Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.377/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_377/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Benz, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 2011, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis
vom 16. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Entsprechend der Eingabe der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom 12.
Dezember 2011 enthielt das öffentliche Inventar vom 6. März 2012 betreffend den
Nachlass von A.________, der am 21. Oktober 2011 verstorben war, Forderungen
für die Kantons- und die direkte Bundessteuer von insgesamt Fr. 174'093.90.
Dabei trugen die Forderungen für die direkte Bundessteuer 2011 in Höhe von Fr.
1'462.20 und für die Kantonssteuer 2011 in Höhe von Fr. 5'970.60 den Vermerk
"provisorisch (pro rata) ". 
Die Erben B.A.________ und C.A.________ nahmen die Erbschaft unter öffentlichem
Inventar an. In ihrer Eigenschaft als Erben von A.________ reichten sie für das
Steuerjahr 2011 vorerst keine Steuererklärung ein, sondern holten dies erst im
August 2015 im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach. Mit definitiver
Veranlagung vom 3. September 2015 legte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis
die Kantonssteuer 2011 auf Fr. 43'369.50 und die direkte Bundessteuer 2011 auf
Fr. 24'744.25 fest. 
 
B.   
Hiergegen erhoben die Erben ohne Erfolg Einsprache. Auch ein daraufhin
eingereichter Rekurs wurde mit Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Wallis vom 16. November 2016 abgewiesen. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 19. April 2017 führen B.A.________ und C.A.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 16. November 2016 aufzuheben. In
der Sache beantragen die Erben sinngemäss, die Steuerforderungen für die
Periode 2011 seien entsprechend den Beträgen im öffentlichen Inventar vom 6.
März 2012 festzusetzen. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis und die Eidgenössische Steuerverwaltung
(diese nur für die direkte Bundessteuer) schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. 
Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführern das
Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt. Innert der hierfür angesetzten Frist
erfolgte keine weitere (fakultative) Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend
die direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82
ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) und mit Art. 150 Abs. 2 des
Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) bzw.
mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend Kantonssteuer und direkte
Bundessteuer vereinigt und einen einzigen Entscheid gefällt. Die
Beschwerdeführer fechten diesen Entscheid mit einer einzigen Beschwerdeeingabe
an. Das ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen den beiden Steuerarten
unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit diese angefochten
sind und wie zu entscheiden sei (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; 131 II
555 E. 4.2 S. 559). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, sodass auch das
Bundesgericht die Beschwerde betreffend beide Steuerarten in einem einzigen
Urteil behandelt.  
 
1.3. Mit dem Tod des Steuerpflichtigen treten die Erben von Gesetzes wegen in
seine Rechte und Pflichten ein (Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB
bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG [vgl. E. 2 hiernach]; Urteile 2C_342/2016 vom 23.
Dezember 2016 E. 1.2.1; 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.2). Die
Beschwerdeführer sind als Erben gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist einzutreten.  
 
2.   
Gemäss Art. 8 Abs. 2 DBG bzw. Art. 5bis Abs. 2 StG/VS endet die Steuerpflicht
mit dem Tode des Steuerpflichtigen. Stirbt der Steuerpflichtige, so treten
seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die
vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss
der Vorempfänge (Art. 12 Abs. 1 DBG; Art. 9 Abs. 1 StG/VS). 
 
Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die
Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die
Vermögenswerte auf ihn über (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Dagegen sind gemäss Art. 590
Abs. 1 ZGB die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft den Gläubigern des
Erblassers haftbar, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar
aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben. 
Die Art. 589 f. ZGB finden auf öffentlich-rechtliche Forderungen indes nur
Anwendung, wenn das öffentliche Recht die Geltung dieser Bestimmungen
ausdrücklich vorbehält (BGE 132 I 117 E. 5.1 S. 121 f.; 102 Ia 483 E. 5c und E.
6 S. 489 ff.). Dies ist im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht der Fall. Im
Gegenteil: Gemäss Art. 165 Abs. 4 DBG müssen Steuerforderungen in öffentlichen
Inventaren nicht angemeldet werden. Art. 165 StG/VS statuiert analog, dass eine
Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe
nicht erforderlich ist. Diese Regelung des eidgenössischen und des kantonalen
Gesetzgebers erscheint naheliegend und sachgerecht: Das öffentliche Inventar
bezweckt den Schutz vor Überraschungen. Für einen solchen Schutz besteht im
vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Notwendigkeit; das Bestehen von
Steuerforderungen gegenüber dem Erblasser stellt keine Überraschung sondern
vielmehr die Regel dar. Bereits rechtskräftig veranlagte Steuern ergeben sich
zumeist auch aus den Papieren des Erblassers und aus öffentlichen Büchern
(Steuerregister). Für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern ist eine
Anmeldepflicht von vornherein nicht praktikabel (BGE 102 Ia 483 E. 6b/cc S.
490). 
 
3.  
 
