Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.394/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_394/2017            

 
 
 
Urteil vom 28. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die türkische Staatsangehörige A.C.________ (geboren 1961) reiste im Juni
2004 zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz.
In der Folge wurden sie und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des
Ehemannes einbezogen (Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG;
SR 142.31]) und es wurde ihnen Asyl gewährt. Im Oktober 2004 verzichtete sie
auf den Flüchtlingsstatus und reiste mit den Kindern in die Türkei zurück. Im
Januar 2005 reiste sie erneut in die Schweiz ein, im Februar 2005 kehrte sie
wiederum in die Türkei zurück. Im Rahmen eines erneuten Familiennachzugs reiste
sie im August 2007 mit der jüngsten Tochter B.C.________ (geboren 1997) wieder
in die Schweiz ein zu ihrem Ehemann, der inzwischen die
Niederlassungsbewilligung hatte. Im März 2009 trennte sich A.C.________ von
ihrem Ehemann, und im März 2010 wurde die Ehe geschieden.  
Am 1. Juli 2009 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die
Wegweisung von A.C.________ aus der Schweiz, da die eheliche
Haushaltsgemeinschaft zwischen den Ehegatten lediglich etwa anderthalb Jahre
gedauert hatte und eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit von
A.C.________ vorlag. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2010 bestätigte
das Kantonsgericht Basel-Landschaft diese Verfügung. Im Dezember 2010 stellten
A.C.________ und ihr früherer Ehemann beim Zivilstandsamt Kreis Liestal ein
Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung. Das Zivilstandsamt trat auf das
Gesuch nicht ein, da der frühere Ehemann angegeben hatte, von seiner
geschiedenen Frau unter Druck gesetzt worden zu sein und sie nicht heiraten zu
wollen. In der Folge reisten A.C.________ und die Tochter B.C.________
unkontrolliert aus der Schweiz aus. Im Juli 2011 wurden sie im Rahmen eines
Dublinverfahrens von den Niederlanden in die Schweiz überstellt. Das
anschliessend in der Schweiz gestellte Asylgesuch lehnte das Bundesamt für
Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 25. Mai 2012
ab. 
 
A.b. Am 10. Juli 2012 heiratete A.C.________ erneut ihren damaligen Ex-Ehemann.
Sie wurde in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Im August 2014 verzichtete sie freiwillig auf den
Flüchtlingsstatus, um besuchsweise in die Türkei zu reisen. Im März 2015 zeigte
sie ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt an. Am 1. Mai 2015 trennte sich das
Ehepaar.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration des
Kantons Basel-Landschaft am 3. November 2015 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.C.________ sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz. 
 
B.  
Die gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg
(Beschluss des Regierungsrats vom 24. Mai 2016 und Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 18. Januar 2017). 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27. April 2017 erhebt A.C.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das
angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Ihr sei weiterhin der
Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen und von der Wegweisung sei
abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Amt
für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen. 
Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 1. Mai
2017 nicht eingetreten, da die Aufforderung im angefochtenen Urteil, die
Schweiz "bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils" zu verlassen,
mangels Rechtskraft desselben noch keine Wirkung entfaltet und das Gesuch damit
ins Leere stösst. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK und Art. 13 BV,
sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist
(Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario]). Ob der geltend gemachte
Anspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung,
nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179
f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten
(Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit die
Beschwerdeführerin den kantonalen Wegweisungsentscheid anficht, wäre hingegen
einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4
i.V.m. Art. 113 BGG). Mangels ausreichend erhobener Verfassungsrügen (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde indes
nicht eingetreten werden.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).
 
 
2.  
Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss 
Art. 43 AuG - unter Vorbehalt des Bestehens von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs.
2 AuG) - Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen oder - bei fortdauernder Ehegemeinschaft -
ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung
der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das
Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ["Integrationsklausel"]) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ["nachehelicher Härtefall"]).
Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AuG). 
Nach den verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz lebte
die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der ersten Ehe während ca. einem
Jahr und sieben Monaten in der Schweiz in Ehegemeinschaft. In der zweiten Ehe,
welche über drei Jahre nach der Trennung bzw. über zwei Jahre nach der
Scheidung geschlossen wurde, lebten die Ehegatten während zwei Jahren und nicht
ganz zehn Monaten gemeinsam in der Schweiz. Dass die Ehegemeinschaft
unterdessen definitiv aufgelöst wurde und nicht mehr mit einer
Wiedervereinigung der Ehegatten zu rechnen ist, wird nicht bestritten. Somit
erreichte keine der ehelichen Gemeinschaften die dreijährige Dauer gemäss Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG. Zusammengerechnet würden sich jedoch mehr als drei Jahre
Ehegemeinschaft in der Schweiz ergeben. 
 
