Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.380/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_380/2017  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline Ehlert, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 21. März 2017 (WBE.2016.430). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1990) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im April 1994
reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seit dem 4.
Mai 1995 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 
Zwischen 2006 und 2009 wurde A.________ wegen geringfügigen Diebstahls und
unerlaubten Führens von Motorfahrrädern zwei Mal durch die Jugendanwaltschaft
bestraft. Am 16. März 2010 verurteilte ihn das Gerichtspräsidium Brugg wegen
mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und zu
einer Busse von Fr. 1'200.--. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde A.________
im August 2010 ausländerrechtlich verwarnt, wobei ihm der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung angedroht wurde. 
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 1. März 2011 wurde
A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung
einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--
verurteilt. Er wurde gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit
betreffend das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 16. März 2010 um ein
Jahr verlängert. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 22. Oktober 2010
wurde A.________ wegen Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr.
500.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 16. März
2010 verurteilt. Am 14. Juli 2011 erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen
Nichttragens der Sicherheitsgurte (Busse von Fr. 60.--). 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 12. März 2013 wurde A.________ wegen
einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel
und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer
Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde der mit Urteil des
Gerichtspräsidiums Brugg vom 16. März 2010 gewährte bedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe von sechs Monaten widerrufen. 
 
Im September 2014 und Dezember 2015 ergingen gegen A.________ zwei weitere
Strafbefehle wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Bussen von Fr. 60.-- bzw. Fr.
400.--). 
 
B.  
Mit Verfügung vom 15. April 2016 widerrief das Amt für Migration und
Integration Kanton Aargau (hiernach: Migrationsamt) die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine
dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 5. September 2016).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 21. März 2017 ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 21. April 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils sowie der Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April
2016. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventualiter
sei eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. 
Während das Staatssekretariat für Migration auf Vernehmlassung verzichtet,
beantragen das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht die Abweisung der
Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 28. April 2017 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung
nicht eingetreten, da die Ausreisefrist auf 90 Tage nach Rechtskraft des
Widerrufs festgesetzt worden war. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die
Eingabe erfüllt die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 82
lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 
Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG); es ist grundsätzlich darauf
einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April
2016 beantragt, denn diese wurde durch das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt); sie gilt jedoch als inhaltlich
mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich
die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend
gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Keine
Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen
wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der
Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund seiner Verurteilung
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten der Widerrufsgrund von Art.
63 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Er beanstandet jedoch, der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig und verletze Art. 96 Abs.
1 AuG.  
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs im Sinne von Art. 96
Abs. 1 AuG sind insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für
sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten
Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer
- schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Dies gilt angesichts ihrer besonderen
Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen vor allem für ausländische Personen
der zweiten Generation (vgl. Urteil 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.4). Bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich jedoch ein Widerruf selbst
dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und
wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen
vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die
weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von
straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit
zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1
S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304). 
 
3.3. Die vorinstanzliche Interessenabwägung hält einer rechtlichen Überprüfung
stand. Das Verwaltungsgericht hat die entgegenstehenden Interessen gewichtet,
gegeneinander abgewogen sowie begründet, warum vorliegend die privaten
Interessen des Beschwerdeführers hinter dem öffentlichen Interesse an seiner
Wegweisung zurückzutreten haben.  
 
3.3.1. Mit Strafurteil vom 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen
Raufhandels, einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung
sowie wegen Betäubungsmittelkonsums, begangen zwischen Dezember 2010 und
Februar 2011, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer
Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Aus den
konkreten Umständen der Straftaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine
hohe Gewaltbereitschaft an den Tag legte. So war er beim Raufhandel im Februar
2011 offenbar kaum noch zu bändigen und musste vom verletzten und wehrlosen
Opfer weggezerrt werden, um dieses vor weiteren schweren Verletzungen zu
bewahren (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 12. März 2013 S. 3).
Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung
handelt. Neben zwei Jugendstrafen (wegen geringfügigen Diebstahls bzw.
unerlaubten Führens von Motorfahrrädern) und geringfügigen Verkehrsdelikten war
der Beschwerdeführer im März 2010 wegen mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln (begangen im Oktober 2009) zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt worden, deren bedingter Vollzug im Rahmen seiner
Verurteilung im Jahr 2013 widerrufen wurde. Ebenso wurde er im März 2011 wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt.  
 