3.1. Die Erben bestreiten nicht, dass sie für die Steuerforderung 2011 haften
würden, wenn die Behörde diese überhaupt nicht für das öffentliche Inventar
angemeldet hätte. Die Beschwerdeführer rügen dagegen, dass die Steuerverwaltung
proaktiv eine Forderung für die direkte Bundessteuer 2011 in Höhe von Fr.
1'462.20 und für die Kantonssteuer 2011 in Höhe von Fr. 5'970.60 mit dem
Vermerk "provisorisch (pro rata) " aufnehmen liess, zumal dies bei ihnen eine
konkrete Erwartung geweckt habe, die später durch die hohe Nachforderung
aufgrund der definitiven Steuerrechnung enttäuscht worden sei, welche die
Steuerverwaltung erst vier Jahre später - im Jahr 2015 - erstellt habe. Die
Beschwerdeführer machen geltend, dass sie nicht hätten erkennen können, dass
die provisorische Steuerforderung für das Jahr 2011 unrichtig sei, weshalb sie
den angemeldeten Betrag als verbindlich hätten einstufen dürfen. Gestützt
darauf hätten sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.  
 
3.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine
unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen
Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich
um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf
eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle,
welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der
Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch
die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an
der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz
nicht überwiegt (BGE 141 V 530 E. 6.2 S. 538; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193
jeweils mit Hinweisen). Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige
Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen
behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem
Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; BGE 111 Ib 116
E. 4 S. 124; Urteil 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.3).  
 
3.3. Vorliegend scheitert eine Anrufung des Vertrauensschutzes jedenfalls an
der ersten (a) und an der fünften (e) Voraussetzung:  
 
3.3.1. Nach Art. 162 Abs. 1 DBG wird die direkte Bundessteuer entsprechend der
Veranlagung bezogen; ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer
noch nicht vorgenommen worden, so erfolgt der Steuerbezug vorerst provisorisch;
Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der
mutmasslich geschuldete Steuerbetrag. Eine analoge Regelung für die
Kantonssteuer enthält Art. 162 Abs. 1 StG/VS. Da bei der Gegenwartsbemessung im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer noch nicht alle Steuererklärungen
eingereicht geschweige denn verarbeitet sind, kann der Bezug nicht auf der
Grundlage einer definitiven Veranlagung vorgenommen werden; den provisorischen
Rechnungen aufgrund der eingereichten (und noch ungeprüften) Steuererklärungen
liegt daher eine provisorische Veranlagung zugrunde, welche regelmässig die
definitive Veranlagung vorbehält (Urteil 2C_586/2010 vom 24. März 2011 E. 3).
Schon aufgrund dieser Ausgangslage musste den Erben klar sein, dass die
Steuerbeträge für das Todesjahr des Erblassers noch gar nicht definitiv
veranlagt sein können: Die Erben hatten die dafür notwendige Steuererklärung
2011 erst im Jahr 2015 eingereicht.  
Hinzu kommt vorliegend, dass sich aus dem ausdrücklichen Vermerk der
Steuerforderungen für das Steuerjahr 2011 als provisorisch im öffentlichen
Inventar zweifelsfrei ergibt, dass es sich bei den angemeldeten
Steuerforderungen des Jahres 2011 nicht um den zu erwartenden endgültigen
Steuerbetrag handelt. Die Erben mussten damit rechnen, dass die definitive
Steuerrechnung je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Steuerpflichtigen massiv von der provisorischen Rechnung abweichen wird. Von
einer konkreten behördlichen Auskunft über den zu erwartenden definitiven
Steuerbetrag oder von einem behördlichen Handeln, aus dem sich eine konkrete
Steuerforderung für das Jahr 2011 herleiten liesse, kann hier keine Rede sein. 
 
3.3.2. Die Beschwerdeführer behaupten wohl, dass sie aufgrund der
provisorischen Anmeldung der Steuerforderung die Erbschaft unter öffentlichem
Inventar angenommen hätten. Demgegenüber machen sie aber gerade nicht geltend,
dass sie das Erbe ausgeschlagen hätten, wenn sie mit einer hohen
Steuernachforderung gerechnet hätten. Hierzu hätte für die Beschwerdeführer
auch kaum Anlass bestanden: Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor), haften
die Erben bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar für nicht
aufgenommene Forderungen zivilrechtlich entweder überhaupt nicht (bei Säumnis
der Gläubiger; Art. 590 Abs. 1 ZGB) oder nur im Umfang der Bereicherung aus der
Erbschaft (bei unverschuldeter Unterlassung der Gläubiger; Art. 590 Abs. 2 ZGB
). Auch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern haften die Erben nur bis zur
Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DBG;
Art. 9 Abs. 1 StG/VS). Deshalb liegt nicht auf der Hand, inwiefern den
Beschwerdeführern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil daraus entstanden
sein könnte, dass sie das Erbe unter öffentlichem Inventar angenommen haben,
soweit sie denn diese Entscheidung tatsächlich aufgrund des Vermerks der
provisorischen Steuerforderungen im öffentlichen Inventar getroffen haben.
Vielmehr ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
die Erbschaft auch angenommen hätten, wenn sie um die deutlich höheren Steuern
für das Steuerjahr 2011 gewusst hätten.  
 
 
4.   
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich der
direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Kantonssteuer. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird betreffend die Kantonssteuer abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'700.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler 

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