Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.393/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_393/2017  
 
 
Urteil vom 5. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6.
März 2017 (7H 16 72/7U 16 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1982) ist kosovarischer Staatsbürger. Am 21. April 1991
reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist heute im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er hat mit der Schweizer Bürgerin
B.________ (geb. 1992) einen gemeinsamen Sohn (geb. 2012), welcher ebenfalls
das Schweizer Bürgerrecht besitzt.  
 
A.b. Aufgrund von strafrechtlichen Verfehlungen wurde A.________ erstmals am
14. November 2006 durch das damalige Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug
verwarnt. Wegen weiteren Strafbefehlen sowie aufgrund seiner Schuldenwirtschaft
sprach das Amt für Migration des Kantons Luzern (hiernach: Migrationsamt) gegen
A.________ am 2. August 2010 bzw. am 10. Mai 2012 zwei weitere Verwarnungen
aus, wobei ihm zuletzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht
wurde.  
Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 26. März 2015 wurde A.________ wegen
Raubes, räuberischen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung,
mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und
geringfügiger Sachbeschädigung (begangen zwischen Juli 2012 und Februar 2014)
bei Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie einer Busse von Fr.
500.-- verurteilt. Seit dem 5. August 2014 befindet er sich im vorzeitigen
Massnahmevollzug nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung). 
 
B.  
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner
Entlassung aus dem Straf- bzw. Massnahmevollzug aus der Schweiz weg. Eine
dagegen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement erhobene Verwaltungsbeschwerde
blieb erfolglos (Entscheid vom 10. März 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde
beim Kantonsgericht Luzern wurde mit Urteil vom 6. März 2017 ebenfalls
abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. April 2017
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren. 
Während das Migrationsamt, das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie das
Staatssekretariat für Migration auf Vernehmlassung verzichten, beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende
Wirkung zuerkannt. 
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass
die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen angeblichen Ladendiebstählen
eingestellt worden seien. Mit einer weiteren Eingabe vom 1. März 2018
informierte A.________ das Bundesgericht über seine am 22. Februar 2018
erfolgte Eheschliessung mit B.________ und reichte weitere Unterlagen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG
), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario;
BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und
der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend
gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an
der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445). 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20] in der zeitlich massgeblichen Fassung;
BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139
I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für
Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
3.2. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe
von 32 Monaten liegt unbestrittenermassen ein Widerrufsgrund im Sinne der
genannten Bestimmungen vor. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, der
Widerruf sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 96 AuG
.  
 
3.3. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich bei
Ausländern, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf Art. 8 EMRK berufen
können, auch aus dessen Ziff. 2 ergibt. Dies erfordert eine Interessenabwägung
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind
insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und
des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat die bei der
Interessenabwägung zu beachtenden einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze
zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 5.1 des
angefochtenen Entscheids).  
 
3.3.1. Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 26. März 2015 wurde der
Beschwerdeführer wegen Raubes, räuberischen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls,
Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Tätlichkeiten,
geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, welche zu Gunsten
einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben wurde. Gemäss
Anklageschrift litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Straftaten an einer
Kokainabhängigkeit, einer zum Teil substituierten Abhängigkeit von Opioiden
sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die mittelgradig verminderte
Schuldfähigkeit wirkte sich zwar strafmildernd aus, jedoch konnte ihm aufgrund
seiner Vorstrafen und der Massnahmebedürftigkeit keine günstige Prognose
gestellt werden.  
Der Beschwerdeführer hat hochwertige Rechtsgüter verletzt und mit dem
Raubdelikt eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit
dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung
bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Auch wenn diese Regelung nicht
rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei der
Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber
Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteil 2C_172/2017 vom
12. September 2017 E. 3.3). 
 
3.3.2. Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass es sich nicht um eine einmalige
Verfehlung handelt, hat der Beschwerdeführer doch bereits zuvor zahlreiche
Straftaten in verschiedenen Deliktsfeldern begangen. So waren bereits vor der
verfahrensauslösenden Verurteilung gegen ihn über 25 Strafbefehle bzw. -urteile
ergangen, u.a. wegen Führens von Motorfahrzeugen unter Drogeneinfluss bzw.
trotz entzogenen Führerausweises, Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung,
Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung.
Dabei wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Geldstrafen von
insgesamt 340 Tagessätzen sowie Bussen in Höhe von über Fr. 2'000.--
verurteilt. Er liess sich offensichtlich weder durch die verhängten Strafen
noch durch drei ausländerrechtliche Verwarnungen zu einer Verhaltensänderung
bewegen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Delinquenz im Laufe der Jahre
zugenommen hat und mit der verfahrensauslösenden Verurteilung die bisher
höchste Strafe (32 Monate Freiheitsstrafe) gegen ihn ausgesprochen wurde.  
Bei dieser Sachlage - und insbesondere mit Blick auf die Gewaltbereitschaft des
Beschwerdeführers - ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem
erheblichen Verschulden ausgegangen ist. 
 
3.3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese
Einschätzung zu entkräften. So vermag der Umstand, dass seine Delinquenz mit
seiner Drogenabhängigkeit zusammenhing, das migrationsrechtliche Verschulden
nicht entscheidend zu relativieren, wurde diesem Aspekt doch bereits im
Strafmass (Freiheitsstrafe von 32 Monaten) durch die Annahme einer mittelgradig
verminderten Schuldfähigkeit Rechnung getragen. Auch aus dem Umstand, dass er
seit 2014 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sein will, kann er
entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er befindet sich
seit 2014 im Massnahmevollzug, wo ein tadelloses Verhalten von ihm erwartet
werden darf (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128). Auch wenn er die ihm im
Rahmen des Vollzugs gewährten Freiräume nicht missbraucht hat, erweist sich die
Zeitspanne als zu kurz, um verlässlich auf ein zukünftiges Wohlverhalten bzw.
eine Stabilisierung schliessen zu können.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei nur deshalb von einer
negativen Legalprognose ausgegangen, weil sie zu Unrecht und in Verletzung der
Unschuldsvermutung den Vorfällen vom 8. Dezember 2016 (Vorwurf des
Ladendiebstahls) Beachtung geschenkt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Zwar finden die Vorfälle vom 8. Dezember 2016 im vorinstanzlichen
Urteil Erwähnung, jedoch begründete die Vorinstanz die negative Prognose in
erster Linie mit wiederholten Heroin- und Kokainkonsumrückfällen des
Beschwerdeführers während des Massnahmevollzugs (E. 5.3 des angefochtenen
Urteils mit Verweis auf die entsprechenden Verlaufsberichte), die der
Beschwerdeführer nicht bestreitet. Auch wenn er im Massnahmevollzug nicht
erneut straffällig wurde, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in
Anbetracht der Konsumvorfälle die Rückfallgefahr als nach wie vor hoch
eingeschätzt hat, hing doch die Deliktslaufbahn des Beschwerdeführers
unbestrittenermassen mit seinem Drogenkonsum zusammen. Insofern kann - entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers - keineswegs davon ausgegangen werden,
dass die Vorinstanz eine positive Legalprognose gestellt hätte, wenn die
Vorfälle vom 8. Dezember 2016 keine Erwähnung erfahren hätten. Bezüglich dieser
Vorbringen ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht den
Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte, zumal es ausdrücklich darauf
hinweist, dass es sich bei den besagten Vorfällen um einen "mutmasslichen
Ladendiebstahl" handelt und das entsprechende Strafverfahren noch nicht
abgeschlossen ist. 
Dessen ungeachtet hat - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - die konkrete
Rückfallgefahr bei Drittstaatsangehörigen nicht die gleiche Bedeutung wie bei
ausländischen Staatsangehörigen, die sich auf das FZA (SR 0.142.112.68) berufen
können. Bei schweren Straftaten muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht
in Kauf genommen werden und generalpräventive Überlegungen sind grundsätzlich
zulässig. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe sein rechtliches Gehör
verletzt, indem sie seine Vorbringen in Zusammenhang mit den Vorfällen vom 8.
Dezember 2016 - und insbesondere die dazu eingereichte Stellungnahme vom 7.
Februar 2017, aus welcher die Unschuld des Beschwerdeführers hervorgehe - nicht
berücksichtigt habe. Soweit diese Rüge überhaupt den Anforderungen nach Art.
106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, erweist sie sich als unbegründet. Wie bereits
dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass den besagten Vorfällen in der
Gesamtbetrachtung eine entscheidende Bedeutung zugemessen worden wäre. Unter
diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie sich
nicht im Detail mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt bzw. diese nicht ausdrücklich widerlegt hat. Mit Blick auf
den Umstand, dass das entsprechende Strafverfahren im Urteilszeitpunkt noch
nicht abgeschlossen war, war die Vorinstanz nicht gehalten, sich zur
Schuldfrage zu äussern. Dass sie den entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, belegt in keiner Weise eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. 
 
3.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches
sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem
Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu
prüfen.  
 
3.4.1. Das Bundesgericht stellt nicht in Abrede, dass der Entzug der
Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer, der seit seinem neunten
Lebensjahr und somit seit über 25 Jahren in der Schweiz seinen
Lebensmittelpunkt hat, hart trifft. Bezüglich seiner Integrationsleistungen ist
ihm zwar zugute zu halten, dass er sprachlich integriert ist, eine Berufslehre
als Verkäufer im Detailhandel abgeschlossen und diverse Weiterbildungen
absolviert hat. Angesichts seiner Verschuldung (Verlustscheine in Höhe von rund
Fr. 50'000.--) lässt aber seine wirtschaftliche Integration zu wünschen übrig.
Mit Blick auf die sich über Jahre hinweg ziehende Delinquenz muss ihm auch eine
erfolgreiche soziale Integration abgesprochen werden. Den Feststellungen der
Vorinstanz zufolge ist der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten
seines Heimatlandes trotz der langen Abwesenheit nach wie vor vertraut. Auch
wenn er angibt, heute kaum noch Albanisch zu sprechen, ist es ihm zuzumuten,
sprachlich im Kosovo wieder Fuss zu fassen, hat er doch die heimatliche Sprache
im Elternhaus gelernt und bis zu seinem neunten Lebensjahr im Kosovo gelebt.
Die von ihm in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten (Verkäufer, Hilfsmonteur)
sind nicht an die Schweiz gebunden. Zudem wird ihm seine hier erworbene
Berufsausbildung bzw. -erfahrung im Heimatland von Nutzen sein. Soweit er seine
Fussverletzung anführt, ist ihm entgegen zu halten, dass die Verletzung seine
Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich beeinträchtigt, da er gemäss Vorinstanz seit
Februar 2017 zu 50 % als Hilfsmonteur arbeitet. Der Umstand, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz
besser sind als im Kosovo, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen,
betrifft dies doch die dortige Bevölkerung als Ganzes und nicht spezifisch den
Beschwerdeführer. Ein Neuanfang im Heimatland wird zweifellos mit
Schwierigkeiten verbunden sein; dennoch stehen seiner Rückkehr keine
unüberwindlichen Hindernisse entgegen, zumal er mit 36 Jahren noch
vergleichsweise jung ist.  
 
3.4.2. Die Würdigung der familiären Verhältnisse vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist seit 2012 Vater eines Sohnes, dessen
Mutter Schweizer Bürgerin ist. Dass er die Kindsmutter inzwischen geheiratet
hat, ist im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich als unzulässiges echtes
Novum unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), hätte aber ohnehin keinen
entscheidenden Einfluss auf die Interessenabwägung.  
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat würde mit grosser
Wahrscheinlichkeit zur Trennung der Familie führen, da gemäss den Ausführungen
der Vorinstanz die Ehefrau offenbar keinen Bezug zum Kosovo hat und ihr
aufgrund einer Krebserkrankung eine Übersiedlung ins Heimatland des
Beschwerdeführers kaum zuzumuten ist. Zu beachten ist allerdings auch, dass der
Beschwerdeführer seit 2005 immer wieder straffällig geworden und drei Mal
ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Die Ehegattin musste somit bereits vor
der Geburt des gemeinsamen Sohnes damit rechnen, dass bei erneuter Delinquenz
des Beschwerdeführers das Familienleben zukünftig nicht in der Schweiz gelebt
werden könnte (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149). 
Das Bundesgericht misst dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden
Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu. Es verkennt nicht, dass der Sohn des
Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, mit
seinem Vater aufzuwachsen. Je schwerer aber die begangene Rechtsgutverletzung
wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert, desto eher
vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das
Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu
können (vgl. Urteil 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand,
wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal
als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern
insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht
eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ
beeinflussen kann (Urteil 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2 mit
Hinweis). Aufgrund der Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden
Delikte sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Fortführung des verfassungs- und
konventionsrechtlich geschützten Familienlebens in der Schweiz verweigert hat.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Fortbestand seines
Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt. Die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen hat er nicht genutzt.
Folglich hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie - welche
aufgrund des Massnahmevollzugs bereits Einschränkungen unterworfen war -
künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann. Das
erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers
überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem
weiteren Verbleib in der Schweiz. 
Bezüglich des Einwands, die Vorinstanz hätte im Hinblick auf Art. 12 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107)
den Sohn persönlich anhören müssen, hat das Bundesgericht entschieden, dass im
ausländerrechtlichen Verfahren hiervon abgesehen werden kann, wenn die zu den
Anliegen der Eltern parallel liegenden Kindesinteressen durch ihre Eltern
eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die
persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 124 II
361 E. 3c S. 368; Urteil 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 6.5 mit
Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte im gesamten
kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und die
Kindesinteressen angemessen in das Verfahren einzubringen. Dass zwischen Vater
und Sohn eine intakte Beziehung besteht, wurde von der Vorinstanz nicht in
Abrede gestellt und ausdrücklich in ihre Würdigung miteinbezogen (vgl. E. 5.6
des angefochtenen Entscheids). Unter diesen Umständen durfte sie ohne Weiteres
auf eine Anhörung des Sohnes verzichten. Soweit die Rüge überhaupt den
Begründungsanforderungen genügt, erweist sie sich als unbegründet. 
 
3.4.3. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des EGMR vermag er
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfordert eine
Interessenabwägung im Einzelfall. Der EGMR hat wiederholt erklärt, dass den
Behörden eines jeden Konventionsstaates ein gewisser Beurteilungsspielraum bei
der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik und damit auch bei der
Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verbleibt (BGE 139 I 145 E. 2.5 S.
150 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR  Kissiwa Koffi gegen die Schweiz vom
15. November 2012, Rz. 64;  Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003, Rz.
113). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den ihr
zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hätte.  
 
3.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung
die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel
nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende
Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteil
2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Konventions-
noch Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.  
 
4.2. Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung und angesichts der
wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers waren der Beschwerde vor
Bundesgericht keine ernsthaften Erfolgschancen beschert, zumal der
Beschwerdeführer dem einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts
Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb wegen Aussichtslosigkeit nicht
entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat
die - umständehalber reduzierten - Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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