3.  
Ein Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG wird nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist
daher zunächst, ob ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.
a AuG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da sie mit ihrem
Ehemann während insgesamt annähernd viereinhalb Jahren in der Schweiz
zusammengelebt habe, sodass das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft
erfüllt sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach mehrere kürzere Ehen
nicht zusammengerechnet werden könnten, beziehe sich auf Fälle, in denen die
Ehen mit verschiedenen Partnern eingegangen worden seien. In einem Fall wie dem
vorliegenden, in dem zwischen denselben Ehegatten zweimal die Ehe geschlossen
worden sei, sei die Dauer der Ehegemeinschaft gleich zu berechnen, wie wenn sie
sich vorübergehend getrennt hätten und nachher wieder zusammengekommen wären
(wobei die Zeit des Getrenntlebens nicht an die erforderliche Dauer von drei
Jahren anzurechnen sei). Ein ununterbrochenes Zusammenleben werde vom
Gesetzgeber nicht gefordert, da es in jeder Ehe zu einem Getrenntleben kommen
könne und dieser Umstand ein Zusammenrechnen der gemeinsam verlebten Ehezeit
nicht hindere. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin widerspreche BGE 140 II 345
der Auslegung von Art. 50 AuG in BGE 140 II 289.  
 
3.2. Das Bundesgericht kam in BGE 140 II 289 im Rahmen einer ausführlichen
grammatikalischen, entstehungsgeschichtlichen, systematischen und
teleologischen Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zum Schluss, dass für
die Berechnung der erforderlichen Dreijahresfrist mehrere kürzere
Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden können. Diesbezüglich besteht
keine Gesetzeslücke (BGE 140 II 289 E. 3.1 - 3.7 S. 291 ff.). Da die Dauer von
drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG im Zusammenhang mit der zweiten
Voraussetzung - der gelungenen Integration - zu betrachten ist, muss nach der
Rechtsprechung die Ehegemeinschaft in der Schweiz geführt worden sein (BGE 140
II 289 E. 3.5.1 S. 294 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist eine
ununterbrochene Dauer von drei Jahren Ehegemeinschaft in der Schweiz;
unterbricht das Ehepaar das Zusammenleben in der Schweiz durch
Auslandaufenthalte, hat es aber insgesamt drei Jahre in der Schweiz
zusammengelebt, ist die Dreijahresdauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erreicht
(BGE 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E.
4.1.2; MARC SPESCHA, in: Spescha et. al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4.
Auflage 2015, N. 4 zu Art. 50 AuG). Unter Hinweis auf eine bereits bestehende
Rechtsprechung führte das Bundesgericht im zitierten Leitentscheid aus, durch
längere Trennungszeiten unterbrochene Aufenthalte von kurzer Dauer seien nicht
zusammenzurechnen, wenn dabei die ernsthafte Führung eines Ehelebens nicht
beabsichtigt war (BGE 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f. mit Hinweis auf Urteil
2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6).  
In BGE 140 II 345 hielt das Bundesgericht fest, dass vorbehältlich eines
Rechtsmissbrauches kürzere Phasen der Ehegemeinschaft in der Schweiz für die
Berechnung der Mindestdauer von drei Jahren addiert werden können, sofern die
Eheleute tatsächlich und ernsthaft entschlossen sind, ihre Ehegemeinschaft
weiterzuführen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351 mit Hinweisen). Die Phasen der
Ehegemeinschaft in der Schweiz können diesfalls trotz mehreren nicht durch Art.
49 AuG gerechtfertigten Unterbrüchen addiert werden. Ob die Zeit, in der das
Paar nach einer Trennung wieder in Ehegemeinschaft lebt, mit der vor der
Trennung in Ehegemeinschaft gelebten Zeit addiert wird, hängt davon ab, ob die
Eheleute den ernsthaften Ehewillen in der Trennungszeit beibehalten haben (BGE
140 II 345 E. 4.5.2 S. 351 mit Hinweis auf Urteil 2C_602/2013 vom 10. Juni 2014
E. 2.2). Wie in BGE 140 II 289 wird auch in BGE 140 II 345 festgehalten, dass
durch längere Trennungszeiten unterbrochene Aufenthalte von kurzer Dauer nicht
zusammengerechnet werden können, wenn die Führung eines Ehelebens nicht mehr
ernsthaft beabsichtigt war. Ein Widerspruch zwischen den beiden
Bundesgerichtsentscheiden ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht ersichtlich. 
 
3.3. Die Rechtsprechung stellt nach dem Gesagten für die Frage, ob einzelne
Phasen der Ehegemeinschaft trotz einer vorübergehenden Trennung
zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten ist,
namentlich auf den Fortbestand des Ehewillens ab (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1
S. 294 f.; 345 E. 4.5.2 S. 351; Urteile 2C_50/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.3.2;
2C_1049/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn der Ehewille
wegfällt und die Führung eines Ehelebens somit nicht mehr ernsthaft
beabsichtigt wird, kann eine spätere erneute Ehegemeinschaft hinsichtlich der
Berechnung der Dauer nicht an die vor Aufgabe des Ehewillens in Ehegemeinschaft
gelebte Zeit anknüpfen. Die Beschwerdeführerin liess sich im März 2010 von
ihrem Ehemann scheiden. Damit bestand spätestens in jenem Zeitpunkt
offensichtlich kein Wille zur Fortführung der Ehe mehr. Die Ehegemeinschaften
können daher bereits aufgrund des erloschenen Ehewillens nicht zusammengezählt
werden. Da eine Scheidung naturgemäss einen erloschenen Ehewillen voraussetzt
respektive dessen Folge und rechtlicher Ausdruck ist, kommt eine Addierung
mehrerer Ehegemeinschaften regelmässig nicht infrage.  
 
3.4. Der aus der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG folgende Schluss, dass
für die Berechnung der erforderlichen Dreijahresfrist mehrere kürzere
Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden können, gilt auch für den
Fall, dass mehrere Ehen mit demselben Partner geschlossen werden. Es kann
diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in BGE 140 II 289 verwiesen
werden. Insbesondere gilt auch im Fall von zwei Ehen mit demselben Partner,
dass der Anspruch des Ehegatten einer in der Schweiz niedergelassenen Person
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG) erlischt, wenn
die Ehegemeinschaft vor Ablauf der Bewilligungsdauer endet. Die
Aufenthaltsbewilligung kann diesfalls widerrufen werden (Art. 62 lit. d AuG).
Wird nicht eine neue Bewilligung gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) erteilt, endet
grundsätzlich die Aufenthaltsberechtigung der ausländischen Person und diese
hat die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 AuG). Heiratet sie in der Folge
erneut einen Schweizer Bürger oder einen Niedergelassenen, so lebt nicht der
Anspruch nach Art. 50 AuG wieder auf, sondern es entsteht ein neuer Anspruch
gestützt auf Art. 42 oder 43 AuG und die Dreijahresfrist beginnt erneut zu
laufen (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3 S. 297 mit Hinweisen).  
Bei mehrfachen Ehen mit dem gleichen Partner ist die ausländerrechtliche
Ausgangslage grundsätzlich dieselbe wie bei mehreren Ehen mit verschiedenen
Partnern. Eine bevorzugte Behandlung von Fällen, in denen eine ausländische
Person mehrmals den gleichen Partner oder die gleiche Partnerin mit Schweizer
Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung heiratet, ist deshalb nicht
gerechtfertigt. Eine Addierung der Ehegemeinschaften kommt schon deshalb nicht
infrage, weil es bei einer Scheidung offensichtlich am erforderlichen
Fortbestehen des Ehewillens fehlt. Für die Berechnung der Dauer ist nach dem
Gesagten jede Ehegemeinschaft einzeln zu betrachten. Da vorliegend jede
einzelne der Ehegemeinschaften die erforderliche Dreijahresdauer nicht
erreichte, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 lit.
a AuG. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf einen Bewilligungsanspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. 
 
4.1. Sie bringt vor, sie sei während der Zeit des Zusammenlebens mit ihrem
Ehemann mehrmals Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Die Übergriffe des
Ehemannes hätten an Intensität zugenommen, bis er sie schliesslich gewürgt und
damit einer potentiellen Lebensgefahr ausgesetzt habe. Es habe zwar keine akute
Lebensgefahr bestanden, dies sei aber für die Bejahung eines nachehelichen
Härtefalles nicht vorausgesetzt. Das Würgen am Hals sei als derart intensiver
Eingriff zu werten, dass ein Verbleib in der Ehegemeinschaft nicht zumutbar
gewesen sei. Auch eine Rückkehr in die Türkei sei für die Beschwerdeführerin
nicht zumutbar. Ihr Aufenthalt in der Schweiz dauere nunmehr rund acht Jahre,
sie habe hier soziale Kontakte geschlossen und werde von den Nachbarn
geschätzt. Eine soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei theoretisch
denkbar, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch in der Schweiz. Die jüngste
Tochter sei erst 20 Jahre alt und nicht imstande, ohne die Unterstützung ihrer
Familie eine Ausbildung zu machen und auf eigenen Beinen zu stehen. Diese engen
Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz würden eine Wiedereingliederung
in der Türkei verunmöglichen. Ohnehin stelle die erfahrene häusliche Gewalt
einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin
dar, sodass es genüge, dass die Wiedereingliederung in der Heimat praktisch mit
Problemen verbunden sei.  
 
4.2. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der
Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen. Solche
können namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher
Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder wenn die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl.
Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 50
Abs. 2 AuG erfasst diese Bestimmung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt - sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt
bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben, indes nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale
Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung rechtfertigt die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (vgl. BGE 138
II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1;
je mit Hinweisen).  
Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den
Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein einen
wichtigen persönlichen Grund darstellen (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4; Urteil
2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.1 [nicht publiziert in: BGE 142 I 152]). Dies
schliesst indes nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und
den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht
genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen
persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gleichkommt (BGE 138
II 229 E. 3.2.2 S. 234 f.). 
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie hat die eheliche Gewalt
bzw. die häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Wird
eine solche behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229
E. 3.2.3 S. 235; 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.). Dasselbe gilt, soweit damit
verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die
soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine
Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund
der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei mehrmals Opfer häuslicher
Gewalt geworden, die Intensität der Übergriffe habe mit der Zeit zugenommen und
sie habe ihre Strafanzeigen immer wieder zurückgezogen. Diese Behauptungen
stimmen mit den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach
es im März 2015 zu einem einzelnen Vorfall während der zweiten Ehe gekommen
sei, nicht überein. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Ausführungen
zu weiteren Vorfällen häuslicher Gewalt und legt nicht dar, inwiefern die
vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig seien (vgl. E. 1.2
hiervor). Sollte sich der Hinweis auf weitere Übergriffe und zurückgezogene
Strafanzeigen auf Vorfälle während der ersten Ehe beziehen, ist darauf
hinzuweisen, dass diese Umstände für die Frage, ob ihr eine Fortführung der
(zweiten) ehelichen Beziehung zugemutet werden konnte, nicht berücksichtigt
werden können.  
 
4.4. Es ist unbestritten, dass es zwischen den Ehegatten im März 2015 zu einem
Vorfall häuslicher Gewalt kam. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei von ihrem
Ehemann gewürgt worden und es sei ihr schwarz vor Augen geworden. Die
Vorinstanz stellte fest, aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel vom 13. Mai 2015 ergebe sich, dass sie Hauteinblutungen am
Hals aufgewiesen habe, für deren Ursache am ehesten das angegebene Würgen in
Betracht komme. Stauungsblutungen, die nach einem kreislaufwirksamen,
komprimierenden Angriff gegen den Hals auftreten können, seien bei der
Beschwerdeführerin aber nicht nachweisbar gewesen. Es seien auch keine Hinweise
auf eine neurologische oder anderweitige lebensbedrohliche Schädigung
ersichtlich gewesen, und an den typischen Stellen habe sie keine Punktblutungen
aufgewiesen, womit eine akute Lebensgefahr nicht habe belegt werden können.
Weiter verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass sich bezüglich des
Vorfalls beide Ehegatten gegenseitig der häuslichen Gewalt beschuldigten. Die
Beschwerdeführerin entgegnet hierzu, es rechtfertige sich auch bei
gegenseitiger Gewaltanwendung nicht, die Ehefrau derart zu würgen, dass eine
potentielle Lebensgefahr bestehe. Somit würden wichtige persönliche Gründe im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen. Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hält zwar zu Recht fest, dass die
Anwendung von Gewalt - einseitig wie gegenseitig - nicht gebilligt werden soll.
Sie unterlässt es jedoch, durch Beweismittel oder Sachverhaltsrügen darzulegen,
inwiefern sie Opfer ehelicher Gewalt im Sinne der ein Aufenthaltsrecht
begründenden Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG geworden wäre. Da
entsprechende Rügen fehlen, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, die von einem punktuellen
Vorfall ausgeht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie häusliche
Gewalt im Sinne einer systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben, erfahren hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es
sich beim Übergriff um eine einmalige Tätlichkeit im Verlauf eines
eskalierenden Streits handelte, welche gemäss der Rechtsprechung nicht zur
Annahme eines nachehelichen Härtefalls führt (vgl. E. 4.2 hiervor).  
 
4.5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die Rückkehr in die Türkei sie vor besondere Probleme
stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur
anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten)
Aufenthalt in der Schweiz stünden. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in
ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6 S.
403; 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403;
Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Wurden keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von
kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib,
wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt
(BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232). Die Beschwerdeführerin hält den
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie keine besonders enge Beziehung zu
Schweiz habe und beruflich wie sozial nur wenig integriert sei, nichts
stichhaltiges entgegen und macht nicht geltend, die Wiedereingliederung in der
Türkei sei mit besonderen Problemen verbunden. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, angesichts des Integrationsgrades in der Schweiz, der bestehenden
Beziehungen zur Türkei und der dort befindlichen Familie der Beschwerdeführerin
erweise sich die soziale Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht
als gefährdet, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
nicht gegeben sei, ist daher nicht zu beanstanden. Dass sie eine enge Beziehung
zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter pflegt, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.  
 
4.6. Auch eine Gesamtbetrachtung der geltend gemachten ehelichen Gewalt und der
möglichen Schwierigkeiten im Heimatland führt nicht zum Schluss, das
Kantonsgericht hätte einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
bejahen müssen.  
 
5.  
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch aus Art. 13
BV und Art. 8 EMRK (Achtung des Familien- und Privatlebens). 
 
5.1. Die in der Schweiz lebende jüngste Tochter der Beschwerdeführerin ist
volljährig. Für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens ist daher
vorausgesetzt, dass zwischen beiden Personen ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen
hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 120 Ib 257 E. 1d f. S. 261 f.).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Tochter befinde sich noch in
Ausbildung und sei in sozialer und emotionaler Hinsicht auf ihre Unterstützung
angewiesen. Sie lebe bei der Beschwerdeführerin und es könne ihr nicht
zugemutet werden, einen eigenen Haushalt zu gründen, bevor sie nicht auf
eigenen Füssen stehe.  
 
5.2. Die Vorinstanz anerkannte, dass die Beschwerdeführerin zur in der Schweiz
lebenden Tochter ein sehr enges Verhältnis hat. Die geschilderte Konstellation
genüge aber nicht, um einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen. Es
sei nicht ersichtlich, dass die Tochter zwingend durch die Beschwerdeführerin
betreut werden müsse. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann gemäss der Rechtsprechung bestehen,
wenn eine Person infolge einer Krankheit oder einer Behinderung auf Pflege oder
Betreuung angewiesen ist, welche einzig durch nahe Verwandte erfolgen kann
(vgl. Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1). Von jungen Erwachsenen
wird in der Regel angenommen, sie seien ab Volljährigkeit in der Lage, ein
unabhängiges Leben zu führen, sofern keine besonderen Umstände wie eine
körperliche oder mentale Behinderung oder eine schwere Krankheit vorliegen
(vgl. Urteile 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni
2017 E. 2; je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht
geeignet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung
zwischen ihr und der volljährigen und gesunden Tochter darzulegen. Die
Wegweisung der Beschwerdeführerin dürfte die Tochter zwar hart treffen, es ist
aber davon auszugehen, sie werde in der Lage sein, ein unabhängiges Leben zu
führen. Die Beziehung fällt demnach nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist und die
Beschwerdeführerin bedürftig ist, kann die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
werden (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Nicolas Roulet wird der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben und mit Fr. 2'500.- aus der Gerichtskasse
entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben