Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.395/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_395/2017  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 22. März 2017 (VB.2017.00029). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die mazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. am 9. Mai 1977) heiratete
am 22. November 1994 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten, aus dem
Kosovo stammenden B.A.________ (geb. am 8. Juli 1976). Am 23. März 1996 reiste
A.A.________ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann (zuletzt verlängert bis am 22. März 2014). Aus der Ehe
gingen drei Kinder hervor: C.A.________ (geb. am 20. April 1999), D.A.________
(geb. am 25. Juni 2004) und E.A.________ (geb. am 16. Mai 2007). Sie verfügen
über die Niederlassungsbewilligung. 
Ab dem 1. März 2000 war die Familie A.________ ununterbrochen auf Sozialhilfe
angewiesen. Per 31. März 2008 belief sich die Summe der
Unterstützungsleistungen auf Fr. 363'760.65, worauf das Migrationsamt des
Kantons Zürich A.A.________ am 24. April 2008 verwarnte und ihr schwerer
wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht stellte, falls sie
weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein würde oder ihr Verhalten anderweitig
zu Klagen Anlass geben sollte. Nachdem die Unterstützungsleistungen am 11.
April 2013 den Betrag von Fr. 657'000.-- erreicht hatten, verwarnte das
Migrationsamt A.A.________ am 13. November 2013 erneut und drohte ihr den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Bis zum 5.
Oktober 2014 erhöhte sich der Sozialhilfebezug der Familie A.________ auf
insgesamt Fr. 788'641.14. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. November 2014 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 6.
August 2015 ab und wies A.A.________ aus der Schweiz weg. 
Mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 auferlegte die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland A.A.________ eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,
wegen Betrugs zu Lasten der Gemeinde U.________. 
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 6. August 2015 erhobenen Rekurs
von A.A.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1.
Dezember 2016 ab und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 22. März 2017 und wies
gleichzeitig das Gesuch von A.A.________ um unentgeltliche Prozessführung wegen
Aussichtslosigkeit ab. 
 
C.  
A.A.________ erhebt am 27. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts, unter Beizug der
Verfahrensakten betreffend Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, und zu
neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Nichtaussichtslosigkeit des Vefahrens vor dem Verwaltungsgericht
festzustellen, der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben
und ihr - A.A.________ - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsanwalt Urs Ebnöther zu gewähren. Im
Verfahren vor dem Bundesgericht sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. 
Das Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für
Migration verzichten auf Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 1. Mai 2017 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Da die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Ehe mit
ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann lebt, kann sie sich auf den
Bewilligungsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sowie auf das Recht
auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art.
42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Art.
99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil
rechtserheblich werden. Solche sogenannte "unechte Noven" sind beispielsweise
zulässig, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument anführt, mit dem
die Partei zuvor nicht konfrontiert worden war (vgl. Urteil 2C_53/2016 vom 23.
Juni 2016 E. 2.3.2). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der
Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin legt einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Bülach Süd vom 27. Oktober 2016 vor.
Dieser befindet sich nicht bei den Akten und stellt damit ein unechtes Novum
dar. Die Beschwerdeführerin will damit darlegen, welche Folge eine Wegweisung
ihrer Ansicht nach für ihre Kinder hätte. Indessen ist diese Thematik nicht
erst durch das Urteil der Vorinstanz vom 22. März 2017 ans Licht gekommen. Es
war von Beginn an klar, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
für die Kinder der Beschwerdeführerin Folgen haben würde. Die
Beschwerdeführerin hätte diesen Entscheid im Verfahren vor der Vorinstanz,
allenfalls sogar schon im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion, welche ihren
Entscheid am 1. Dezember 2016 fällte, einreichen können. Im Verfahren vor dem
Bundesgericht ist der Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2016 ein unzulässiges
Novum im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG und daher unbeachtlich.  
 