3.3.2. Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im August
2010 ausländerrechtlich verwarnt wurde, wobei ihm das Migrationsamt
unmissverständlich für den Fall einer weiteren wesentlichen Bestrafung den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht stellte. Anstatt diese
Chance zu nutzen, delinquierte er nur wenige Monate nach der Verwarnung erneut
und sogar schwerer. Zwar trifft zu, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass
die ins Gewicht fallenden Straftaten inzwischen mehr als sechs Jahre
zurückliegen. Zudem war er damals zwischen 19 und 21 Jahre alt und gehörte
somit einer Altersgruppe an, deren Persönlichkeitsentwicklung nicht
abgeschlossen ist und sich regelmässig noch positiv beeinflussen lässt (vgl.
Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese Umstände
vermögen jedoch das ausländerrechtliche Verschulden und damit das
sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
entscheidend zu relativieren, hat er doch - während noch laufender Probezeit
und trotz der angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen - besonders
hochwertige Rechtsgüter (körperliche Integrität) verletzt. Dass er seitdem
einen Reifeprozess durchlaufen haben und sich inskünftig wohlverhalten will,
erscheint angesichts der Tatsache, dass auch nach der verfahrensauslösenden
Verurteilung wiederum zwei Strafbefehle wegen Verkehrsdelikten gegen ihn
ergingen, wenig glaubwürdig. Insbesondere mit Blick auf die fortgesetzte
Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der
Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ausgegangen ist.  
 
3.4. Dieses öffentliche Interesse kann nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende
Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Zu prüfen bleiben in diesem
Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von dreieinhalb Jahren in die Schweiz.
Daraus ergibt sich eine sehr lange Aufenthaltsdauer von über 20 Jahren bis zum
angefochtenen Urteil. Das Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist
dementsprechend anerkennenswert, zumal der Beschwerdeführer eine erfolgreiche
wirtschaftliche Integration aufweisen kann. Er war stets erwerbstätig und hat
nie Sozialhilfe bezogen. Hinweise auf Schulden oder Betreibungen liegen keine
vor. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer und Sozialisation in der Schweiz
sind aber keine weiteren Elemente ersichtlich, welche das private Interesse
erhöhen würden. Der Beschwerdeführer lebt hier bei seinen Eltern und seinen
beiden Brüdern. Auch viele weitere Familienangehörige leben in der Schweiz. Ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie, welches seine Anwesenheit
in der Schweiz erforderlich machen würde, ist jedoch weder dargetan noch
ersichtlich (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Den Kontakt zu seinem
Heimatland hat der Beschwerdeführer nicht abgebrochen. Er kennt das Land von
Ferienaufenthalten und hat dort noch Verwandte (u.a. die Grosseltern
väterlicherseits). Er ist jung und fähig, im Kosovo eine neue berufliche
Existenz aufzubauen, wobei ihm seine Ausbildung und Berufserfahrung als
Heizungsinstallateur behilflich sein werden. Mit der Ausreise ist zweifellos
eine gewisse Härte verbunden; insgesamt ist dem heute 27-jährigen und
kinderlosen Beschwerdeführer aber ein Neuanfang im Kosovo zuzumuten.  
 
3.4.2. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der sinngemässen
Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw.
den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die Befragung des
Beschwerdeführers zur Frage der Verwurzelung in der Schweiz und zur
Zumutbarkeit seiner Ausreise verweigert habe. Zwar umfasst der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) u.a. auch das Recht der Betroffenen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht
verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Das
Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des
Beschwerdeführers mit den Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen
Umstände ausser Acht gelassen. Die ihm vorliegenden Informationen zur
persönlichen bzw. familiären Situation des Beschwerdeführers sind umfassend
genug und geeignet, um seine Feststellungen zu untermauern. Zudem legt der
Beschwerdeführer nicht dar, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen,
die sich nicht schon aus den Akten ergeben bzw. die er nicht hätte schriftlich
einbringen können, aus seiner Befragung hätten gewonnen werden können. Damit
ist weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige Feststellung des
Sachverhalts ersichtlich.  
 
3.5. Wenngleich es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, so überwiegen
dennoch die sicherheitspolizeilichen Aspekte und damit das öffentliche
Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber den zwar
anerkennenswerten, aber nicht herausragenden privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, weshalb der
Eventualantrag des Beschwerdeführers, eine erneute Verwarnung gegen ihn
auszusprechen, abzuweisen ist.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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