Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.381/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_381/2017        

Urteil vom 25. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. Gesuch um Erlass einer
Feststellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15.
März 2017.

Erwägungen:
Im Zusammenhang mit dem Studium von A.________ an der Ecole Polytechnique
fédérale de Lausanne (EPFL) stellte dieser namentlich Feststellungsbegehren und
erhob Rechtsverweigerungsvorwürfe. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
A-7191/2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29.
Dezember 2016 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte ihn zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum 18. Januar 2017 auf. Auf die gegen
diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_92/2017 des Einzelrichters
vom 30. Januar 2017 nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. In
der Folge setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses für das Verfahren A-7191/2016 neu auf
den 6. März 2017 an, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei
Säumnis. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_223/2017 des
Einzelrichters vom 24. Februar 2017 nicht ein, weil die Beschwerde
rechtsmissbräuchlich war (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
Mit Urteil vom 15. März 2017 trat der Einzelrichter des
Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-7191/2016 auf die Beschwerde nicht
ein, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtete es. Die nachträgliche Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsanwalts lehnte es wegen der bereits mit der erfolglos
angefochtenen Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 festgestellten
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Einer vom 23. März 2017 datierten Eingabe von A.________ an die strafrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts war das Nichteintretensurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 beigelegt, ohne dass inhaltlich
darauf Bezug genommen wurde. Am 23. April 2017 sodann legte er dem
Bundesgericht (sowie weiteren Adressaten) eine Schrift von 60 Seiten und eine
Kurzfassung von zwei Seiten vor, welche mit 28. März - 23. April 2017 datiert
ist. Dieselbe Eingabe liess er mit einem Begleitschreiben vom 24. April 2017
auch der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zukommen. Sie enthält
Äusserungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein das Urteil A-7191/2016 des
Bundesverwaltungsgerichts.
Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht schweizerisches Recht verletzt habe,
indem es nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (Urteil 2C_92/2017) und
rechtskräftiger Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis (2C_223/2017) auf die Beschwerde nicht eintrat,
lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Der
Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht nach (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Zudem argumentiert er
wiederum über weite Strecken mit dem Inhalt und der angeblichen Nichtigkeit von
seine Exmatrikulationen betreffenden bundesgerichtlichen und anderen Urteilen;
dies ist im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG rechtsmissbräuchlich (s.
Urteil 2C_223/2017 in Verbindung mit dem Urteil 2C_92/2017).
Auf die Beschwerde ist mit Urteil des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten für dieses aussichtslose und unnötige Verfahren sind in
Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere ähnliche Eingaben in Zukunft nach
Durchsicht ohne Antwort abzulegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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