2.3. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche
Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das
angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteil 2C_154/2016 vom 3. Oktober
2016 E. 1.4; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 99 BGG
). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in
jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S.
229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Demgemäss sind die Arbeitsverträge der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 18. April 2017 (beide mit derselben
Reinigungsunternehmung abgeschlossen) unbeachtlich.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43 AuG
(Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an Ehegatten und Kinder
von Personen mit Niederlassungsbewilligung), falls ein Widerrufsgrund nach Art.
62 AuG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Person oder eine
Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit.
e AuG; seit 1. Oktober 2016: Art. 62 Abs. 1 lit e AuG [Fassung unverändert]).
Da die streitige Verfügung gestützt auf Art. 62 lit. e AuG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 (AS 2007 5455, in Kraft bis 30. September 2016), erlassen
wurde, wird in der Folge diese Fassung zitiert. Der Widerrufsgrund ist erfüllt,
wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht;
blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.
Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile 2C_851/2014 vom 24.
April 2015 E. 3.4; 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 in fine). Beim
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG geht es in
erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte
Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1).  
 
3.2. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen,
ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig
erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob
dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der
Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland. Ob
und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des
Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil
2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).  
 
4.  
 
4.1. Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin dauerte im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils seit 17 Jahren an und war bzw. ist mit knapp Fr.
790'000.-- äusserst gewichtig. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei einem
Widerruf (bzw. einer Nichtverlängerung) der Aufenthaltsbewilligung tiefer als
bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wie der Wortlaut von Art. 62
lit. e AuG ("auf Sozialhilfe angewiesen") im Vergleich zum Wortlaut von Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG ("dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen") zeigt. Nach den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) war im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils nicht zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit
aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösen würde. Der Widerrufsgrund nach Art. 62
lit. e AuG ist erfüllt.  
 
4.2. Zu prüfen ist zunächst, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin den
langdauernden Sozialhilfebezug ihrer Familie mitverschuldet hat.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin kam im Alter von knapp 19 Jahren in die Schweiz.
Den Akten kann entnommen werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass bereits vier
Jahre später, knapp ein Jahr nach der Geburt des ersten Kindes, ihr Ehemann
arbeitslos wurde und den Halt verlor; er konsumierte Drogen und wurde
alkoholkrank. Angesichts dieser Sachlage hätte sich die Beschwerdeführerin in
den folgenden Jahren Gedanken um ihre wirtschafltiche Zukunft machen können und
müssen. Es trifft gerade nicht zu, dass sie sich darauf verlassen konnte, dass
ihr Mann auch künftig die Familie ernähren würde, wie sie vorbringt. Vielmehr
ist ihr die Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach auch bei Alleinerziehenden
die berufliche (Re-) Integration möglichst früh thematisiert werden soll
(Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3). Dieser Grundsatz muss auch für
die Beschwerdeführerin gelten, wenngleich die Trennung von ihrem Mann nur
vorübergehend war. Dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 2C_958/2011
vom 18. Februar 2013 E. 3.1 liegt eine mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbare Biographie der betroffenen Person zugrunde; zudem ging es dort um
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, für den höhere Hürden gelten (vgl.
E. 4.1 hiervor).  
 
4.2.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht arbeiten können,
weil sie sich um ihre Kinder habe kümmern müssen, ist nur eingeschränkt zu
hören, und es ist mit Blick auf die Dauer des Sozialhilfebezugs (seit 17
Jahren) auch nicht entscheidrelevant. Der Beschwerdeführerin wird nicht
vorgeworfen, dass sie die Familie nicht allein zu ernähren vermochte, sondern,
dass sie jahrelang untätig blieb und nichts zum finanziellen Unterhalt der
Familie beitrug, trotz zweier Verwarnungen des Migrationsamts und mehrerer
Integrationsangebote der Sozialhilfebehörde. Entgegen ihrem Vorbringen kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten aus dem Umstand, dass die
Sozialberatung von U.________ (Sozialhilfebehörde) dem Migrationsamt am 27.
August 2013 mitgeteilt hatte, es seien ihr - der Beschwerdeführerin - "durch
die Thematiken von ihrem Mann, Sucht und Gewaltvorfälle in der Familie
einerseits sowie wiederkehrende Nachfrage von Vorschüssen und Bedrohungen auf
dem Sozialamt von Herrn B. (dem Ehemann) andererseits keine Auflagen für die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auferlegt" worden. Wenn die Beschwerdeführerin
aus Sicht der Sozialhilfebehörde Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte,
ohne erwerbstätig zu sein, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre. Die
Beschwerdeführerin war bereits am 24. April 2008 durch das Migrationsamt
verwarnt worden und musste somit wissen, dass der fortgesetzte Sozialhilfebezug
die Beendigung ihres Aufenthalts nach sich ziehen könnte. Fehl geht auch die
Rüge, das Migrationsamt hätte die Beschwerdeführerin in den ersten drei Jahren
nach der Geburt des jüngsten Kindes nicht verwarnen dürfen und die Verwarnung
vom 24. April 2008 sei folglich rechtswidrig gewesen. Richtig ist, dass das
jüngste Kind der Beschwerdeführerin bei der ersten Verwarnung knapp ein Jahr
alt war und dass die Beschwerdeführerin spätestens bei Kenntnisnahme dieser
Verwarnung Integrationsschritte hätte unternehmen müssen, um nach Abschluss der
Kleinkindphase der Tochter E.A.________ fit für den Arbeitsmarkt zu sein. Wie
in E. 4.2.1 erwähnt, hätte die junge und gesunde Beschwerdeführerin -
insbesondere mit Blick auf den Gesundheitszustand ihres Gatten - auch vor der
Geburt des dritten Kindes teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können,
was sie aber nicht tat. Das einzige relevante Einkommen, welches sie erzielte
(2012 und 2013 hatte sie als Reinigungsangestellte ca. Fr. 3'000.-- pro Monat
verdient), verschwieg sie der Sozialhilfebehörde, weshalb sie am 13. Oktober
2015 wegen Betrugs bestraft wurde. Der Verurteilung wegen Betrugs lag ausserdem
zugrunde, dass die Beschwerdeführerin der Sozialhilfebehörde verschwiegen
hatte, dass ihr Ehemann, dem die Behörde wegen ehelicher Schwierigkeiten eine
eigene Wohnung bezahlte, wieder zu ihr gezogen war und die Wohnung einer
Drittperson zur Verfügung gestellt hatte. Die Summe der unrechtmässig bezogenen
Sozialhilfeleistungen betrug Fr. 37'535.--.  
 
4.2.3. Am 13. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut verwarnt. In
diesem Zeitpunkt waren die Kinder vierzehn, neun und sechs Jahre alt und der
Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung zumutbar. Obwohl
die Sozialhilfebehörde ihr eine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder angeboten
hatte, brach sie im Frühling 2014 ein Integrationsprogramm ab. Im Oktober 2016,
mehr als ein Jahr nach Erhalt der streitigen Verfügung, war die
Beschwerdeführerin während sieben Tagen bei der F.________ AG angestellt, wobei
sie netto insgesamt Fr. 438.-- verdiente. Am 5. Dezember 2016 schloss sie einen
Arbeitsvertrag mit der G.________ AG, welche sie auf Stundenlohnbasis zu 100 %
als Unterhaltsreinigerin anstellte. Aus dem Arbeitsvertrag geht nicht eindeutig
hervor, ob das Arbeitsverhältnis befristet war; gemäss den Angaben in der
Beschwerdeschrift hat es sich um eine Ferienvertretung für zwei Monate
gehandelt. Zusammenfassend waren nach der zweiten Verwarnung nochmals mehr als
drei Jahre verstrichen, bis sich die Beschwerdeführerin - augenscheinlich unter
dem Eindruck des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Dezember 2016 -
ernsthaft um Arbeit bemühte. Die Vorinstanz hat diesen Bemühungen mit Blick auf
die Summe der bezogenen Sozialhilfeleistungen zu Recht nur untergeordnete
Bedeutung zugemessen, zumal die berufliche Situation der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nach wie vor nicht gefestigt war.  
 
4.2.4. Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin ein erhebliches Verschulden an
der fortgesetzten und intensiven Sozialhilfeabhängigkeit der Familie. Es
besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts.  
 
4.3. Dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und
den übrigen vom Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen.  
 
4.3.1. Die Integration der Beschwerdeführerin muss als mangelhaft bezeichnet
werden. Nach einem Aufenthalt von über 18 Jahren in der Schweiz war sie
anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 10. November 2014
auf eine deutsche Übersetzung angewiesen. Die schlechten Deutschkenntnisse sind
eine Folge der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Integrationsmassnahmen
der Sozialhilfebehörden jahrelang umgangen hat. Auch in sozialer Hinsicht kann
sie keineswegs als integriert gelten; insbesondere fällt die Straffälligkeit
negativ ins Gewicht. Dass die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht nicht
integriert ist, ergibt sich bereits aus dem Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit und kann nicht zusätzlich zu ihren Ungunsten gewertet
werden.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin stellt das Kindeswohl in den Vordergrund und
macht geltend, die beiden jüngeren Kinder würden im Fall ihrer Wegweisung
fremdplatziert. Ob dies zutrifft, kann aufgrund der vorliegenden Tatsachen
nicht beurteilt werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bedarf
es hierfür jedoch keiner zusätzlichen Abklärungen, weil die Möglichkeit
besteht, dass die Kinder mit ihr - der Beschwerdeführerin - ausreisen.  
 
4.3.3. Die älteste Tochter C.A.________ war im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils noch einen Monat vom Mündigkeitsalter entfernt, weshalb in Bezug auf
sie keine Problematik vorliegt. Der Sohn D.A.________ war zwölf Jahre und neun
Monate, die Tochter E.A.________ knapp zehn Jahre alt. Die Kinder verfügen über
die Niederlassungsbewilligung und soweit ersichtlich haben (bzw. - in Bezug auf
C.A.________ - hatten) die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die elterliche
Sorge über sie. Es bleibt somit ihnen überlassen zu entscheiden, ob die
jüngeren Kinder ihrer Mutter nach Mazedonien folgen oder in der Schweiz beim
Vater bleiben sollen. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Eine Ausreise
aus der Schweiz, in der sie geboren und bisher aufgewachsen sind, würde die
Kinder wohl hart treffen, ist jedoch mit Blick auf ihr Alter gerade noch
vertretbar. Was den Sohn D.A.________ betrifft, ist der Beschwerdeführerin
darin zuzustimmen, dass ein Kind, welches drei Monate vor der Vollendung des
dreizehnten Lebensjahrs steht, nicht mehr ohne weiteres als anpassungsfähig
gelten kann. Sie brachte indessen keine Tatsachen vor, welche eine Ausreise für
D.A.________ aufgrund seines Alters oder Entwicklungsstands als unzumutbar
erscheinen liesse. Dass die Kinder "nur rudimentär" Albanisch sprechen würden,
wie die Beschwerdeführerin vorbringt, erscheint nicht glaubhaft, ist dies doch
ihre Muttersprache und spricht die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - nur
schlecht Deutsch. Zudem spricht auch der (aus dem Kosovo stammende) Vater
Albanisch, wie aus dem Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 11.
November 2014 hervorgeht. Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass
D.A.________ und E.A.________ Albanisch sprechen und sich in Mazedonien, wo sie
zuweilen auch Ferien verbringen, nach einer gewissen Angewöhnungszeit
zurechtfinden würden.  
 
4.3.4. Der Beschwerdeführerin selbst ist eine Rückkehr nach Mazedonien
zweifellos zumutbar. Ihre Mutter besitzt dort ein Haus; zudem lebt auch eine
Schwester der Beschwerdeführerin in Mazedonien. Zu beiden pflegt die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben guten Kontakt, so dass eine
Wiedereingliederung ohne Schwierigkeiten gelingen dürfte.  
 
4.4. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegt das
private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz auch
unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und 
Art. 8 Ziff. 2 EMRK.  
 
4.5. Für eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung besteht nach dem
Gesagten kein Anlass, so dass der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
 
 
5.  
Zu befinden bleibt über den Antrag, der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor
der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz hat
- wie zuvor die Sicherheitsdirektion - zutreffend erwogen, dass aufgrund der
Sach- und Rechtslage die Gefahr der Abweisung des Rechtsmittels dessen
Erfolgsaussichten bei Weitem überstieg. Die Vorinstanz hat Art. 29 Abs. 3 BV
nicht verletzt, wenn sie die Beschwerde gegen den (sorgfältig begründeten)
Entscheid der Sicherheitsdirektion als aussichtslos taxierte und gestützt
darauf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 
 
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG); sie
hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs.
1 und 2 BGG ersucht. Wie schon vor der Vorinstanz bestanden in Anbetracht der
Sach- und Rechtslage und der Rechtsprechung in derartigen Fällen keine
realistischen Erfolgsaussichten. Die Beschwerde erweist sich damit als
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen und die
(umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen.  
 
6.2. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben