem gegen A.________ schon früher ausländerrechtliche Haft angeordnet
worden war und er zuletzt vom 24. Februar bis zum 25. April 2017 im
Strafvollzug weilte, verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 24.
April 2017 gegen ihn erneut Ausschaffungshaft. Nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung erklärte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 26. April 2017 die Ausschaffungshaft für
unverhältnismässig und ordnete die Haftentlassung von A.________ an.
Dieser gelangte mit Schreiben vom 28. April 2017 an das Bundesgericht und
erklärte, gegen das Urteil des Appellationsgerichts Beschwerde zu erheben.

2. 
Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde, welche auf Anzeige hin
einschreiten kann; ebenso wenig ist es Rechtsauskunftsstelle. Es befasst sich
mit einer Angelegenheit bloss im Rahmen von im Bundesgerichtsgesetz (BGG)
geregelten Verfahren. Namentlich behandelt es im Bereich des Ausländerrechts
Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, oder von
letztinstanzlichen oberen kantonalen Gerichten (Art. 86 Abs. 1 lit. a und lit.
d in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist
innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Ausschliesslicher Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht bildet das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2017.
Einen anderen direkt vor Bundesgericht anfechtbaren Akt im Sinne von Art. 86
Abs. 1 und 2 BGG, der innert der letzten 30 Tage ergangen wäre, nennt der
Beschwerdeführer nicht.
Das Appellationsgericht war einzig dazu berufen, die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Ausschaffungshaft innert 96 Stunden zu prüfen (Art. 80 Abs.
2 AuG). Es hat dies getan. Dabei hat es die gegen den Beschwerdeführer
angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig gewertet, weil ein
Wegweisungsvollzug, zu dessen Sicherstellung Ausschaffungshaft dienen muss
(Art. 76 Abs. 1 AuG), aus heutiger Perspektive nicht absehbar sei. Entsprechend
hat es die vom Migrationsamt angeordnete Haft beendet und die Freilassung des
Beschwerdeführers angeordnet. Das als ausländerrechtliches Haftgericht
angerufene Appellationsgericht war nicht zuständig, die übrigen asyl- und
ausländerrechtlichen Belange des Beschwerdeführers zu prüfen; es hatte
diesbezüglich nichts zu beurteilen oder weitere Anordnungen an die kantonalen
Behörden zu erteilen.
Es ist kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten
Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts zu erkennen (Art. 89 Abs. 1 lit.
c BGG); er ist durch dieses nicht beschwert und mithin zur Beschwerde an das
Bundesgericht nicht legitimiert.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist
mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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